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Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

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Maddin
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Maddin » Mi 9. Okt 2019, 15:05

Promo hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:42
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:29
Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:54
Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.
Das wäre eine Konstellation, die es hoffentlich nie geben wird, nämlich dass ein HA KM gemäß KMV jedoch Kat.B gemäß WaffG wird.
Ich würde genauso wie Du sagen, dass die normierende Rechtsvorschrift bezüglich der Einstufung das WaffG ist/sein wird und nicht die KMV.
Balistix hat in anderen Worten die Problematik widergegeben, auf die ich mit meinem Startpost aufmerksam gemacht habe. Genau hierin liegt nämlich die Problematik: das KMG sowie die KM-Vo bleiben weiterhin unverändert bestehen und werden auch durch die Änderungen im Waffengesetz nicht berührt (dezidiert im § 5 Abs. 3 WaffG 1996 geschrieben), allerdings können diese innerstaatlich nach Maßgaben des WaffG 1996 nunmehr der Kat.B zugeordnet werden.

Somit sind weiterhin alle Bestimmungen des KMG auf KM anzuwenden (sohin Bestimmungen für den Import, Export und die Durchfuhr), unabhängig davon ob diese Waffe nach Maßgaben des WaffG 1996 rechtlich korrekt als Kat.B im ZWR eingetragen ist.
Aber nicht bei den neuen "Kat. A" Waffen. Stichwort Große Magazine. Oder überseh ich da was ?

Was deine Frage bezüglich Verschiebung auf den 14.12.19 betrifft wirds wohl eher um eine politische Kompromisslösung gegangen sein, ansonsten hätte man die Verordnung relativ rasch ändern können oder ?

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Mi 9. Okt 2019, 15:19

Promo hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:35
Eine Waffe ist immer einer Kategorie zuzuordnen - "Kategorienlose" Waffen gibt es nicht. Im Zweifel ist die Zuordnung bei der Behörde zu beantragen. Dies ist auch deshalb erforderlich, da sich hieraus das notwendige Importprocedere (Zuständigkeit der Behörde, etc.) ergibt. Es ist daher nicht möglich im Umkehrschluss zu agieren, da die Zuständigkeit der Behörden sich anhand der Zuordnung zu KM oder eben nicht KM ergibt. Es wäre daher im Zweifelsfall ein Antrag nach KMG zu stellen, und das BMI wird - sofern es sich um kein KM handelt - den Antrag unter Verweis hierauf ablehnen.
Kategorielose Schusswaffen gibt es sehr wohl, Schusswaffen mit Luntenschloß-, Steinschloß-, Radschloßzündung etc., etc., sind gemäß §45WaffG keiner Kategorie zuzuordnen.
Klarerweise können Schusswaffen, bei denen noch keine Zuordnung zu einer Kategorie vorgenommen worden ist, keiner Kategorie zugeordnet werden, sie wären daher kategorielos.
Promo hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:35
Der Gesetzgeber sieht Einstufungsverfahren vor, die festlegen ob KM oder nicht. Daraus ergibt sich die für den Import zuständige Behörde.
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit vor, dass ein Einstufungsverfahren gemäß §44 WaffG durchgeführt werden kann. Die darin gewählte Formulierung "Die Behörde stellt auf Antrag fest..." führt mE zwingend zu dem Schluss, dass es sich hier im eine Kann-Bestimmung handelt und nicht um eine Muss-Bestimmung, denn in diesem Fall müsste der §44 beispielsweise lauten "Es ist bei der Behörde ein Antrag zu stellen....um eine Zuordnung zu einer Kategorie vorzunehmen"
Promo hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:35
Bitte nochmals detailliert den Eingangspost lesen. Eine Waffe kann Kriegsmaterial sein, aber waffenrechtlich als Kat.B angesehen werden. Dies ermöglicht der neue § 5 WaffG 1996.
Deswegen stelle ich ja die Frage, ob das KMG/KMV überhaupt zu Anwendung gelangen kann:
Im Zuge der Einfuhr nach Ö handelt es sich um "halbautomatische Jagd- und Sportgewehre" (iSd §1 Abs.1 lit.a KMV) für welche das KMG/KMV nicht angewendet wird, nach dem Grenzübertritt ist die Zuordnung zu Kat.B per §5 Abs.1 Z.1 Waffg automatisch und zwingend getroffen werden wird.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Balistix » Mi 9. Okt 2019, 15:24

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:19
Im Zuge der Einfuhr nach Ö handelt es sich um "halbautomatische Jagd- und Sportgewehre" (iSd §1 Abs.1 lit.a KMV) für welche das KMG/KMV nicht angewendet wird, nach dem Grenzübertritt ist die Zuordnung zu Kat.B per §5 Abs.1 Z.1 Waffg automatisch und zwingend getroffen werden wird.
Wenn das so wäre, wären jetzt schon alle HA Kat B. Dieser Halbsatz ist ja nicht neu. Das Argument war bisher immer "HA sind KM, außer sie sind Jagd- und Sportgewehre. HA sind aber keine Jagd- und Sportgewehre und damit Kat A, weil KM".
Zuletzt geändert von Balistix am Mi 9. Okt 2019, 15:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Mi 9. Okt 2019, 15:25

Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:35
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 14:29
Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 13:54

Ich seh das hinsichtlich der Kategorie auch so, diese ergibt sich ja aus dem WaffG und nicht aus KMG/KMV. Insofern kann ein HA zwar KM iSd KMV sein, ist allerdings nicht KM iSd WaffG.

Das würde bedeuten, dass dieser im Inland nach Maßgabe des WaffG verkauft, erworben und besessen werden kann (KMG und KMV gehen lediglich auf das grenzüberschreitende Verbringen aus/durch/nach Ö ein, so auf die Schnelle gelesen). Der erstmalige Import und ins Ausland zu Bewerben fahren werden halt mühsam.

Hab ich was übersehen?
Das wäre eine Konstellation, die es hoffentlich nie geben wird, nämlich dass ein HA KM gemäß KMV jedoch Kat.B gemäß WaffG wird.
Ich würde genauso wie Du sagen, dass die normierende Rechtsvorschrift bezüglich der Einstufung das WaffG ist/sein wird und nicht die KMV.
Ich kann gar nicht sagen, wie sehr es mich anzipft, dass es der Gesetzgeber nicht schafft ein WaffG (inkl allfälliger anderer Rechtsvorschriften die dadurch berührt werden) zu verfassen, das einfach nur vollzogen werden kann.....nein, man ist dazu gezwungen an allen Ecken und Enden herumzuinterpretieren…..
Auf das läuft es mE aber hinaus, weil weder KMG noch KMV angepasst wurden. Und in Letzterer steht ja dzt schon drin "HA außer Jagd- und Sportgewehren sind KM". Wenn das so bleibt, haben wir genau diesen Salat.
Das ist genau der Punkt, an dem ich einhaken möchte.
Wie Du richtig zitierst, "HA außer Jagd- und Sportgewehren sind KM" bedeutet in meinen Augen, dass bei halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren weder KMV noch KMG zur Anwendung kommen, was bedeuten würde, wenn das KMG/KMV nicht zur Anwendung kommt, kann es sich auch nicht um Kriegsmaterial iSd KMG/KMV handeln. Damit wäre der Salat beseitigt.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Balistix » Mi 9. Okt 2019, 15:27

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:25
Das ist genau der Punkt, an dem ich einhaken möchte.
Wie Du richtig zitierst, "HA außer Jagd- und Sportgewehren sind KM" bedeutet in meinen Augen, dass bei halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren weder KMV noch KMG zur Anwendung kommen, was bedeuten würde, wenn das KMG/KMV nicht zur Anwendung kommt, kann es sich auch nicht um Kriegsmaterial iSd KMG/KMV handeln. Damit wäre der Salat beseitigt.
Siehe oben. Der Casus Knackus ist ja gerade, dass die Behörden sich auf den Standpunkt stellen, dass HA eben keine Jagd- und Sportgewehre sind. Besonderes Schmankerl aus irgendeiner behördlichen Argumentation "nur weil Gewehr XYZ sportliche Verwendung findet, ist es noch kein Sportgewehr".
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Mi 9. Okt 2019, 15:28

Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:24
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:19
Im Zuge der Einfuhr nach Ö handelt es sich um "halbautomatische Jagd- und Sportgewehre" (iSd §1 Abs.1 lit.a KMV) für welche das KMG/KMV nicht angewendet wird, nach dem Grenzübertritt ist die Zuordnung zu Kat.B per §5 Abs.1 Z.1 Waffg automatisch und zwingend getroffen werden wird.
Wenn das so wäre, wären jetzt schon alle HA Kat B. Dieser Halbsatz ist ja nicht neu. Das Argument war bisher immer "HA sind KM, außer sie sind Jagd- und Sportgewehre. HA sind aber keine Jagd- und Sportgewehre und damit Kat A, weil KM".
Nein, Stand heute wären sie nicht automatisch Kat.B, sie wären Kat-wiss-ma-noch-net, weil ja noch keine Zuordnung getroffen wurde.
Ab 14.12. wären sie dann automatisch Kat.B, weil die Zuordnung durch den neuen §5 WaffG erfolgen wird.
So zumindest meine Interpretation.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Balistix » Mi 9. Okt 2019, 15:31

Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:28
Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:24
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:19
Im Zuge der Einfuhr nach Ö handelt es sich um "halbautomatische Jagd- und Sportgewehre" (iSd §1 Abs.1 lit.a KMV) für welche das KMG/KMV nicht angewendet wird, nach dem Grenzübertritt ist die Zuordnung zu Kat.B per §5 Abs.1 Z.1 Waffg automatisch und zwingend getroffen werden wird.
Wenn das so wäre, wären jetzt schon alle HA Kat B. Dieser Halbsatz ist ja nicht neu. Das Argument war bisher immer "HA sind KM, außer sie sind Jagd- und Sportgewehre. HA sind aber keine Jagd- und Sportgewehre und damit Kat A, weil KM".
Nein, Stand heute wären sie nicht automatisch Kat.B, sie wären Kat-wiss-ma-noch-net, weil ja noch keine Zuordnung getroffen wurde.
Ab 14.12. wären sie dann automatisch Kat.B, weil die Zuordnung durch den neuen §5 WaffG erfolgen wird.
So zumindest meine Interpretation.
Doch, wären sie, und zwar de lege lata:
§ 19 Abs 1 WaffG idgF hat geschrieben:Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(Hervorhebung durch mich)

Und jetzt nimmt der neue § 5 WaffG genau diese Ausnehmung vor: "halbautomatische Gewehre sind kein KM" (sinngemäß). Bis dato musste man hier auf den zitierten Passus der KMV zurückgreifen, wonach nur jene HA, die Jagd- oder Sportgewehre sind, kein KM sind. Im Grunde hat man dann immer darum gestritten, ob ein bestimmter HA jetzt ein Jagd- und/oder Sportgewehr ist, weil's nirgendwo festgeschriebene Kriterien gab. Und genau das fällt jetzt.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Colonel Erran Morad » Mi 9. Okt 2019, 16:01

Ich verstehe die Problematik nicht ganz.

Was der Gesetzgeber damit offenbar wollte ist, dass nur Waffenhändler "Halbautomaten" importieren können - was meiner Meinung nach in Ordnung ist.

Um vielleicht noch einem potentiellen Missverständnis vorzubeugen: Es kommt zwar nicht oft aber immer wieder vor, dass der Gesetzgeber den selben Begriff unterschiedlich (legal-)definiert. In Zukunft gibt es für den Begriff "Kriegsmaterial" zwei unterschiedliche Definitionen, die des Waffengesetzes und die dies Kriegsmaterialgesetzes bzw einer darauf fußenden Verordnung.

Die Definition des WaffG für Kriegsmaterial wird enger sein als die der Kriegsmaterialverordnung: halbautomatische Karabiner oder Gewehre werden kein Kriegsmaterial im Sinn des WaffG sein.

Ich teile nicht die Einschätzung, dass künftig bestimmte Waffen mit dem "Stempel" Kategorie A importiert werden und dann als Kategorie B verkauft werden. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass Kriegsmaterial im Sinne des KMG importiert wird (das KMG kennt keine Kategorien), das dann innerstaatlich als Kategorie B Waffe verkauft werden darf.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Mauser98Lover » Mi 9. Okt 2019, 17:17

Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 16:01
Ich verstehe die Problematik nicht ganz.

Was der Gesetzgeber damit offenbar wollte ist, dass nur Waffenhändler "Halbautomaten" importieren können - was meiner Meinung nach in Ordnung ist.

Um vielleicht noch einem potentiellen Missverständnis vorzubeugen: Es kommt zwar nicht oft aber immer wieder vor, dass der Gesetzgeber den selben Begriff unterschiedlich (legal-)definiert. In Zukunft gibt es für den Begriff "Kriegsmaterial" zwei unterschiedliche Definitionen, die des Waffengesetzes und die dies Kriegsmaterialgesetzes bzw einer darauf fußenden Verordnung.

Die Definition des WaffG für Kriegsmaterial wird enger sein als die der Kriegsmaterialverordnung: halbautomatische Karabiner oder Gewehre werden kein Kriegsmaterial im Sinn des WaffG sein.

Ich teile nicht die Einschätzung, dass künftig bestimmte Waffen mit dem "Stempel" Kategorie A importiert werden und dann als Kategorie B verkauft werden. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass Kriegsmaterial im Sinne des KMG importiert wird (das KMG kennt keine Kategorien), das dann innerstaatlich als Kategorie B Waffe verkauft werden darf.
Es können sowieso nur Leute mit Genehmigung Waffen importieren. Nur wenn ich die vorherigen Beiträge richtig interpretiere, dann müsste es auch möglich sein mit dem neuen Gesetz, dass z.b. ein Deutscher mit einem eur. Waffenpass und einem AR15 (DE Ausführung) nach Österreich einreisen kann um z.b. an einem Ar15 Bewerb teilzunehmen, so habe ich das jedenfalls verstanden. Bis dato war es ja - so wie ich das hier mitbekommen habe - sehr schwierig ein Ar15 als nicht-Österreicher temporär ins Land zu zu bringen für einen internationalen Bewerb zum Beispiel.
Bitte klärt mich auf, falls ich das falsch verstanden habe.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Mi 9. Okt 2019, 17:21

Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 16:01
Ich verstehe die Problematik nicht ganz. Was der Gesetzgeber damit offenbar wollte ist, dass nur Waffenhändler "Halbautomaten" importieren können - was meiner Meinung nach in Ordnung ist.
Es hat jede Person und Unternehmen das Recht eine Import-, Export- oder Durchfuhrgenehmigung nach KMG zu beantragen. Das gilt bereits jetzt und auch zukünftig. Insofern hat der Gesetzgeber hier keine Änderung oder Privilegierung von Waffenhändlern vorgenommen.
Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 16:01
Ich teile nicht die Einschätzung, dass künftig bestimmte Waffen mit dem "Stempel" Kategorie A importiert werden und dann als Kategorie B verkauft werden. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass Kriegsmaterial im Sinne des KMG importiert wird (das KMG kennt keine Kategorien), das dann innerstaatlich als Kategorie B Waffe verkauft werden darf.
Deine beiden Sätze widersprechen sich nicht. Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung muss weiterhin als Kriegsmaterial importiert werden. Aufgrund der Bestimmungen der Gewerbeordnung dürfen lediglich Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Handel von militärischen Waffen und militärischer Munition diese handeln (es mag durchwegs einige Personen mit dieser Berechtigung geben, viele kleine Händler und Büchsenmacher haben dies aber nicht!) und müssen diese auch im Waffenbuch für Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, führen - auch wenn sie waffenrechtlich als Waffen der Kategorie B zählen.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Promo » Mi 9. Okt 2019, 17:23

Mauser98Lover hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 17:17
Es können sowieso nur Leute mit Genehmigung Waffen importieren. Nur wenn ich die vorherigen Beiträge richtig interpretiere, dann müsste es auch möglich sein mit dem neuen Gesetz, dass z.b. ein Deutscher mit einem eur. Waffenpass und einem AR15 (DE Ausführung) nach Österreich einreisen kann um z.b. an einem Ar15 Bewerb teilzunehmen, so habe ich das jedenfalls verstanden. Bis dato war es ja - so wie ich das hier mitbekommen habe - sehr schwierig ein Ar15 als nicht-Österreicher temporär ins Land zu zu bringen für einen internationalen Bewerb zum Beispiel.
Bitte klärt mich auf, falls ich das falsch verstanden habe.
Genau eben nicht! Wenn eine Waffe in Österreich Kriegsmaterial ist (was sie ist, wenn die Ausnahmetatbestände nach KM-Vo (u.A. keine Jagd- oder Sportwaffe ist) nicht zutreffen), dann benötigt man auch weiterhin eine Bewilligung nach KMG für den - wenn auch nur temporären Import - von KM. Genau darauf wollte ich eben aufmerksam machen.
Edit, zur Präzisierung: der Deutsche macht sich damit ab 14.12.2019 nicht nach WaffG schuldig, aber sehr wohl weiterhin nach KMG!
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von Yukon » Mi 9. Okt 2019, 17:44

Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:31
Yukon hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:28
Balistix hat geschrieben:
Mi 9. Okt 2019, 15:24


Wenn das so wäre, wären jetzt schon alle HA Kat B. Dieser Halbsatz ist ja nicht neu. Das Argument war bisher immer "HA sind KM, außer sie sind Jagd- und Sportgewehre. HA sind aber keine Jagd- und Sportgewehre und damit Kat A, weil KM".
Nein, Stand heute wären sie nicht automatisch Kat.B, sie wären Kat-wiss-ma-noch-net, weil ja noch keine Zuordnung getroffen wurde.
Ab 14.12. wären sie dann automatisch Kat.B, weil die Zuordnung durch den neuen §5 WaffG erfolgen wird.
So zumindest meine Interpretation.
Doch, wären sie, und zwar de lege lata:
§ 19 Abs 1 WaffG idgF hat geschrieben:Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(Hervorhebung durch mich)

Und jetzt nimmt der neue § 5 WaffG genau diese Ausnehmung vor: "halbautomatische Gewehre sind kein KM" (sinngemäß). Bis dato musste man hier auf den zitierten Passus der KMV zurückgreifen, wonach nur jene HA, die Jagd- oder Sportgewehre sind, kein KM sind. Im Grunde hat man dann immer darum gestritten, ob ein bestimmter HA jetzt ein Jagd- und/oder Sportgewehr ist, weil's nirgendwo festgeschriebene Kriterien gab. Und genau das fällt jetzt.
Exakt dies wollte ich ausdrücken
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von hasgunz » Do 10. Okt 2019, 12:02

Jesus Maria Mutter Gottes, das wird noch richtig lustig werden...
Ich bin halt gespannt was dann wirklich ab dem Stichtag passieren wird.
Denn in der Realität ist es immer ein bisschen anders, besonders im Staate Österreich...

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019

Beitrag von AUG-andy » Do 10. Okt 2019, 12:06

hasgunz hat geschrieben:
Do 10. Okt 2019, 12:02
Jesus Maria Mutter Gottes, das wird noch richtig lustig werden...
Ich bin halt gespannt was dann wirklich ab dem Stichtag passieren wird.
Denn in der Realität ist es immer ein bisschen anders, besonders im Staate Österreich...

LG
Mal schauen was ab Dezember wirklich erlaubt wird . ;)
Es soll ja einige Händler geben die schon zig Halbautomaten auf Lager liegen haben und nur auf den 15.12 warten. Hoffentlich gibt's danach kein böses Erwachen für die Käufer wenn sie die Teile wieder zurückgeben müssen. :lol:
Ab Mitte Dezember wird das Chaos ausbrechen auf den Behörden bezüglich Halbautomaten und Magazinen. Keiner weiß noch Bescheid was da nun erlaubt ist und verkauft werden darf. Geschweige wie die Magazine gemeldet werden sollen.
MfG
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