mastercrash hat geschrieben: ↑Di 8. Okt 2019, 15:54
Die haben da sogar auch Ziffern für die Only-Magazine vorgesehen... Wenn jemand keine WBK hat wird er nur wegen einem Magazin ja doch keine kriegen und dass wer eine WBK hat und sich nur die Magazine ohne Waffe eintragen lässt???
Im Gesetz (§58 Abs. 13) steht eigentlich für §17 Abs. 1 Z9 & Z10 (nur Magazine) ist eine Ausnahme vom Verbot zu bewilligen. Ob das nun eine WBK (mit nur diesem Kat A Eintrag, ohne Kat B Berechtigung) oder ein gesonderter Bescheid ist, wurde nicht definiert.
Allerdings würde eine Bewilligung mittels WBK natürlich auch die Voraussetzungen für eine WBK (Psychotest, Waffenführerschein) erfordern (Verläßlichkeitsprüfung gemäß §8 Abs. 7). Zudem die regelmäßige Überprüfung der Verlässlichkeit und sicheren Verwahrung alle 5 Jahre. Kann ich mir für Magazine alleine nicht vorstellen...
Es würde aber den Erwerb von Magazinen (bis zur eingetragenen Anzahl) ermöglichen (wenn nicht das Wort "erwerben" für Altbesitz-Magazine gestrichen wird). Der Austausch alter / defekter Magazine wäre dann aber möglich.
Generell regelt die Durchführungsverordnung bei den High-Cap Magazinen leider gar nichts, ich hoffe da kommt noch etwas, sonst macht es wieder jede Behörde wie es ihr gefällt
