Fangschuss hat geschrieben: ↑So 6. Okt 2019, 14:11
Hier greift noch ein weiterer Aspekt, der nicht für Beamte gilt. Das Erregen von öffentlichen Ärgernis.
ach für die gilt das nicht
und ich hab mich schon gefragt, warum so viele Stripper wie Polizisten gekl... lassen wir das.
gewo hat geschrieben: ↑So 6. Okt 2019, 15:09
erreggung öffentlichen ärgernisses ist ein auf nacktheit und sexualitaet abgestelltes gerichtlich strafbares delikt
solange du also ned nackig mit deimem R94 in der u-bahn faehrst ,,,
Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist
nur ein auf Sexualität in der Öffentlichkeit gerichtetes Delikt und heißt in Österreich "öffentliche geschlechtliche Handlungen".
Nur nackig sein ...
spareribs hat geschrieben: ↑So 6. Okt 2019, 15:23
Oder pinkeln in der Öffentlichkeit
... ist (nur) eine Verwaltungsübertretung und nicht strafrechtlich relevant.
Das was Fangschuss hier ganz offensichtlich gemeint hat wäre "Störung der öffentlichen Ordnung" mit dem Tatbestand des "
berechtigten Ärgernisses" nach § 81 SPG. Kann man schon mal verwechseln
Das ist ebenfalls (nur) eine Verwaltungsübertretung, kann aber, wenn sie in Zusammenhang mit einer Waffe stattfindet, problemlos dafür sorgen, dass man die Zuverlässigkeit los ist oder ein Waffenverbot kriegt...
Und ja, wer auch mit Waffenpass ohne erkennbaren Grund oder offensichtliche Rechtfertigung (zB uniformierter Security-Mitarbeiter bei Dienstbeginn oder dergleichen, auch wenn die das normalerweise nicht in der Öffentlichkeit machen) mal vor dem Supermarkt gemütlich seine Pistole durchrepetiert erfüllt genau diesen Tatbestand (soweit er nichts macht das strenger bestraft wird - lex specialis...).