Aber nicht bei den neuen "Kat. A" Waffen. Stichwort Große Magazine. Oder überseh ich da was ?Promo hat geschrieben: ↑Mi 9. Okt 2019, 14:42Balistix hat in anderen Worten die Problematik widergegeben, auf die ich mit meinem Startpost aufmerksam gemacht habe. Genau hierin liegt nämlich die Problematik: das KMG sowie die KM-Vo bleiben weiterhin unverändert bestehen und werden auch durch die Änderungen im Waffengesetz nicht berührt (dezidiert im § 5 Abs. 3 WaffG 1996 geschrieben), allerdings können diese innerstaatlich nach Maßgaben des WaffG 1996 nunmehr der Kat.B zugeordnet werden.Yukon hat geschrieben: ↑Mi 9. Okt 2019, 14:29Das wäre eine Konstellation, die es hoffentlich nie geben wird, nämlich dass ein HA KM gemäß KMV jedoch Kat.B gemäß WaffG wird.Balistix hat geschrieben: ↑Mi 9. Okt 2019, 13:54Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.
Ich würde genauso wie Du sagen, dass die normierende Rechtsvorschrift bezüglich der Einstufung das WaffG ist/sein wird und nicht die KMV.
Somit sind weiterhin alle Bestimmungen des KMG auf KM anzuwenden (sohin Bestimmungen für den Import, Export und die Durchfuhr), unabhängig davon ob diese Waffe nach Maßgaben des WaffG 1996 rechtlich korrekt als Kat.B im ZWR eingetragen ist.
Was deine Frage bezüglich Verschiebung auf den 14.12.19 betrifft wirds wohl eher um eine politische Kompromisslösung gegangen sein, ansonsten hätte man die Verordnung relativ rasch ändern können oder ?