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Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Schreckschuss - Sinnhaftigkeit - meiner bescheidenen Meinung nach genau null-komma-josef
Praktikabilität ebenfalls
Praktikabilität ebenfalls
Magnum mag man eben!
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Lange Rede kurzer Sinn
Wenn jemand in der Nacht die Sicherheitstür am Eingang oder Hofseitig aufbrechen sollte, muss er damit rechnen dass ich meine Glock 17 zum Einsatz bringen werde. Die liegt , wenn wir zu Hause sind , immer griffbereit neben dem Bett. Es gilt immer noch das Notwehrrecht in Österreich !
Mein Leben und das meiner Frau sind mir wichtiger als eine mögliche Verhandlung.
Wenn einer so gewaltsam in ein Haus eindringt, hat er nichts gutes im Schilde.
Dafür hat man ja unter anderem die WBK beantragt.
Schusswaffe muss „schonend“ verwendet werden
„Diese kann ich schützen, auch mit Gewalt, und um die Gewalt durchzusetzen, kann ich auch zur Waffe greifen. Die Notwehr muss aber natürlich im Verhältnis zu dem Schaden stehen, der mir eventuell von dem Angreifer droht“, so Bandion gegenüber noe.ORF.at. Auch Frank Höpfel, Professor für Strafrecht an der Universität Wien, erklärte, dass der Waffengebrauch bei einem Einbruch prinzipiell zulässig sei: „Der Einbruch in ein Haus ist eine eindeutige Notwehrsituation, und es ist alles erlaubt, was notwendig ist, um den Angriff endgültig und sicher abzuwehren.“
Allerdings verwies auch Höpfel darauf, dass es immer um die Frage der Verhältnismäßigkeit gehe. Der Schusswaffengebrauch müsse „schonend“ durchgeführt werden. „Das heißt, es ist zuerst ein Warnschuss abzugeben und dann eine Art von Schuss, die nicht direkt das Leben gefährdet.
Wenn jemand in der Nacht die Sicherheitstür am Eingang oder Hofseitig aufbrechen sollte, muss er damit rechnen dass ich meine Glock 17 zum Einsatz bringen werde. Die liegt , wenn wir zu Hause sind , immer griffbereit neben dem Bett. Es gilt immer noch das Notwehrrecht in Österreich !
Mein Leben und das meiner Frau sind mir wichtiger als eine mögliche Verhandlung.
Wenn einer so gewaltsam in ein Haus eindringt, hat er nichts gutes im Schilde.
Dafür hat man ja unter anderem die WBK beantragt.
Schusswaffe muss „schonend“ verwendet werden
„Diese kann ich schützen, auch mit Gewalt, und um die Gewalt durchzusetzen, kann ich auch zur Waffe greifen. Die Notwehr muss aber natürlich im Verhältnis zu dem Schaden stehen, der mir eventuell von dem Angreifer droht“, so Bandion gegenüber noe.ORF.at. Auch Frank Höpfel, Professor für Strafrecht an der Universität Wien, erklärte, dass der Waffengebrauch bei einem Einbruch prinzipiell zulässig sei: „Der Einbruch in ein Haus ist eine eindeutige Notwehrsituation, und es ist alles erlaubt, was notwendig ist, um den Angriff endgültig und sicher abzuwehren.“
Allerdings verwies auch Höpfel darauf, dass es immer um die Frage der Verhältnismäßigkeit gehe. Der Schusswaffengebrauch müsse „schonend“ durchgeführt werden. „Das heißt, es ist zuerst ein Warnschuss abzugeben und dann eine Art von Schuss, die nicht direkt das Leben gefährdet.
MfG
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
gibt kein Fenster wo ein potentieller Einbrecher in meinen Hausgang gelangen könnte
Er muss also durch die Tür ob er will oder nicht
Noch dazu kommt er ungesehen eh ned an den kameras vorbei.
Ich glaub nicht das ich ein leichtes Opfer wäre
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
rechtlich ist nicht das "verhältnis" entscheidend sondern die "notwendigkeit".AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 3. Sep 2019, 13:01Schusswaffe muss „schonend“ verwendet werden
„Diese kann ich schützen, auch mit Gewalt, und um die Gewalt durchzusetzen, kann ich auch zur Waffe greifen. Die Notwehr muss aber natürlich im Verhältnis zu dem Schaden stehen, der mir eventuell von dem Angreifer droht“,
wenn der typ rennt nachdem man einen warnschuss abgegeben hat hat man zwar die waffe eingesetzt, die notwehr vollzogen und die situation gelöst.§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
auch ein warnschuss ist selbstverteidigung.
soweit ich das als nicht jurist verstanden habe ....
“There is nothing that is going to make people hate you more, and love you more, than telling the truth.”
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Wenn der oder die Einbrecher nach dem Warnschuss nicht Fersengeld geben dann geht der nächste Treffer auf den Körper!Nydorian hat geschrieben: ↑Di 3. Sep 2019, 15:10rechtlich ist nicht das "verhältnis" entscheidend sondern die "notwendigkeit".AUG-andy hat geschrieben: ↑Di 3. Sep 2019, 13:01Schusswaffe muss „schonend“ verwendet werden
„Diese kann ich schützen, auch mit Gewalt, und um die Gewalt durchzusetzen, kann ich auch zur Waffe greifen. Die Notwehr muss aber natürlich im Verhältnis zu dem Schaden stehen, der mir eventuell von dem Angreifer droht“,wenn der typ rennt nachdem man einen warnschuss abgegeben hat hat man zwar die waffe eingesetzt, die notwehr vollzogen und die situation gelöst.§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
auch ein warnschuss ist selbstverteidigung.
soweit ich das als nicht jurist verstanden habe ....
Alles andere von G u t m e n s c h e n vorgeschlagene ist da kontraproduktiv.
MfG
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
die frage, zu denen ich einfach keine daten finde, ist "wie oft reicht der warnschuss?" und wie bescheuert muss man sein um nicht wegzulaufen? sprich laufen die trottel in eine kugel weil sie glauben dass es "eh nur eine ssw" ist? oder was läuft in solchen köpfen falsch?Wenn der oder die Einbrecher nach dem Warnschuss nicht Fersengeld geben dann geht der nächste Treffer auf den Körper!
Alles andere von G u t m e n s c h e n vorgeschlagene ist da kontraproduktiv.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Ich glaube schon dass man das sieht wenn eine Kugel neben einen einschlägt.Nydorian hat geschrieben: ↑Di 3. Sep 2019, 16:06die frage, zu denen ich einfach keine daten finde, ist "wie oft reicht der warnschuss?" und wie bescheuert muss man sein um nicht wegzulaufen? sprich laufen die trottel in eine kugel weil sie glauben dass es "eh nur eine ssw" ist? oder was läuft in solchen köpfen falsch?Wenn der oder die Einbrecher nach dem Warnschuss nicht Fersengeld geben dann geht der nächste Treffer auf den Körper!
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Schreckschusswaffen sind nicht zur Selbstverteidigung geeinigt.
https://www.notwehrfakten.at/faelle/
MfG
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Der Warnschuss ist doch nirgends gesetzlich vorgeschrieben soweit ich weiß.Nydorian hat geschrieben: ↑Di 3. Sep 2019, 16:06die frage, zu denen ich einfach keine daten finde, ist "wie oft reicht der warnschuss?" und wie bescheuert muss man sein um nicht wegzulaufen? sprich laufen die trottel in eine kugel weil sie glauben dass es "eh nur eine ssw" ist? oder was läuft in solchen köpfen falsch?Wenn der oder die Einbrecher nach dem Warnschuss nicht Fersengeld geben dann geht der nächste Treffer auf den Körper!
Alles andere von G u t m e n s c h e n vorgeschlagene ist da kontraproduktiv.
Wer kann denn von jemanden verlangen, der sich in einer Notwehrsituation befindet, das er noch
so Kaltschnäuzig ist und noch in die Luft ballert?
Wenn man in so eine Situation gerät, gilt nur eines, der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und dass Leben meiner Familie und mir.
Da muss der erste Schuss sitzen und die Gefarensituation beenden.
Und da hilft mir eine SSW bestimmt nicht weiter.
Deshalb, um wieder zum thema zurück zu kommen,
FAZIT: SSW sind zur Verteidigung gänzlich ungeeignet
Ich könnte mir vorstellen, aus ermangelung von WBK Plätzen, wenn man was zum anschauen möchte weils einfach gefällt aber das wars auch dann schon.
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Nur für Polizisten im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse ist sowas vorgeschrieben. Waffengebrauchsgesetz 1969 §8 Abs 1Evilcannibal79 hat geschrieben: ↑Di 3. Sep 2019, 16:32Der Warnschuss ist doch nirgends gesetzlich vorgeschrieben soweit ich weiß.
Wer kann denn von jemanden verlangen, der sich in einer Notwehrsituation befindet, das er noch
so Kaltschnäuzig ist und noch in die Luft ballert?
Selbst wenn es für Privatpersonen notwendig wäre: Wohin gibst du den Warnschuss ab ohne dabei möglicherweise jemanden zu gefährden? Im Eigenheim geht das vielleicht noch, aber in einer Eigentumswohnung mit Parteien neben/über/unter dir?§ 8. (1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Ganz einfach:
Alles was bewaffnet innerhalb von 7m weiter auf mich zukommt wird gestoppt.
Den Warnschuss Bullshit kann ich auch nicht mehr lesen.
Alles was bewaffnet innerhalb von 7m weiter auf mich zukommt wird gestoppt.
Den Warnschuss Bullshit kann ich auch nicht mehr lesen.
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
also ich finde SSW zumindest spannende sammlerobjekte ... ältere Modelle sind auch um einiges wertiger als der heutige Krimskrams. Für diese (wirkungsvolleren) SSW bekommt man aber kaum noch brauchbare Munition.
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Wenn man in so eine Situation gerät, gilt nur eines, der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und dass Leben meiner Familie und mir.
Da muss der erste Schuss sitzen und die Gefarensituation beenden.
Und da hilft mir eine SSW bestimmt nicht weiter.
Deshalb, um wieder zum thema zurück zu kommen,
FAZIT: SSW sind zur Verteidigung gänzlich ungeeignet
Dem ist nicht's mehr hinzuzufügen !
Warnschuss würde ich auch nur im Garten abgeben wenn der Aggressor noch genügend Abstand hätte.
Da muss der erste Schuss sitzen und die Gefarensituation beenden.
Und da hilft mir eine SSW bestimmt nicht weiter.
Deshalb, um wieder zum thema zurück zu kommen,
FAZIT: SSW sind zur Verteidigung gänzlich ungeeignet
Dem ist nicht's mehr hinzuzufügen !
Warnschuss würde ich auch nur im Garten abgeben wenn der Aggressor noch genügend Abstand hätte.
MfG
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Tag.
Ich sehe auch keinen Sinn in einer Schreckschusswaffe.
Meine Flinte lade ich ja auch nicht mit Gummischrot oder gebe Platzpatronen in die Glock.
Grüße.
Ich sehe auch keinen Sinn in einer Schreckschusswaffe.
Meine Flinte lade ich ja auch nicht mit Gummischrot oder gebe Platzpatronen in die Glock.
Grüße.
Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
dreht sich, soweit mir bekannt, eben wieder um die "notwendigkeit".
wenn du vom worst case ausgehst (täter ist schwer verletzt, überlebt aber hat folgeschäden) und der knilch sagt "na wenn man mich gewarnt hätte wäre ich eh weggelaufen" hast ein rechtliches problem, das du nicht (so sehr) hast wie wenn du einen warnschuss nachweisen kannst.
wie schon erwähnt: im mehrparteienhaus ist das nicht so einfach. im eigenheim hat man ein loch im dach das definitiv beweist dass man gewarnt hat und erst auf den täter geschossen hat als die "sanfte" variante nicht geholfen hat. dann war die erhöhte gewaltanwendung unbestreitbar "notwendig".
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Re: Schreckschuss: Praktikabilität und Sinnhaftigkeit
Enspringt dieser Fall Deiner Fantasie oder kannst diese Aussage vielleicht mit Gerichtsentscheiden untermauern?Nydorian hat geschrieben: ↑Mi 4. Sep 2019, 09:49
dreht sich, soweit mir bekannt, eben wieder um die "notwendigkeit".
wenn du vom worst case ausgehst (täter ist schwer verletzt, überlebt aber hat folgeschäden) und der knilch sagt "na wenn man mich gewarnt hätte wäre ich eh weggelaufen" hast ein rechtliches problem, das du nicht (so sehr) hast wie wenn du einen warnschuss nachweisen kannst.
Ich lese im §3 StGB nämlich nix von "vorheriger Warnung".
Grüße