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Highcap Magazine im Jahre 2020

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Emil
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Emil » Mo 21. Okt 2019, 10:00

gewo hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 09:03
Maddin hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 08:45

Das kannst du über viele Bestimmungen im WaffG sagen.

Das beste Beispiel ist die Bestimmung zum Führen. Da steht eindeutig interpretativ "ungeladene Waffen kann man nicht führen" drin.
wo sollte das bitte stehen?
Das steht natürlich nicht nur nirgends sondern es steht genau anders ausdrücklich und mit nahezu keinem Interpretationsspielraum im Gesetz:
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Die Absätze 2 und 3 sind offensichtlich gegenüber dem Absatz 1 subsidär, man "führt" also grundsätzlich IMMER wenn man eine Schusswaffe bei sich hat AUSSER man erfüllt die Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3.
Interpretationsspielraum ist da kaum einer gegeben, welche "Willkür" hat es hier auch bitte je gegeben? Wenn ging es immer nur um Fragen wie z.B. wenn jemand die Waffe zugriffsbereit im Auto transportiert und / oder Zweifel am Transportweg bestehen ob er dann "führt" und nicht LEDIGLICH transportiert, das hat aber nichts mit "Willkür" zu tun.

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Nuss_95
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Nuss_95 » Mo 21. Okt 2019, 10:33

Emil hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:00
Interpretationsspielraum ist da kaum einer gegeben, welche "Willkür" hat es hier auch bitte je gegeben?
z.B. den Richter der meinte geladene Magazine neben einer ungeladenen Waffe zählen als führen der Waffe.

Emil
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Emil » Mo 21. Okt 2019, 10:39

Maddin hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 08:45
[...]Da steht eindeutig interpretativ "ungeladene Waffen kann man nicht führen" drin. Da steht aber nicht "Transport im Hosenbund" oder "in der Bauchtasche"verboten. Trotzdem wird sowas zu 100% als Führen ausgelegt werden.[...]
1.: Nein, es steht genau gegenteilig im Gesetz, Schusswaffen müssen zusätzlich ungeladen sein damit überhaupt die Ausnahme des Absatz 3 (Transport) greift, sind sie geladen greift die Ausnahme des Absatz 3 nicht und es ist daher es IMMER führen.

2.: Ein "Transport im Hosenbund" wäre ja wenn überhaupt nur ungeladen (siehe 1.) und in einem geschlossenen Behältnis denkbar, davon ist aber trotzdem DRINGEND abzuraten weil sich hier offenkundig sofort Zweifel auftun ob dies so LEDIGLICH zum Transport erfolgt, Stichwort "Waffe sofort zugriffsbereit halten".

3.: Wenn die Bauchtasche ein geschlossenes Behältnis ist und die Schusswaffe darin ungeladen ist könnte es sich theoretisch eventuell um einen "Transport" handeln, wieder ist aber das Problem, dass auch hier offenkundig schnell Zweifel aufkommen werden ob dies so LEDIGLICH zum Transport erfolgt, wieder Stichwort "Waffe sofort zugriffsbereit halten", daher ist auch davon DRINGEND abzuraten.

Es sollte aber schon jedem Laien auffallen, dass der Gesetzgeber solche Varianten nicht als "Transport" verstanden haben wollte. :headslap:

Emil
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Emil » Mo 21. Okt 2019, 10:41

Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:33
Emil hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:00
Interpretationsspielraum ist da kaum einer gegeben, welche "Willkür" hat es hier auch bitte je gegeben?
z.B. den Richter der meinte geladene Magazine neben einer ungeladenen Waffe zählen als führen der Waffe.
Hast du die Nummer von der Entscheidung des Gerichts? Ich traue mich fast wetten, dass es auch hier wieder ein Fall von "Waffe sofort zugriffsbereit halten" war...

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Nuss_95
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Nuss_95 » Mo 21. Okt 2019, 10:52

Emil hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:41
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:33
Emil hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:00
Interpretationsspielraum ist da kaum einer gegeben, welche "Willkür" hat es hier auch bitte je gegeben?
z.B. den Richter der meinte geladene Magazine neben einer ungeladenen Waffe zählen als führen der Waffe.
Hast du die Nummer von der Entscheidung des Gerichts? Ich traue mich fast wetten, dass es auch hier wieder ein Fall von "Waffe sofort zugriffsbereit halten" war...
Kein Urteil sondern das Praxiskommentar zum Waffengesetz. Und da steht, dass das mitführen von vorgeladenen Magazinen mit dem Führen zu vergleichen ist und daher mit WBK nicht erlaubt ist.

Das ist natürlich nicht bindend, aber wenn Personen aus dem Innenministerium und Richter vom Oberlandesgericht das Gesetz so interpretieren, würde ich mir das zu Herzen nehmen.

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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von MaxB » Mo 21. Okt 2019, 11:17

Interessant. Mir wurde noch vor zwei Monaten beim Waffenführerschein gesagt dass ich die ungeladene Pistole und vorgeladene Magazine in einer verschlossenen (Reißverschluss zu, nicht versperrt) Sporttasche transportieren darf.
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Joewood » Mo 21. Okt 2019, 11:52

MaxB hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 11:17
Interessant. Mir wurde noch vor zwei Monaten beim Waffenführerschein gesagt dass ich die ungeladene Pistole und vorgeladene Magazine in einer verschlossenen (Reißverschluss zu, nicht versperrt) Sporttasche transportieren darf.
Ja und genau das ist dann wohl der Unterschied zur Bauchtasche...
In der Sporttasche ist zumindest ein gewisser Aufwand notwendig, um die Kanone rauszubekommen. Bei der Bauchtasche hast immer beide Hände frei und - sind wir mal ehrlich - viel schnelleren Zugriff als auf eine Waffe in der Bauchtasche hast wirklich nur noch, wenn sie in einem Holster steckt.
Rucksack ist dann wohl in derselben Kategorie zu werten, wie Sporttasche
Interessant wäre es, wie die bei Fotografen sehr beliebten Slingbags (hab selber sowas daheim; z.B. "Lowepro Slingshot") zu werten sind... nominell Rucksack, konzeptionell in der Praxis aber wohl nur unwesentlich langsamer im Zugriff als eine Bauchtasche

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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Colonel Erran Morad » Mo 21. Okt 2019, 12:32

Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:52
Das ist natürlich nicht bindend, aber wenn Personen aus dem Innenministerium und Richter vom Oberlandesgericht das Gesetz so interpretieren, würde ich mir das zu Herzen nehmen.
Falls du den Praxiskommentar von Keplinger/Löff meinst, so ist hier Folgendes anzumerken: Keiner der Autoren ist Richter an einem Oberlandesgericht. Tatsächlich sind beide schon seit vielen Jahren in der Exekutive tätig, ersterer in der Landespolizeidirektion Oberösterreich und zweitere im Innenministerium.

Dazu sag ich nur: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing."
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von KjK » Mo 21. Okt 2019, 12:54

Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 12:32
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:52
Das ist natürlich nicht bindend, aber wenn Personen aus dem Innenministerium und Richter vom Oberlandesgericht das Gesetz so interpretieren, würde ich mir das zu Herzen nehmen.
Falls du den Praxiskommentar von Keplinger/Löff meinst, so ist hier Folgendes anzumerken: Keiner der Autoren ist Richter an einem Oberlandesgericht. Tatsächlich sind beide schon seit vielen Jahren in der Exekutive tätig, ersterer in der Landespolizeidirektion Oberösterreich und zweitere im Innenministerium.

Dazu sag ich nur: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing."
So kann man das auch sehen, aber leider kennen sich viele Richter beim Waffengesetz nicht so aus und schauen dann in Kommentaren nach. Vielleicht gelangen sie dann zu einer anderen Ansicht, aber ich würde es darauf nicht ankommen lassen, da es für Richter einfach ist, aus Kommentaren zu zitieren.
Deshalb ist es irgendwie besser, dass man halt eine normale Tasche nimmt und die Sache hat sich fix erledigt und man hat keine ewig lange Diskussion ob man die wbk behalten darf.
ich wäre auch der Meinung, dass ich im Glock-Koffer geladene Magazine neben der Waffe haben darf. Vorausgesetzt, keines ist angesteckt und im Lauf ist auch keine Munition (die Waffe ist also ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis). Aber probieren würde ich das trotzdem nicht.
Natürlich hängt es auch von den kontrollierenden Polizisten ab. Die einen meinen, dass ein wp (auch wenn korrekt beschränkt) wirklich nur für die Dienstzeit gilt, andere sehen kein Problem darin, dass eine Person (nur mit wbk) in einem öffentlichen Einkaufszentrum (zwecks Verkauf; in einem Kaffee) die Waffee aus der Verpackung holt und am Tisch legt.

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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von Maddin » Mo 21. Okt 2019, 13:04

Emil hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 10:00
gewo hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 09:03
Maddin hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 08:45

Das kannst du über viele Bestimmungen im WaffG sagen.

Das beste Beispiel ist die Bestimmung zum Führen. Da steht eindeutig interpretativ "ungeladene Waffen kann man nicht führen" drin.
wo sollte das bitte stehen?
Das steht natürlich nicht nur nirgends sondern es steht genau anders ausdrücklich und mit nahezu keinem Interpretationsspielraum im Gesetz:
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Die Absätze 2 und 3 sind offensichtlich gegenüber dem Absatz 1 subsidär, man "führt" also grundsätzlich IMMER wenn man eine Schusswaffe bei sich hat AUSSER man erfüllt die Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3.
Interpretationsspielraum ist da kaum einer gegeben, welche "Willkür" hat es hier auch bitte je gegeben? Wenn ging es immer nur um Fragen wie z.B. wenn jemand die Waffe zugriffsbereit im Auto transportiert und / oder Zweifel am Transportweg bestehen ob er dann "führt" und nicht LEDIGLICH transportiert, das hat aber nichts mit "Willkür" zu tun.
Nagut da haben wir andere Auffassungen vom Interpretationsspielraum des Gesetzes. Dass Abs 2 und 3 subsidiär gelten muss man nicht unbedingt herauslesen. Wie genau man Abs 3 erfüllen muss ist zumindest mangels exakter Legaldefinition von „Transport“ auch nicht klar.

Auch bezüglich Zugriffsbereitschaft kann man streiten. ME ist die in unserem Gesetz schlichtweg nicht vorgesehen. Trotzdem interpretieren die Richter sie rein. Darum die von mir genannten Beispiele.

Die Intention war ja zu zeigen, dass eben Dinge wie Führen oder die zukünftige Kat A/B eben nicht allein aufgrund des Gesetzestextes greifbar ist. Anstecken Kat. A, ausstecken Kat. B. Das ist für mich nach dem aktuellen Wortlaut den wir kennen noch lange nicht gesagt...

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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von KjK » Mo 21. Okt 2019, 14:16

woolf hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 13:45
KjK hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 09:45
Hat man zB eine wbk und einen wp und die Pistole auf der wbk als A eingetragen, so wird man (meiner Ansicht nach) diese Waffe nie mehr führen dürfen, da wp nur für B ist und die Pistole immer A sein muss, da es sonst mit den Plätzen Probleme geben wird.
Meldest du binnen Frist den Besitz einer oder mehrer (dann nunmehr) Kat. A Waffen bekommst du eine Bewilligung im Umfang der vorher besessenen Urkunde, d.h. hast du einen WP, bekommst du auch eine Bewilligung zum Führen von x Stk. Waffen lt. § 17 (1) Z 7-8 oder Z11.
stimmt, das würde auch gehen, aber wer wird (falls vorhanden) die Magazine auf einen wp melden. Auch wenn das jetzt durchgeht (da das so im Gesetz steht), würde ich das nicht tun, da spätestens beim wieder rausstreichen (da man sich zB einen Revolver kaufen möchte) die ein oder andere Behörde sicher meinen wird, dass, wenn sich die Plätze ändern (statt 1A und 1B wieder 2B), es sich um eine Neuaustellung handelt und der Bedarf nach den neuen Regelungen zu beweisen ist.
KjK hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 09:45
oder wenn stehen würde, dass eine als A gemeldete Waffe, wenn ein kleines Magazin angesteckt ist, wie eine Waffe der Kat B behandelt wird
woolf hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 13:45
Genau das steht ja auch so im Gesetz. Eine HA FFW oder LW ist mit eingebautem oder eingesetztem Magazin > 10/20 Schuss Kat. A.
Wären sie generell Kat. A stünde da nicht explizit eingesetzt, sondern etwas wie:
"...jede halbautomatische Langwaffe mit der Möglichkeit Magazine gem. § 17 (1) Z 10 einzubauen oder einzusetzen"
oder
"...sofern er auch im Besitz von Magazinen lt. § 17 (1) Z10 ist..."

Für das Problem eine Kat. B Waffe auf einem Kat. A "Platz" zu besitzen müssten sie sich tatsächlich noch was einfallen lassen. Das wäre aber immer noch einfacher als ein rechtlich einwandfreies Konstrukt zu schaffen wonach zwei idente Waffen einmal Kat. A und einmal Kat. B sind, je nachdem in wessen Besitz sie sich befinden. Sowas hält vor Gericht nämlich sicher nicht.
Genau, irgendwo gehört ins Gesetz, dass ein A Platz auch für B-Waffen verwendet werden darf. Sonst gibt es ein Problem, sei es, dass man (wenn man das Magazin raus tut) plötzlich eine B Waffe zu viel hat oder das der Platz einfach sinnlos ist, wenn man sich gerade keine Pistole mit großem Magazin kaufen möchte.
Die ganze Thematik wird aber sicher noch sehr "lustig", denn wenn wirklich das Gesetz geändert werden muss (eventuell mit einer gewissen Partei in der Regierung) kann man mal abwarten, was noch kommen wird (bzw nicht).

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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von AUG-andy » Mo 21. Okt 2019, 20:02

KjK hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 14:16
woolf hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 13:45
KjK hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 09:45
Hat man zB eine wbk und einen wp und die Pistole auf der wbk als A eingetragen, so wird man (meiner Ansicht nach) diese Waffe nie mehr führen dürfen, da wp nur für B ist und die Pistole immer A sein muss, da es sonst mit den Plätzen Probleme geben wird.
Meldest du binnen Frist den Besitz einer oder mehrer (dann nunmehr) Kat. A Waffen bekommst du eine Bewilligung im Umfang der vorher besessenen Urkunde, d.h. hast du einen WP, bekommst du auch eine Bewilligung zum Führen von x Stk. Waffen lt. § 17 (1) Z 7-8 oder Z11.
stimmt, das würde auch gehen, aber wer wird (falls vorhanden) die Magazine auf einen wp melden. Auch wenn das jetzt durchgeht (da das so im Gesetz steht), würde ich das nicht tun, da spätestens beim wieder rausstreichen (da man sich zB einen Revolver kaufen möchte) die ein oder andere Behörde sicher meinen wird, dass, wenn sich die Plätze ändern (statt 1A und 1B wieder 2B), es sich um eine Neuaustellung handelt und der Bedarf nach den neuen Regelungen zu beweisen ist.
KjK hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 09:45
oder wenn stehen würde, dass eine als A gemeldete Waffe, wenn ein kleines Magazin angesteckt ist, wie eine Waffe der Kat B behandelt wird
woolf hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 13:45
Genau das steht ja auch so im Gesetz. Eine HA FFW oder LW ist mit eingebautem oder eingesetztem Magazin > 10/20 Schuss Kat. A.
Wären sie generell Kat. A stünde da nicht explizit eingesetzt, sondern etwas wie:
"...jede halbautomatische Langwaffe mit der Möglichkeit Magazine gem. § 17 (1) Z 10 einzubauen oder einzusetzen"
oder
"...sofern er auch im Besitz von Magazinen lt. § 17 (1) Z10 ist..."

Für das Problem eine Kat. B Waffe auf einem Kat. A "Platz" zu besitzen müssten sie sich tatsächlich noch was einfallen lassen. Das wäre aber immer noch einfacher als ein rechtlich einwandfreies Konstrukt zu schaffen wonach zwei idente Waffen einmal Kat. A und einmal Kat. B sind, je nachdem in wessen Besitz sie sich befinden. Sowas hält vor Gericht nämlich sicher nicht.
Genau, irgendwo gehört ins Gesetz, dass ein A Platz auch für B-Waffen verwendet werden darf. Sonst gibt es ein Problem, sei es, dass man (wenn man das Magazin raus tut) plötzlich eine B Waffe zu viel hat oder das der Platz einfach sinnlos ist, wenn man sich gerade keine Pistole mit großem Magazin kaufen möchte.
Die ganze Thematik wird aber sicher noch sehr "lustig", denn wenn wirklich das Gesetz geändert werden muss (eventuell mit einer gewissen Partei in der Regierung) kann man mal abwarten, was noch kommen wird (bzw nicht).
Bald werden wir mehr wissen.
Habe heute erfahren das es Mitte November Infoabende für Händler und Schulungen für Waffenreferenten bezüglich Magazine und HA geben wird . Da wird sicher einiges durchsickern wie es ab 14.12 zu Handhaben sein wird . Vielleicht auch bezüglich neuer HA . Die drei Wochen müssen wir uns noch in Geduld üben . ;)
MfG
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von KjK » Mo 21. Okt 2019, 21:40

Das werden wir schaffen. Hoffen wir mal. Weil reserviert hätte ich mir schon was.

hape
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Re: Highcap Magazine im Jahre 2020

Beitrag von hape » Mo 21. Okt 2019, 23:38

KjK hat geschrieben:
Mo 21. Okt 2019, 12:54
Natürlich hängt es auch von den kontrollierenden Polizisten ab. Die einen meinen, dass ein wp (auch wenn korrekt beschränkt) wirklich nur für die Dienstzeit gilt, andere sehen kein Problem darin, dass eine Person (nur mit wbk) in einem öffentlichen Einkaufszentrum (zwecks Verkauf; in einem Kaffee) die Waffee aus der Verpackung holt und am Tisch legt.
Scherz oder? Im öffentlichen Kaffee einen privater Waffenverkauf mit Ansicht veranstalten. :tipphead: :tipphead: Da kommt die WEGA um die WBK zu holen....

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