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Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

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Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Di 8. Okt 2019, 16:42

Unabhängig davon welche Waffenmodelle nunmehr ab 14.12.2019 konkret waffenrechtlich als Kategorie B zählen, möchte ich all diejenigen Interessenten auf die außergewöhnliche rechtliche Konstellation hinweisen, die es beim Kauf zu beachten gibt.

Der "neue" § 5 WaffG lautet unvollständig wie folgt [Hervorhebungen & Kürzungen durch mich]:
§ 5. (1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner und Gewehre handelt,
[..]
(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.
Das Waffengesetz spricht somit von einer waffenrechtlichen Zuordnung von halbautomatischen Karabinern und Gewehren in die Kategorie B, betont aber zugleich, dass die Regelungen des Kriegsmaterialgesetz, kurz KMG, davon nicht berührt werden. Nachdem das KMG die die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waffen regelt, sind daher trotz der waffenrechtlichen Neuzuordnung diese Bestimmungen gültig.

Daher spielt es zukünftig auch weiterhin eine große Rolle, ob eine Waffe Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes ist, oder eben nicht. Handelt es sich um Kriegsmaterial, so ist für den Import, Export oder auch die Durchfuhr die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes anzuwenden. Handelt es sich um ein Kriegsmaterial, so ist gemäß KMG das Innenministerium die zuständige Behörde. Eine Importbewilligung für eine Waffe bei der es sich in eventu um Kriegsmaterial handelt, ist daher beim Innenministerium zu beantragen. Dieses wird, wenn es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, ohnehin den Antrag ablehnen und auf die waffenrechtlich zuständige Behörde verweisen.

Zusätzlicher Augenmerk ist darauf zu legen, wenn eine Waffe die waffenrechtlich Kategorie B ist, aber trotzdem weiterhin als Kriegsmaterial angesehen wird, in einem europäischen Feuerwaffenpass eingetragen wird. Dieser berechtigt nach waffenrechtlichen Vorschriften unter Rücksichtnahme auf gewisse Tatbestände zur Mitnahme von Schusswaffen ins Ausland, es entbindet den Inhaber aber nicht davon zusätzlich eine Genehmigung für den [selbst wenn nur temporären] Export von Kriegsmaterial ins Ausland!

Zuletzt weise ich auch noch darauf hin, dass selbst ein Gewerbetreibender nicht die Importproblematik lösen kann. Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen einer Gewerbeberechtigung für nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) und militärische Waffen und militärische Munition (§ 139 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994). Gemäß der Definition von militärischen Waffen im Sinne des § 140 Abs. 1 GewO 1994 handelt es sich dabei um Kriegsmaterial. Das heißt im Umkehrschluss, dass trotzdem es sich waffenrechtlich um eine Schusswaffe der Kategorie B handelt, lediglich Personen die eine Berechtigung zum Handel mit militärischen Waffen haben, auch Schusswaffen die Kriegsmaterial und waffenrechtlich Kategorie B sind, handeln dürfen.
Zusätzlich untermauert wird dies durch die Waffenbücherverordnung, wonach Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, auch in einem eigenen Waffenbuch zu führen sind. Ein Gewerbetreibender, der kein Waffenbuch für Kriegsmaterial führt, kann daher derartige Waffen auch in keinem Waffenbuch führen. Dies ist zwar einigermaßen absurd, da diese Waffen vom Händler als Waffen der Kategorie B ins ZWR einzutragen sind, ändert aber nichts an den anderslautenden Verpflichtungen die sich aus der Waffenbücherverordnung ergeben.

Dieser Thread sollte daher alle die in Erwägung gezogen haben am 14.12.2019 munter einzukaufen sensibilisieren, um weder sich selbst, noch ihre Behörde, oder ihren jeweiligen Waffenhändler in die Bredouille zu bringen.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Di 8. Okt 2019, 20:35

Das was die da fabriziert haben funktioniert alles genau so lang bis es mal eine Anzeige gibt. Mit jeder EU Richtlinie und jeder Gesetzesnovelle wird das alles schwieriger und die Leute werden immer weiteren Rechtsunsicherheiten ausgesetzt.

Ein Händler kann in meinen Augen auch nicht einfach KM importieren, im Waffenbuch als A eintragen und dann als B verkaufen, lt. dem BMI Vortrag hat man sich das aber genau so gedacht. Auf der anderen Seite sagt man aber wieder Kategorien können sich nicht zum „Besseren“ ändern.

mastercrash
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von mastercrash » Di 8. Okt 2019, 21:26

Ja Promo, das sind seit dem neuen Gesetz auch meine Gedanken...
Einerseits Kat B, ja
Andererseits wurden die Bestimmungen des KMG nicht angerührt.

Im Grunde ist der Import (und damit indirekt verbunden die Eintragung ins ZWR als Kat B) für uns "potenzielle Neubesitzer" das kritische Unterfangen...
Ich hoffe immer noch auf ein Zauberverfahren:
1) KM-Händler importiert -> Kat A
2) Verteilt an "gewöhnlichen" Waffenhandel -> wird per Zauberhand zu Kat B
3) Verkaufen an den Pöbel mit WBK -> Hurra

Wenn eine Privatperson beantragt eine Waffe nach KMG zu importieren denke ich wird da kein positiver Bescheid aus dem Amtsdrucker flitzen...
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Mi 9. Okt 2019, 09:25

mastercrash hat geschrieben:
Di 8. Okt 2019, 21:26
Im Grunde ist der Import (und damit indirekt verbunden die Eintragung ins ZWR als Kat B) für uns "potenzielle Neubesitzer" das kritische Unterfangen...
Ich hoffe immer noch auf ein Zauberverfahren:
1) KM-Händler importiert -> Kat A
2) Verteilt an "gewöhnlichen" Waffenhandel -> wird per Zauberhand zu Kat B
3) Verkaufen an den Pöbel mit WBK -> Hurra
Ein Händler für Kriegsmaterial wird nicht Kriegsmaterial an jemanden überlassen, der zu deren Besitz nicht berechtigt ist. Und ein Händler der nicht zum Handel von Kriegsmaterial berechtigt ist, wird dieses nicht kaufen, da er damit seine Geschäftsgrundlage riskiert.
mastercrash hat geschrieben:
Di 8. Okt 2019, 21:26
Wenn eine Privatperson beantragt eine Waffe nach KMG zu importieren denke ich wird da kein positiver Bescheid aus dem Amtsdrucker flitzen...
Lies die Bestimmungen des KMG. mE hat die Behörde wenig Spielraum wenn jemand einen derartigen Antrag stellt und die Voraussetzungen erfüllt. Es wird lediglich wesentlich länger dauern und viel mehr kosten (mW € 300 pro Antrag).
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von yoda » Mi 9. Okt 2019, 10:42

Promo hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 09:25
mastercrash hat geschrieben:
Di 8. Okt 2019, 21:26
Im Grunde ist der Import (und damit indirekt verbunden die Eintragung ins ZWR als Kat B) für uns "potenzielle Neubesitzer" das kritische Unterfangen...
Ich hoffe immer noch auf ein Zauberverfahren:
1) KM-Händler importiert -> Kat A
2) Verteilt an "gewöhnlichen" Waffenhandel -> wird per Zauberhand zu Kat B
3) Verkaufen an den Pöbel mit WBK -> Hurra
Ein Händler für Kriegsmaterial wird nicht Kriegsmaterial an jemanden überlassen, der zu deren Besitz nicht berechtigt ist. Und ein Händler der nicht zum Handel von Kriegsmaterial berechtigt ist, wird dieses nicht kaufen, da er damit seine Geschäftsgrundlage riskiert.
mastercrash hat geschrieben:
Di 8. Okt 2019, 21:26
Wenn eine Privatperson beantragt eine Waffe nach KMG zu importieren denke ich wird da kein positiver Bescheid aus dem Amtsdrucker flitzen...
Lies die Bestimmungen des KMG. mE hat die Behörde wenig Spielraum wenn jemand einen derartigen Antrag stellt und die Voraussetzungen erfüllt. Es wird lediglich wesentlich länger dauern und viel mehr kosten (mW € 300 pro Antrag).
Also beim ARGE Sicherheit Vortrag war ein Händler gleich voll motiviert als der Kerl vom BMI gemeint hat, einfach als Kat. A eintragen nach dem Import und dann laut Waffengesetz als Kat. B verkaufen, ich hab auch schon mit einem Zweiten gesprochen der das dank des Vortrages so handhaben will.

Grundsätzlich ist das aber bei Eigenimport ziemlich sicher, unabhängig davon dass es laut Waffengesetz OK ist, ein Verstoß gegen das Kriegsmaterialgesetz, weil man den Import von KM zu beantragen hat und da sehr wahrscheinlich auch Angaben zum Endverbleib machen muss. Bei dem Antrag unrichtige Angaben zu machen ist eine gerichtlich strafbare Handlung.

Wenn jemand mit EU-Feuerwaffenpass mit einer KM - Kat. B über die Grenze fährt und damit aufgehalten wird hat er auch ein schwerwiegendes Problem, weil er ohne Genehmigung KM exportiert, und am Ende haftet da sicher auch der Händler der es fälschlicherweise als Kat. B im ZWR eingetragen hat, ohne dass es dafür eine Einstufung gibt.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Maddin » Mi 9. Okt 2019, 13:31

Und warum haben die nicht einfach die Kriegsmaterialverordnung entsprechend angepasst ? Das wäre eine Arbeit von zwei Minuten gewesen die halbautomatischen Karabiner und Gewehre daraus zu streichen. Am besten auch gleich die Bestimmung mit den Patronen. Dann wäre alles klar...

Zeigt dann halt doch wieder, dass die Liberalisierung nur halb gewollt war...

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von gewo » Mi 9. Okt 2019, 13:36

Maddin hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:31
Und warum haben die nicht einfach die Kriegsmaterialverordnung entsprechend angepasst ? Das wäre eine Arbeit von zwei Minuten gewesen die halbautomatischen Karabiner und Gewehre daraus zu streichen. Am besten auch gleich die Bestimmung mit den Patronen. Dann wäre alles klar...

Zeigt dann halt doch wieder, dass die Liberalisierung nur halb gewollt war...
man sagt dass das noch haette geaendert werden sollen bis zum stichtag
aufgrund der politischen realitaeten ist es nicht dazu gekommen
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Mi 9. Okt 2019, 13:45

Kann es sein, dass es vielleicht doch wesentlich einfacher sein wird, als von manchen hier angenommen wird?
Folgende theoretische Überlegung:
Soll heute ein bislang noch nicht eingestufter HA eingeführt werden, dann ist dieser zu diesem Zeitpunkt weder Kat.A noch Kat.B, denn die Einstufung ist ja noch nicht erfolgt. Welcher Kategorie der betreffende HA zugeordnet wird, ob also die Merkmale "Halbautomatische Karabiner und Gewehre" gemäß Kriegsmaterialverordnung maßgeblich sind und das Ding somit Kat.A wird, oder die Ausnahmebestimmung der Kriegsmaterialverordnung "ausgenommen Jagd- und Sportgewehre" maßgeblich ist und das Ding als Kat.B eingestuft wird, wird zur Zeit mit Gutachten, Gegengutachten, Streitereien, Klagen, etc. ermittelt. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht klar ist, ob aus dem Kat-wissen-wir-noch-nicht ein Kat.A oder Kat.B wird und der Importeur eventuell eine potentielle Kat.A Waffe einführt, hier wäre eine Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes schlüssig, da ja die Möglichkeit besteht, dass aus der betreffenden Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einstufungsprozesses Kriegsmaterial werden könnte.

Zukünftig ist ein neuartiger, bisher in Ö noch nicht vertriebener HA, bei der Einfuhr nach Ö ebenfalls weder Kat.A noch Kat.B, der HA ist weiterhin Kat-wiss-ma-noch-net. Allerdings sieht der Gesetzgeber ab Mitte Dezember vor, dass die bisherige Einstufungspraxis mit Gutachten, Gegengutachten, Klagen, etc nicht mehr angewandt wird, sondern der betreffende HA per Gesetz der Kat.B zugeordnet wird.

Damit ergibt sich für mich folgendes Bild:
Bisher: HA der Kat-wiss-ma-noch-nicht kann je nach Einstufung Kat.B oder Kat.A werden
Zukünftig: HA der Kat-wiss-ma-noch-net wird zwingend zu Kat.B

Daher stelle ich mir die Frage, ob bei der zukünftigen Konstellation überhaupt das Kriegsmaterialgesetz zur Anwendung kommen könnte, da ja ausgeschlossen sein wird, dass aus einem halbautomatischen Gewehr Kriegsmaterial werden könnte...
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von COB » Mi 9. Okt 2019, 13:51

Nachdem eine Verordnung von einer verwaltungsbehörde aufgrund eines Gesetzes Erlassen wird kann es ja sein dass sie noch geändert wird, oder? Das eine ist das waffengesetz, aber die Verordnung kann nur im Rahmen des Gesetzes erfolgen.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Balistix » Mi 9. Okt 2019, 13:54

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
Kann es sein, dass es vielleicht doch wesentlich einfacher sein wird, als von manchen hier angenommen wird?
Folgende theoretische Überlegung:
Soll heute ein bislang noch nicht eingestufter HA eingeführt werden, dann ist dieser zu diesem Zeitpunkt weder Kat.A noch Kat.B, denn die Einstufung ist ja noch nicht erfolgt. Welcher Kategorie der betreffende HA zugeordnet wird, ob also die Merkmale "Halbautomatische Karabiner und Gewehre" gemäß Kriegsmaterialverordnung maßgeblich sind und das Ding somit Kat.A wird, oder die Ausnahmebestimmung der Kriegsmaterialverordnung "ausgenommen Jagd- und Sportgewehre" maßgeblich ist und das Ding als Kat.B eingestuft wird, wird zur Zeit mit Gutachten, Gegengutachten, Streitereien, Klagen, etc. ermittelt. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht klar ist, ob aus dem Kat-wissen-wir-noch-nicht ein Kat.A oder Kat.B wird und der Importeur eventuell eine potentielle Kat.A Waffe einführt, hier wäre eine Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes schlüssig, da ja die Möglichkeit besteht, dass aus der betreffenden Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einstufungsprozesses Kriegsmaterial werden könnte.

Zukünftig ist ein neuartiger, bisher in Ö noch nicht vertriebener HA, bei der Einfuhr nach Ö ebenfalls weder Kat.A noch Kat.B, der HA ist weiterhin Kat-wiss-ma-noch-net. Allerdings sieht der Gesetzgeber ab Mitte Dezember vor, dass die bisherige Einstufungspraxis mit Gutachten, Gegengutachten, Klagen, etc nicht mehr angewandt wird, sondern der betreffende HA per Gesetz der Kat.B zugeordnet wird.

Damit ergibt sich für mich folgendes Bild:
Bisher: HA der Kat-wiss-ma-noch-nicht kann je nach Einstufung Kat.B oder Kat.A werden
Zukünftig: HA der Kat-wiss-ma-noch-net wird zwingend zu Kat.B

Daher stelle ich mir die Frage, ob bei der zukünftigen Konstellation überhaupt das Kriegsmaterialgesetz zur Anwendung kommen könnte, da ja ausgeschlossen sein wird, dass aus einem halbautomatischen Gewehr Kriegsmaterial werden könnte...
Ich seh das hinsichtlich der Kategorie auch so, diese ergibt sich ja aus dem WaffG und nicht aus KMG/KMV. Insofern kann ein HA zwar KM iSd KMV sein, ist allerdings nicht KM iSd WaffG.

Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.

Hab ich was übersehen?
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Mi 9. Okt 2019, 14:29

Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:54

Ich seh das hinsichtlich der Kategorie auch so, diese ergibt sich ja aus dem WaffG und nicht aus KMG/KMV. Insofern kann ein HA zwar KM iSd KMV sein, ist allerdings nicht KM iSd WaffG.

Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.

Hab ich was übersehen?
Das wäre eine Konstellation, die es hoffentlich nie geben wird, nämlich dass ein HA KM gemäß KMV jedoch Kat.B gemäß WaffG wird.
Ich würde genauso wie Du sagen, dass die normierende Rechtsvorschrift bezüglich der Einstufung das WaffG ist/sein wird und nicht die KMV.
Ich kann gar nicht sagen, wie sehr es mich anzipft, dass es der Gesetzgeber nicht schafft ein WaffG (inkl allfälliger anderer Rechtsvorschriften die dadurch berührt werden) zu verfassen, das einfach nur vollzogen werden kann.....nein, man ist dazu gezwungen an allen Ecken und Enden herumzuinterpretieren…..
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Balistix » Mi 9. Okt 2019, 14:35

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:29
Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:54

Ich seh das hinsichtlich der Kategorie auch so, diese ergibt sich ja aus dem WaffG und nicht aus KMG/KMV. Insofern kann ein HA zwar KM iSd KMV sein, ist allerdings nicht KM iSd WaffG.

Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.

Hab ich was übersehen?
Das wäre eine Konstellation, die es hoffentlich nie geben wird, nämlich dass ein HA KM gemäß KMV jedoch Kat.B gemäß WaffG wird.
Ich würde genauso wie Du sagen, dass die normierende Rechtsvorschrift bezüglich der Einstufung das WaffG ist/sein wird und nicht die KMV.
Ich kann gar nicht sagen, wie sehr es mich anzipft, dass es der Gesetzgeber nicht schafft ein WaffG (inkl allfälliger anderer Rechtsvorschriften die dadurch berührt werden) zu verfassen, das einfach nur vollzogen werden kann.....nein, man ist dazu gezwungen an allen Ecken und Enden herumzuinterpretieren…..
Auf das läuft es mE aber hinaus, weil weder KMG noch KMV angepasst wurden. Und in Letzterer steht ja dzt schon drin "HA außer Jagd- und Sportgewehren sind KM". Wenn das so bleibt, haben wir genau diesen Salat.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Mi 9. Okt 2019, 14:35

Maddin hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:31
Und warum haben die nicht einfach die Kriegsmaterialverordnung entsprechend angepasst ? Das wäre eine Arbeit von zwei Minuten gewesen die halbautomatischen Karabiner und Gewehre daraus zu streichen. Am besten auch gleich die Bestimmung mit den Patronen. Dann wäre alles klar...
Es stand im alten Regierungsübereinkommen, dass das KMG neu geregelt hätte werden sollen. Es gab - wie mir aus Beamtenkreisen gesagt wurde - schon einen [internen] Entwurf. Bei irgendeinem Gesetz muss man aber anfangen, also hat man mal das WaffG geändert. Mit Verweis auf neue WaffG Regelungen hätte man dann auch relativ einfach unter dem Titel Vereinfachung auch das KMG bzw. die KM-Vo reformieren können. Wieso sonst glaubst du wurde gegenüber dem ursprünglichen Plan das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 gegenüber dem ersten Gesetzesentwurf vom 01.01.2019 auf den 14.12.2019 verschoben?
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
Folgende theoretische Überlegung:
Soll heute ein bislang noch nicht eingestufter HA eingeführt werden, dann ist dieser zu diesem Zeitpunkt weder Kat.A noch Kat.B, denn die Einstufung ist ja noch nicht erfolgt. Welcher Kategorie der betreffende HA zugeordnet wird, ob also die Merkmale "Halbautomatische Karabiner und Gewehre" gemäß Kriegsmaterialverordnung maßgeblich sind und das Ding somit Kat.A wird, oder die Ausnahmebestimmung der Kriegsmaterialverordnung "ausgenommen Jagd- und Sportgewehre" maßgeblich ist und das Ding als Kat.B eingestuft wird, wird zur Zeit mit Gutachten, Gegengutachten, Streitereien, Klagen, etc. ermittelt. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht klar ist, ob aus dem Kat-wissen-wir-noch-nicht ein Kat.A oder Kat.B wird und der Importeur eventuell eine potentielle Kat.A Waffe einführt, hier wäre eine Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes schlüssig, da ja die Möglichkeit besteht, dass aus der betreffenden Waffe zu irgendeinem Zeitpunkt während des Einstufungsprozesses Kriegsmaterial werden könnte.
Eine Waffe ist immer einer Kategorie zuzuordnen - "Kategorienlose" Waffen gibt es nicht. Im Zweifel ist die Zuordnung bei der Behörde zu beantragen. Dies ist auch deshalb erforderlich, da sich hieraus das notwendige Importprocedere (Zuständigkeit der Behörde, etc.) ergibt. Es ist daher nicht möglich im Umkehrschluss zu agieren, da die Zuständigkeit der Behörden sich anhand der Zuordnung zu KM oder eben nicht KM ergibt. Es wäre daher im Zweifelsfall ein Antrag nach KMG zu stellen, und das BMI wird - sofern es sich um kein KM handelt - den Antrag unter Verweis hierauf ablehnen.
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
Zukünftig ist ein neuartiger, bisher in Ö noch nicht vertriebener HA, bei der Einfuhr nach Ö ebenfalls weder Kat.A noch Kat.B, der HA ist weiterhin Kat-wiss-ma-noch-net. Allerdings sieht der Gesetzgeber ab Mitte Dezember vor, dass die bisherige Einstufungspraxis mit Gutachten, Gegengutachten, Klagen, etc nicht mehr angewandt wird, sondern der betreffende HA per Gesetz der Kat.B zugeordnet wird.
Der Gesetzgeber sieht Einstufungsverfahren vor, die festlegen ob KM oder nicht. Daraus ergibt sich die für den Import zuständige Behörde.
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:45
Daher stelle ich mir die Frage, ob bei der zukünftigen Konstellation überhaupt das Kriegsmaterialgesetz zur Anwendung kommen könnte, da ja ausgeschlossen sein wird, dass aus einem halbautomatischen Gewehr Kriegsmaterial werden könnte...
Bitte nochmals detailliert den Eingangspost lesen. Eine Waffe kann Kriegsmaterial sein, aber waffenrechtlich als Kat.B angesehen werden. Dies ermöglicht der neue § 5 WaffG 1996.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Mi 9. Okt 2019, 14:42

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:29
Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:54
Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.
Das wäre eine Konstellation, die es hoffentlich nie geben wird, nämlich dass ein HA KM gemäß KMV jedoch Kat.B gemäß WaffG wird.
Ich würde genauso wie Du sagen, dass die normierende Rechtsvorschrift bezüglich der Einstufung das WaffG ist/sein wird und nicht die KMV.
Balistix hat in anderen Worten die Problematik widergegeben, auf die ich mit meinem Startpost aufmerksam gemacht habe. Genau hierin liegt nämlich die Problematik: das KMG sowie die KM-Vo bleiben weiterhin unverändert bestehen und werden auch durch die Änderungen im Waffengesetz nicht berührt (dezidiert im § 5 Abs. 3 WaffG 1996 geschrieben), allerdings können diese innerstaatlich nach Maßgaben des WaffG 1996 nunmehr der Kat.B zugeordnet werden.

Somit sind weiterhin alle Bestimmungen des KMG auf KM anzuwenden (sohin Bestimmungen für den Import, Export und die Durchfuhr), unabhängig davon ob diese Waffe nach Maßgaben des WaffG 1996 rechtlich korrekt als Kat.B im ZWR eingetragen ist.
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Coolhand1980
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Coolhand1980 » Mi 9. Okt 2019, 15:00

Wenn eine VO einem Gesetz widerspricht, sticht das Gesetz. Es steht im Stufenbau der Rechtsordnung über einer VO.

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