Der "neue" § 5 WaffG lautet unvollständig wie folgt [Hervorhebungen & Kürzungen durch mich]:
Das Waffengesetz spricht somit von einer waffenrechtlichen Zuordnung von halbautomatischen Karabinern und Gewehren in die Kategorie B, betont aber zugleich, dass die Regelungen des Kriegsmaterialgesetz, kurz KMG, davon nicht berührt werden. Nachdem das KMG die die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waffen regelt, sind daher trotz der waffenrechtlichen Neuzuordnung diese Bestimmungen gültig.§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner und Gewehre handelt,
[..]
(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.
Daher spielt es zukünftig auch weiterhin eine große Rolle, ob eine Waffe Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes ist, oder eben nicht. Handelt es sich um Kriegsmaterial, so ist für den Import, Export oder auch die Durchfuhr die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes anzuwenden. Handelt es sich um ein Kriegsmaterial, so ist gemäß KMG das Innenministerium die zuständige Behörde. Eine Importbewilligung für eine Waffe bei der es sich in eventu um Kriegsmaterial handelt, ist daher beim Innenministerium zu beantragen. Dieses wird, wenn es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, ohnehin den Antrag ablehnen und auf die waffenrechtlich zuständige Behörde verweisen.
Zusätzlicher Augenmerk ist darauf zu legen, wenn eine Waffe die waffenrechtlich Kategorie B ist, aber trotzdem weiterhin als Kriegsmaterial angesehen wird, in einem europäischen Feuerwaffenpass eingetragen wird. Dieser berechtigt nach waffenrechtlichen Vorschriften unter Rücksichtnahme auf gewisse Tatbestände zur Mitnahme von Schusswaffen ins Ausland, es entbindet den Inhaber aber nicht davon zusätzlich eine Genehmigung für den [selbst wenn nur temporären] Export von Kriegsmaterial ins Ausland!
Zuletzt weise ich auch noch darauf hin, dass selbst ein Gewerbetreibender nicht die Importproblematik lösen kann. Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen einer Gewerbeberechtigung für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) und militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994). Gemäß der Definition von militärischen Waffen im Sinne des § 140 Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich dabei um Kriegsmaterial. Das heißt im Umkehrschluss, dass trotzdem es sich waffenrechtlich um eine Schusswaffe der Kategorie B handelt, lediglich Personen die eine Berechtigung zum Handel mit militärischen Waffen haben, auch Schusswaffen die Kriegsmaterial und waffenrechtlich Kategorie B sind, handeln dürfen.
Zusätzlich untermauert wird dies durch die Waffenbücherverordnung, wonach Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, auch in einem eigenen Waffenbuch zu führen sind. Ein Gewerbetreibender, der kein Waffenbuch für Kriegsmaterial führt, kann daher derartige Waffen auch in keinem Waffenbuch führen. Dies ist zwar einigermaßen absurd, da diese Waffen vom Händler als Waffen der Kategorie B ins ZWR einzutragen sind, ändert aber nichts an den anderslautenden Verpflichtungen die sich aus der Waffenbücherverordnung ergeben.
Dieser Thread sollte daher alle die in Erwägung gezogen haben am 14.12.2019 munter einzukaufen sensibilisieren, um weder sich selbst, noch ihre Behörde, oder ihren jeweiligen Waffenhändler in die Bredouille zu bringen.