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von panhandle » Mi 11. Sep 2019, 12:59
Hmmm, ok....
So man die Sache rein von der Kategorisierung ( nach A,B,C,D) ansieht....ok.
Denn ob Kat B Langwaffe oder Kat B Kurzwaffe wird so (noch) egal sein.
Und solange man(n) seine Kat B Waffen - die langen mit max 10er Mag und die kurzen eben mit max 20iger Mag - betreiben will, ist ja auch keine "Umtypisierung" in Richtung Kat A nach §17 Z7/Z8 erforderlich.
Das ganze Dilemma - so es tragend wird - kommt ja sowieso erst mit dem 17ener in's Spiel.
Und ob da der Gesetzgeber so ohne weiteres dabei zusieht, wie man hier selbstständig aus einer Z8 eine Z7 Waffe macht..???
Müsste zwar egal sein, aber hier käme dann wieder der erweiterte "Genehmigungsumfang" in's Spiel... Z8 = 10er Mag, Z7 = 20iger Mag.
auf den sich der Gesetzgeber bezieht/beziehen möchte....keine Ahnung.
So nach dem Motto...ich hab zwar eine Z8 und "darf" damit nur 10er Mag verwenden (ohne in den 17ener zu fallen) aber ich schneide den Lauf ab, und habe dann eine Z7 und kann hier aber 20iger Mags (ohne wiederum in den 17ener zu fallen) anstecken.
So zumindest meine momentane Sicht/Interpretation der Sache......wobei mir Dein Einwand sehr wohl auch als logisch erscheint.
EDIT: Ich "klammere" mich halt nach wie vor an den Punkt 11 vom 17ener....
Inwieweit hier die 60cm Regel als nur in Verbindung mit einem HA mit Randfeuerzündung zu sehen ist und eben nicht auch auf Schusswaffen die nicht schon unter Z7 fallen ( die ja für sich gesehen ja sowieso nicht von der 60cm Regelung betroffen sind) also können damit nur Z8 Waffen gemeint sein.
Auch der Terminus bzgl Z7 > halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung < und Z8 > von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung trägt sein übriges dazu bei.
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.