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Waffenpass und Kat.A

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Renerene » Mo 16. Dez 2019, 13:21

Gibt halt meine Situation nicht wieder
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von gewo » Mo 16. Dez 2019, 14:43

MikeD hat geschrieben:
Mo 16. Dez 2019, 12:47
... Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.
Somit braucht es m.M. KEINE neue Bedarfsprüfung !
ja moeglich...
weiss ned ....
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von v0s » Mo 16. Dez 2019, 15:46

Was wäre eigentlich wenn man nur einen A Platz auf dem WP beantragt? Bei zwei WP-Plätzen könnte man sich ja jederzeit aussuchen ob man die Waffe als A oder B führt, je nach Magazin. Den zweiten A Platz könnte man dann ja auf die WBK Melden. Hätte halt den Nachteil dass man beide Dokumente neu zahlen muss und man nicht beide Glocks gleichzeitig mit großem Magazin führen dürfte.
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Renerene » Mo 16. Dez 2019, 16:00

Wäre auch eine Möglichkeit, aber zwei Dokumente neu zahlen das stimmt, und laut Gesetz stehen mir ja die zwei A Plätze zu, wie man es dreht und wendet, ein Scheiß das neu Gesetz
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Renerene » Mo 16. Dez 2019, 16:03

Ich werde bei Gelegenheit mit meinem Sachbearbeiter mal reden was er dazu sagt, bin schon gespannt darauf 🤣
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Bernd2 » Di 17. Dez 2019, 03:42

Ich habe ein ähnliches Problem. WBK 2 Plätze, WP 1 Platz.
Wenn ich meine eine Kat A Waffe auf die WBK eintragen lasse darf ich sie nicht führen habe aber jeweils einen A und B Platz. Trage ich sie auf den Pass ein stellt sich die Frage ob ich dann noch Kat B führen darf.
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von MikeD » Di 17. Dez 2019, 09:19

Ist wohl ein Problem, dass viele WP Inhaber treffen wird :-(
Für mich würde eigentlich nur die Variante B.) von gewo Sinn machen:
gewo hat geschrieben:
Mo 16. Dez 2019, 12:35
B.) es koennte der Wp erweitert werden auf zB
- "das Führen von 2 Waffen Kat B sowie 2 Waffen gem. §17/1/7 sowie 2 Waffen gem. §17/1/8. Es dürfen max. 2 Waffen gleichzeitig gefuehrt werden"
( der Nachsatz mit den max. 2 ist dem Runderlass geschuldet der seit jahren drauf hinweist dass Waffenpässe grundsaetzlich nur fuer max. 2 waffen ausgestellt werden dürfen)
Es werden alle bisherigen Kat B Waffen auf dem WP eingetragen (jene mit HiCap Magazin als Kat A) und festgelegt, wie viele Waffen gleichzeitig geführt werden dürfen (entsprechend der bisherigen Berechtigung). Die WBK wird eingezogen, bei zukünftigen Erweiterungen muss dann eben eine neue WBK ausgestellt werden.

Somit ändert sich für die Altbestandsbesitzer nichts (ausser dass man dafür fast 300€ abdrücken muss). Vielleicht kann man das dann ja zumindest mit einer Erweiterung verbinden, damit man auch etwas für sein Geld bekommt...

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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Promo » Di 17. Dez 2019, 09:27

Gesetz schreibt auch von § 17 Abs. 1 Z. 11, nicht nur von Z. 7 und 8.

Ich bin gerade am spekulieren, ob man sich nicht auch Z. 9 und 10 am WP eintragen lassen müsste, weil man sonst das große Magazin nicht als Backupmagazin tragen dürfte...
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von howa308 » Di 17. Dez 2019, 10:07

§17 (3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.

Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.

Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Ich glaube das ist die Antwort auf deine Frage.
:at1: Aus großer Kraft folgt große Verantwortung
(Zitat aus Spiderman)

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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Renerene » Di 17. Dez 2019, 10:18

Die einfachste Variante für die Behörde wäre ja wenn sie mit dem Kat A Eintrag auch das Führen von Kat B erlauben.
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von gewo » Di 17. Dez 2019, 10:39

Promo hat geschrieben:
Di 17. Dez 2019, 09:27
Gesetz schreibt auch von § 17 Abs. 1 Z. 11, nicht nur von Z. 7 und 8.

Ich bin gerade am spekulieren, ob man sich nicht auch Z. 9 und 10 am WP eintragen lassen müsste, weil man sonst das große Magazin nicht als Backupmagazin tragen dürfte...
/9 und /10 kommen laut erlass nur fuer magazine in betracht die NICHT eh schon zu waffen gehören die im Zuge einer /7 und /8 Genehmigung besessen werden

warum willst magazine fuehren fuer waffen die du nicht mit hast?
magazin backup fuer den Kollegen der die kalash fuehrt?
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Emil » Di 17. Dez 2019, 13:12

Renerene hat geschrieben:
Mo 16. Dez 2019, 10:35
Hallo, hab mal eine Frage

Ich hab einen Waffenpass mit 2 B Plätzen und eine WBK mit 2 B Plätzen.
Alle 4 Plätze sind belegt, es sind 2 Stück Glock 9Para im Bestand mit 2 großen Magazinen. Jetzt melde ich die großen Magazine bekomme dafür eine Genehmigung und die 2 Plätze Kat A. am WP.
Darf ich dann die Glock's mit kurzen Magazinen führen? Ich hab ja dann keinen Kat B Platz mehr am WP.
Darf man mit Kat A Platz auch B führen.?
Laut Auskunft von meiner Behörde: Ja, die Kat A Waffe darf man dann auch mit kurzem Magazin führen, weil die Waffe immer noch als Kat A gemeldet ist (auch mit kurzem Magazin), sie bleibt es sogar dann wenn du zwischenzeitlich kein einziges langes Magazin besitzt. Ob man, mit einer Berechtigung ausschließlich für Kat A, auch (stattdessen) Kat B (also eine andere Waffe) führen darf traute man sich noch nicht sagen, da weder das Gesetz, noch der Runderlass (derzeit) noch die Schulungen dazu eine Information hatten.

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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Promo » Di 17. Dez 2019, 15:52

gewo hat geschrieben:
Di 17. Dez 2019, 10:39
/9 und /10 kommen laut erlass nur fuer magazine in betracht die NICHT eh schon zu waffen gehören die im Zuge einer /7 und /8 Genehmigung besessen werden

warum willst magazine fuehren fuer waffen die du nicht mit hast?
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Weil ich dem Gesetzeslaut nicht entnehmen kann, dass ein Waffenpass zum Führen einer verbotenen Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z. 7 auch zum Führen eines verbotenen Gegenstandes nach § 17 Abs. 1 Z. 9 berechtigt.
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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von Emil » Di 17. Dez 2019, 16:33

Promo hat geschrieben:
Di 17. Dez 2019, 15:52
gewo hat geschrieben:
Di 17. Dez 2019, 10:39
/9 und /10 kommen laut erlass nur fuer magazine in betracht die NICHT eh schon zu waffen gehören die im Zuge einer /7 und /8 Genehmigung besessen werden

warum willst magazine fuehren fuer waffen die du nicht mit hast?
magazin backup fuer den Kollegen der die kalash fuehrt?
Weil ich dem Gesetzeslaut nicht entnehmen kann, dass ein Waffenpass zum Führen einer verbotenen Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z. 7 auch zum Führen eines verbotenen Gegenstandes nach § 17 Abs. 1 Z. 9 berechtigt.
Das ist richtig, auch aus den Erläuterungen nicht:
Zu § 58 Abs. 12 bis 22:
...
Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen, wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden. Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
Dabei dürfte es sich aber meiner persönlichen Meinung nach eher um ein "Versehen" handeln, da der Inhaber eines WP für Kat A 7/8/11 für seine entsprechende Waffe weiter "große" Magazine erwerben darf ohne das eine Meldung an die Behörde erforderlich ist.

Es ist praktisch ja quasi unmöglich, wenn jemand z.B. eine Glock mit 2 "großen" Magazinen auf seinen WP meldet und er kauft mit dieser Berechtigung gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 auf seinem WP ein weiteres "großes" Magazin nach einem Jahr dazu, das dann zu administrieren ob er jetzt:

Die Glock gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 und die zwei Magazine nach § 58 rechtmäßig führt wenn mangels Seriennummern auf den Magazinen niemand - nicht einmal er selbst - nach 2-3 Jahren mehr weiß, welches der Magazine jetzt das dritte nachgekaufte war, welches nicht unter § 58 fällt... :headslap:

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Re: Waffenpass und Kat.A

Beitrag von HowlingWolf » Di 17. Dez 2019, 16:34

Promo hat geschrieben:
Di 17. Dez 2019, 15:52
Weil ich dem Gesetzeslaut nicht entnehmen kann, dass ein Waffenpass zum Führen einer verbotenen Schusswaffe nach § 17 Abs. 1 Z. 7 auch zum Führen eines verbotenen Gegenstandes nach § 17 Abs. 1 Z. 9 berechtigt.
Hier:
WaffG §17 Abs. 3 (Auszug) hat geschrieben:Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.

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