Momentchen mal...soll das bedeuten es könnte passieren das im letzten Moment das Datum mit 14.12 ungültig wird und sich alles um kA wie lange nach hinten verschiebt?
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Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Byebye Austria
Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Der letzte Satz im WaffG (§ 62 Abs. 21) lautet wie folgt:
Er bezieht sich lediglich auf die Paragraphen, die am 14.12.2019 in Kraft treten - damit u.a. eben § 5 Abs. 1 und 3. Theoretisch könnte damit der Innenminister durch Verordnung das Inkrafttreten auf später verschieben.Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Ahhh ok, vielen Dank.
Byebye Austria
Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
eher unwahrscheinlich oder?Promo hat geschrieben: ↑Di 12. Nov 2019, 09:54Der letzte Satz im WaffG (§ 62 Abs. 21) lautet wie folgt:Er bezieht sich lediglich auf die Paragraphen, die am 14.12.2019 in Kraft treten - damit u.a. eben § 5 Abs. 1 und 3. Theoretisch könnte damit der Innenminister durch Verordnung das Inkrafttreten auf später verschieben.Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
das ZWR ist fertig umgebaut
die sachbearbeiter sind geschult
die haendler haben naechste woche ihre einschulung
was sollte "technischen und organisatorisch" noch nicht an voraussetungen vorliegen..?
doubleaction OG, Wien
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Sprich: in 1-2 Wochen gibt es nach Jahren der Ahnungslosigkeit so etwas wie Gewissheit? Ich glaub’s ja nicht
Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Meine Aussage hatte keine Wahrscheinlichkeitsangabe sondern war nur ein Zitat des Gesetzes aufgrund der Frage danach.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
ned wirklichvoodoo-medic hat geschrieben: ↑Di 12. Nov 2019, 11:01Sprich: in 1-2 Wochen gibt es nach Jahren der Ahnungslosigkeit so etwas wie Gewissheit?
aber warten wirs ab
wenn die handler nicht mehr infos kriegen in einer woche wie die sachbearbeiter dann wiss ma praktisch garnix
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Weihnachtsgeschenk für die Beamten...es kommt erst nächest Jahr und ihr müsst euch dieses Jahr nicht mehr mit den
"Spinnern" ärgern...erst nächest
Also zu wünschen wärs Ihnen ja...und uns auch
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
nach allem was bisher bekannt ist wird das nicht stattfinden
es soll weiterhin keine einstufungen geben
im gesetz steht nur eine ermachtigung solche zuordnungen zu veroeffentlichen aber keine verpflichtung
anmerkung:
der letzte direkt eingestufte halbautomat war 2015 die schmeisser M4 Austria
der letzte indirekt eingestufte halbautomat war 2017 die sig 516 und 716 series im wege des VfGH urteils
danach gabs keine einstufungen mehr
und es soll auch keine mehr geben
wer eine anfrage stellt soll von den waffenbehoerden mittels bescheid zur einholung eines privatgutachtens eines gerichtlich beeideten sachverstandigen beauftragt werden
der amtssachverstaendige soll von den waffenbehoerden dazu nicht in anspruch genommen werden
heisst auf gut deutsch es dauert jetzt garantiert keine drei monate bis ma den ersten fall haben dass ein gutachter sagt es ist kat A und der andere gutachter sagt es ist kat B
solche faelle sollen dann ausjudiziert werden
auf kosten der beteiligten, logisch ...
also im prinzip die selbe rechtssicherheit wie vor der novelle
naemlich keine
danke fuer nix
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
Das erscheint mir sehr komisch.gewo hat geschrieben: ↑Di 12. Nov 2019, 20:53nach allem was bisher bekannt ist wird das nicht stattfinden
es soll weiterhin keine einstufungen geben
im gesetz steht nur eine ermachtigung solche zuordnungen zu veroeffentlichen aber keine verpflichtung
anmerkung:
der letzte direkt eingestufte halbautomat war 2015 die schmeisser M4 Austria
der letzte indirekt eingestufte halbautomat war 2017 die sig 516 und 716 series im wege des VfGH urteils
danach gabs keine einstufungen mehr
und es soll auch keine mehr geben
wer eine anfrage stellt soll von den waffenbehoerden mittels bescheid zur einholung eines privatgutachtens eines gerichtlich beeideten sachverstandigen beauftragt werden
der amtssachverstaendige soll von den waffenbehoerden dazu nicht in anspruch genommen werden
heisst auf gut deutsch es dauert jetzt garantiert keine drei monate bis ma den ersten fall haben dass ein gutachter sagt es ist kat A und der andere gutachter sagt es ist kat B
solche faelle sollen dann ausjudiziert werden
auf kosten der beteiligten, logisch ...
also im prinzip die selbe rechtssicherheit wie vor der novelle
naemlich keine
danke fuer nix
Warum sollte jemand den Antrag auf Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie stellen, wenn im Falle von Halbautomaten diese Zuordnung bereits per Paragraph 5 in Verbindung mit Paragraph 19 erfolgt ist?
Und warum sollte jemand einen gerichtlich beeideten Sachverständigen benötigen, um eine Zuordnung zu bestätigen, die bereits durch das Gesetz getroffen wurde?
Und wie könnte ein Sachverständiger eine Zuordnung, die gesetzlich festgehalten ist, widerlegen können?
Sollte das, was du gerade geschrieben hast, die zukünftige Praxis werden, wäre das mE vollkommen entgegen der Bedeutung des novellierten Paragraph 5.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: Kauf von halbautomatischen Gewehren und Karabinern ab 14.12.2019
das stimmt doch nichtYukon hat geschrieben: ↑Di 12. Nov 2019, 21:28Das erscheint mir sehr komisch.gewo hat geschrieben: ↑Di 12. Nov 2019, 20:53nach allem was bisher bekannt ist wird das nicht stattfinden
es soll weiterhin keine einstufungen geben
im gesetz steht nur eine ermachtigung solche zuordnungen zu veroeffentlichen aber keine verpflichtung
anmerkung:
der letzte direkt eingestufte halbautomat war 2015 die schmeisser M4 Austria
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und es soll auch keine mehr geben
wer eine anfrage stellt soll von den waffenbehoerden mittels bescheid zur einholung eines privatgutachtens eines gerichtlich beeideten sachverstandigen beauftragt werden
der amtssachverstaendige soll von den waffenbehoerden dazu nicht in anspruch genommen werden
heisst auf gut deutsch es dauert jetzt garantiert keine drei monate bis ma den ersten fall haben dass ein gutachter sagt es ist kat A und der andere gutachter sagt es ist kat B
solche faelle sollen dann ausjudiziert werden
auf kosten der beteiligten, logisch ...
also im prinzip die selbe rechtssicherheit wie vor der novelle
naemlich keine
danke fuer nix
Warum sollte jemand den Antrag auf Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie stellen, wenn im Falle von Halbautomaten diese Zuordnung bereits per Paragraph 5 in Verbindung mit Paragraph 19 erfolgt ist?
Und warum sollte jemand einen gerichtlich beeideten Sachverständigen benötigen, um eine Zuordnung zu bestätigen, die bereits durch das Gesetz getroffen wurde?
Und wie könnte ein Sachverständiger eine Zuordnung, die gesetzlich festgehalten ist, widerlegen können?
Sollte das, was du gerade geschrieben hast, die zukünftige Praxis werden, wäre das mE vollkommen entgegen der Bedeutung des novellierten Paragraph 5.
ist ein AR-15 jetzt als vollautomat konzipiert worden oder nicht?
eigentlich ja
zudem:
es gibt behoerden die schon jetzt am standpunkt stehen dass dieser in den wesentlichen elementen baugleich zur M-16 ist
und diese ist ueberhaupt ein vollautomat
wesentliche teile wie zb verschluss sind problemlos untereinander tauschbar
ist ein AR-15 mit einem compact hinterschaft und 7,5" eine pistole?
wenn nein, warum ist dann eine B&T APC9 eine?
ist die SIG SG530 mit dem kurzlauf - die unter 60cm schussbereit ist - eine langwaffe?
ist der militaerische (unverwarzte) verschluss in einem AR-15 jetzt erlaubt oder nicht?
es gibt a hunderte detailfragen dazu die man so oder so auslegen kann
der gesetzgeber hat ein determinierungsgebot
wenn das WaffG ohne weitere konkretisierung so bleibt dann verstoesst der gesetzgeber gegen den Art 18 Abs 1 B-VG
das gesetz ist damit so gesehen verfassungswidrig
doubleaction OG, Wien
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.