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von gewo » Mo 30. Sep 2019, 20:36
Nuss_95 hat geschrieben: ↑Mo 30. Sep 2019, 19:37
tousibaer hat geschrieben: ↑Mo 30. Sep 2019, 18:38
Nuss_95 hat geschrieben: ↑Mo 30. Sep 2019, 16:22
Du musst auf jeden Fall
immer Zugang zu deiner Waffe haben, also brauchst du einen Schlüssel zu dem Haus/Wohnung wo du die Waffen verwahrst. Ob du zwangsweise einen Wohnsitz dort haben musst, weiß ich nicht.
Das halte ich nicht für richtig. Bei ordnungsgemäßer Verwahrung in zB einem Banksafe hast auch nur Zugang zu den Öffnungszeiten.
Aus eigener (Verwahrungsüberprufungs-) Erfahrung kann ich sagen das Schlüssel zu meinem Elternhaus (in welchem zu diesem Zeitpunkt meine Waffen odnungsgemäß verwahrt waren) weder Gegenstand noch Thema der Überprüfung war.
Grüße
Zitat von gewo
Ausserdem, persoenliche auskunft, abgeholt am AB wien im sommer 2010:
sie koennen die waffen verwahren wo immer sie wollen, zuhause, bei der freundin, in der gartenhuette, voellig egal, es muss auch nicht ein gemeldeter haupt- oder nebenwohnsitz sein. es muss aber immer gewaehrleistet sein dass unberechtigte keinen zugriff haben, die verwahrung ordnungsgemaess erfolgt, und sie selbst immer die moeglichkeit zum zugang zur waffe haben
Hab ich so schon öfters gelesen.
stimmt auch so
wenn du lange genug danach suchst solltest du im RIS einen fall finden wo jemand eine waffe bei einem freund verwahrt hatte, der zum zeitpunkt der ueberpruefung grad ein halbes jahr auf saison am kreuzfahrtschiff oder sowas war.
das war unzulaessig
man muss zugriff auf seine waffe haben
nicht minuetlich oder stuendlich
aber ich wuerde schaetzen dass jedenfalls innerhalb spaetestens einer woche zugriff auf die waffe moeglich sein muss.
um nicht die waffenkontrollen komplett ad absurdum zu fuehren
sie sind es eh weitgehend durch die freistellung des tatsaechlichen verwahrungsortes ...
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