So ist es. Im WaffG steht ja auch nichts von Unbescholtenheit als Voraussetzung für die WBK, sondern Verlässlichkeitmastercrash hat geschrieben: ↑Do 29. Aug 2019, 14:14Das heißt im Endeffekt es kommt darauf an... im Prinzip was da im Akt steht und ob daraus eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann.
"Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen."
wobei jedoch gewisse Delikte laut § 8 Verlässlichkeit ausschliessen.