Das würde mich auch interessieren, ich verstehe nur: Nein, böse.... So wie ich es mir schon gedacht habeBalistix hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 06:05Was steht denn da deiner Meinung nach? Ich lese da vor allem: njet.Colonel Erran Morad hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 00:12Danke für das Zitat, das einige wichtige (aber nicht neue) Informationen enthält, und damit hoffentlich allenfalls noch bestehende Restzweifel auszuräumen vermag.
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Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
- Colonel Erran Morad
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Die erste Botschaft ist, dass die Behörde auf Antrag entscheiden muss, welcher Kategorie ihrer Meinung nach eine antragsgegenständliche Waffe zuzordnen ist. Eine Pflicht des Rechtsunterworfenen, so einen Antrag zu stellen, gibt es nicht. Paragraph 44 des Waffengesetzes wurde korrekt zitiert.
Die zweite Information, die hier herausdestilliert werden kann ist, dass sich die Kategorie einer Waffe aus dem Waffengesetz ergibt (Zusammenspiel aus WaffG und Kriegsmaterialgesetz bzw Verordnung).
Und die dritte (Bonus-)Info ist, dass Bescheide tatsächlich nur Individualrechtsquellen sind, die nur für jenen Rechtskraft entfalten, der ihn beantragt hat. Wenn man das jetzt weiterdenkt, steht jeder Waffenhändler, der auf einen Bescheid vertraut, den ein Kollege erwirkt hat, genauso gut/schlecht da, wie der Händler, der seinen Rechtsstandpunkt auf ein Vergleichsgutachten stützt: Beide haben keinen Feststellungsbescheid - allerdings wage ich zu behaupten, dass der mit dem Gutachten dann besser gerüstet ist für ein mögliches Verfahren, als der ohne Gutachten und ohne Bescheid.
Edit: Im Fall der SIG (und damit indirekt auch für die PAR relevant) gibt es was besseres als einen Bescheid, und zwar ein höherinstanzliches Urteil eines Gerichtes - das zwar streng genommen auch nur für den Einzelfall gilt, aber von dem die künftige Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen abweichen wird.
Edit2: Unklarheit beseitigt.
Die zweite Information, die hier herausdestilliert werden kann ist, dass sich die Kategorie einer Waffe aus dem Waffengesetz ergibt (Zusammenspiel aus WaffG und Kriegsmaterialgesetz bzw Verordnung).
Und die dritte (Bonus-)Info ist, dass Bescheide tatsächlich nur Individualrechtsquellen sind, die nur für jenen Rechtskraft entfalten, der ihn beantragt hat. Wenn man das jetzt weiterdenkt, steht jeder Waffenhändler, der auf einen Bescheid vertraut, den ein Kollege erwirkt hat, genauso gut/schlecht da, wie der Händler, der seinen Rechtsstandpunkt auf ein Vergleichsgutachten stützt: Beide haben keinen Feststellungsbescheid - allerdings wage ich zu behaupten, dass der mit dem Gutachten dann besser gerüstet ist für ein mögliches Verfahren, als der ohne Gutachten und ohne Bescheid.
Edit: Im Fall der SIG (und damit indirekt auch für die PAR relevant) gibt es was besseres als einen Bescheid, und zwar ein höherinstanzliches Urteil eines Gerichtes - das zwar streng genommen auch nur für den Einzelfall gilt, aber von dem die künftige Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen abweichen wird.
Edit2: Unklarheit beseitigt.
Zuletzt geändert von Colonel Erran Morad am Mi 10. Jul 2019, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
das Höchstgerichtsurteil gibt es nur für die Sig 516 und Sig 716 in den vorgelegten Versionen
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
die M400 habens zurückgezogenThe_Governor hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 09:18War da die M400 nicht auch dabei?![]()
Das Urteil ist öffentlich abrufbar, die Einstufung aber nicht oder?
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Bin neugierig, ob nun die Bezirkshauptmannschaften nun die Besitzer anschreiben.
- Colonel Erran Morad
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Ja, die Entscheidung erging auf Grund der Beschaffenheit der Waffe. Deswegen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im Streitfall eine baugleiche Waffe (Gutachten) in einem Verfahren das gleiche Ergebnis erzielt.
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Kann sein, dass es seit jeher so einfach gewesen wäre, in Österreich Halbautomaten zu erwerben: einfach ein beliebiges direct-impingement-AR mit den Österreich-Umbauten versehen und mit einem Vergleichsgutachten belegen, dass es technisch jenen ARs entspricht, für die es eine "Rechtsansicht" gibt.
Kann aber auch sein, dass das juristisch nicht zu 100 Prozent wasserdicht ist ...
Ich zweifle übrigens an der These, dass die ministeriellen Rechtsansichten bzw. Feststellungsbescheide zu Halbautomaten lediglich individuelle Wirkung entfalten. Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass hier eine dingliche Wirkung zumindest argumentierbar ist. Anders ist es bei einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Die berechtigt tatsächlich nur den Antragsteller ...
Kann aber auch sein, dass das juristisch nicht zu 100 Prozent wasserdicht ist ...
Ich zweifle übrigens an der These, dass die ministeriellen Rechtsansichten bzw. Feststellungsbescheide zu Halbautomaten lediglich individuelle Wirkung entfalten. Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass hier eine dingliche Wirkung zumindest argumentierbar ist. Anders ist es bei einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Die berechtigt tatsächlich nur den Antragsteller ...
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Richtig, "die Wahrscheinlichkeit".Colonel Erran Morad hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:13Ja, die Entscheidung erging auf Grund der Beschaffenheit der Waffe. Deswegen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im Streitfall eine baugleiche Waffe (Gutachten) in einem Verfahren das gleiche aergebnis erzielt.
Das ist halt leider etwas risikobehaftet, wenn man knapp 2000€ dafür ausgibt. Wer führt das Verfahren dann? Der erste angeschriebene Besitzer oder der Händler?

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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Das mag wohl sein, nur bis zu diesem Streitfall ist die Pro Arms Kat. A., da Urteil ausschließlich für die SIG vorliegt und es auch keinen Einstufungsbescheid gibt. Baugleichheit hin oder her.Colonel Erran Morad hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:13Ja, die Entscheidung erging auf Grund der Beschaffenheit der Waffe. Deswegen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im Streitfall eine baugleiche Waffe (Gutachten) in einem Verfahren das gleiche Ergebnis erzielt.
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Ich verstehe außerdem nicht, warum man die nicht einfach öffentlich macht, so wie in Deutschland. Theoretisch könnte es dann doch 3 gleiche Gutachten von 3 verschiedenen Auftragsgebern geben, die jeder hortet?Martin P hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:16Ich zweifle übrigens an der These, dass die ministeriellen Rechtsansichten bzw. Feststellungsbescheide zu Halbautomaten lediglich individuelle Wirkung entfalten. Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass hier eine dingliche Wirkung zumindest argumentierbar ist. Anders ist es bei einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Die berechtigt tatsächlich nur den Antragsteller ...

Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Seh ich auch so... seeeeehr tönerne Füße, auf denen das Ganze hier steht.The_Governor hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:17Richtig, "die Wahrscheinlichkeit".Colonel Erran Morad hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:13Ja, die Entscheidung erging auf Grund der Beschaffenheit der Waffe. Deswegen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im Streitfall eine baugleiche Waffe (Gutachten) in einem Verfahren das gleiche aergebnis erzielt.
Das ist halt leider etwas risikobehaftet, wenn man knapp 2000€ dafür ausgibt. Wer führt das Verfahren dann? Der erste angeschriebene Besitzer oder der Händler?![]()
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Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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- Colonel Erran Morad
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Ich kann nur rechtlich zu dem Thema Stellung nehmen und nicht technisch. Ich habe das Gutachten (das ein technisches und kein rechtliches ist) zwar gesehen, kann es aber mangels Sachkenntnis natürlich nicht bewerten.
Technische Gleichheit vorausgesetzt (wozu ich wie gesagt nichts sagen kann), sollte es rechtlich keine Probleme geben weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt dann ident wäre mit jenem, der der SIG-Entscheidung zu Grunde lag.
Ich sehe den weiteren Entwicklungen mit großer Gelassenheit entgegen.
Technische Gleichheit vorausgesetzt (wozu ich wie gesagt nichts sagen kann), sollte es rechtlich keine Probleme geben weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt dann ident wäre mit jenem, der der SIG-Entscheidung zu Grunde lag.
Ich sehe den weiteren Entwicklungen mit großer Gelassenheit entgegen.
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Typisch österreichischer Schlendrian. Schon die Bekundung von "Rechtsansichten" anstelle der bescheidmäßigen Erledigung ist ein Witz. Dass die dann auch noch nicht öffentlich sind, umso mehr. Zumindest was OA und AUG Z betrifft, gibt es eine parlamentarische Anfragebeantwortung, in der alles Wesentliche steht ...The_Governor hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:18Ich verstehe außerdem nicht, warum man die nicht einfach öffentlich macht, so wie in Deutschland. Theoretisch könnte es dann doch 3 gleiche Gutachten von 3 verschiedenen Auftragsgebern geben, die jeder hortet?Martin P hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:16Ich zweifle übrigens an der These, dass die ministeriellen Rechtsansichten bzw. Feststellungsbescheide zu Halbautomaten lediglich individuelle Wirkung entfalten. Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass hier eine dingliche Wirkung zumindest argumentierbar ist. Anders ist es bei einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Die berechtigt tatsächlich nur den Antragsteller ...![]()
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 56189.html
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Re: Neue ARs von PROARMS / Verkauf rechtens?
Nur 54 AUGs in Privatbesitz 2006? Das dürften mittlerweile deutlich mehr sein.Martin P hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:31Typisch österreichischer Schlendrian. Schon die Bekundung von "Rechtsansichten" anstelle der bescheidmäßigen Erledigung ist ein Witz. Dass die dann auch noch nicht öffentlich sind, umso mehr. Zumindest was OA und AUG Z betrifft, gibt es eine parlamentarische Anfragebeantwortung, in der alles Wesentliche steht ...The_Governor hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:18Ich verstehe außerdem nicht, warum man die nicht einfach öffentlich macht, so wie in Deutschland. Theoretisch könnte es dann doch 3 gleiche Gutachten von 3 verschiedenen Auftragsgebern geben, die jeder hortet?Martin P hat geschrieben: ↑Mi 10. Jul 2019, 10:16Ich zweifle übrigens an der These, dass die ministeriellen Rechtsansichten bzw. Feststellungsbescheide zu Halbautomaten lediglich individuelle Wirkung entfalten. Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass hier eine dingliche Wirkung zumindest argumentierbar ist. Anders ist es bei einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Die berechtigt tatsächlich nur den Antragsteller ...![]()
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