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Konfusion über "Altbestand"
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Nachdem ich heute bei der BH mit meinem zuständigen Sachbearbeiter ein langes Gespräch hatte ist für mich die Kaffeesud leserei erledigt !
Ich "musste " 3 Kat B plätze opfern im tausch für 3 A Plätze inkl 6WS !
Bis 13.12.2019 konnte man große Magazine, oder einen Miteigentumsanteil daran, noch an zB im Haushalt lebende Nicht-WBK-Inhaber verschenken. Miteigentümerschaft führt dazu, dass ohne Meldung bis 13.12.2021 Besitz und Führen für diese Haushaltspersonen ebenfalls legal ist und bei Meldung bis 2021 auch die Haushaltspersonen eine WBK für die Magazine erhalten müssen.?????
Daher "muss" meine Gattin den Psycho test und den Wffführerschein ablegen und dann um ausstellung einer WBK ansuchen ! sonst geht gar nix!!!
Wenn die Schusswaffe fristgerecht (13.12.2019 ) gemeldet war , ist Erwerb, Besitz und Führen von Magazinen ohne gesonderte Meldung/Bewilligung zulässig (meine 3 A + 6 WS kat A) Wenn nixht ist leider essig mit zuhause anstecken ! Steht auch so in der vollzugsanordnung som BMI an die Referenten (ich durfte einsicht nehmen)
Schaut ned guat aus!
Ich "musste " 3 Kat B plätze opfern im tausch für 3 A Plätze inkl 6WS !
Bis 13.12.2019 konnte man große Magazine, oder einen Miteigentumsanteil daran, noch an zB im Haushalt lebende Nicht-WBK-Inhaber verschenken. Miteigentümerschaft führt dazu, dass ohne Meldung bis 13.12.2021 Besitz und Führen für diese Haushaltspersonen ebenfalls legal ist und bei Meldung bis 2021 auch die Haushaltspersonen eine WBK für die Magazine erhalten müssen.?????
Daher "muss" meine Gattin den Psycho test und den Wffführerschein ablegen und dann um ausstellung einer WBK ansuchen ! sonst geht gar nix!!!
Wenn die Schusswaffe fristgerecht (13.12.2019 ) gemeldet war , ist Erwerb, Besitz und Führen von Magazinen ohne gesonderte Meldung/Bewilligung zulässig (meine 3 A + 6 WS kat A) Wenn nixht ist leider essig mit zuhause anstecken ! Steht auch so in der vollzugsanordnung som BMI an die Referenten (ich durfte einsicht nehmen)
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Nichts, ich sehe es ja auch nicht ein für alles zu zahlen. Alles cool.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 15:31Willst mich ärgern?Maddin hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 15:17Könnte man theoretisch ja auch auf die Waffen selbst umlegen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 14:57
Geht genauso mittels Papierbescheid. WBK ist ja nur das + Ausweis. IdS kann ich ein Blattl Papier genauso hinhalten. Ein Blatt Papier vs ein Stück Plastik hat exakt null mit Sicherheit zu tun. Sicherheit zählt also nicht, nichtmal Bequemlichkeit der Behörden. Eigentlich ein recht klarer Fall. Der VfGH arbeitet auch ned so schlecht im Großen und Ganzen.
Ich halte diesmal einfach die andere Wange hin und jammere dann aber auch nicht deswegen.
Wobei die WBK in Form der Scheckkarte eh gut umgesetzt ist bei uns wie ich finde. In Deutschland habens noch immer ihre Papierkarten.Es geht um neuerliche Zahlung zur Bescheinigung eines bestehendes Rechtes. Da kannst nix auf Waffen umlegen ohne 2nd A o. ä. Du zahlst für die WBK, machst alles richtig und völlig unnötig sollst nochmal zahlen, obwohl man das ohne Einbuße für irgendwen anders lösen könnte. Aso, ja, der Fiskus verdient dann nix. Na dann... Das ist eine rechtliche Frechheit, bis mir jemand mit einer richtigen Legitimation kommt, die eine erneute Zahlung bei unverändertem Besitzstand und Vorhandensein von milderen, ebenso zielführenden und angemesseneren Mitteln rechtfertigt. Die öffentliche Sicherheit hat jedenfalls nix mit € XX(X) auf einem anderen Konto zu tun und solange die Beamten lesen können, ists egal ob vom Paper, Bildschirm, oder Plastikkarterl. Wenn du unbedingt ein neues Karterl willst, ok, dann zahl dafür. Aber Andere werden gezwungen und das - nochmal, bis zum Beweis des Gegenteils - ohne verfassungskonforme Legitimation. Eigentlich müsste dich das auch ärgern
Wer bist du und was hast du mitm Maddin gemacht?
Aber ist das nicht in etwa die selbe Diskussion wie bei Erbschafts- und Vermögenssteuer ?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Was schaut nicht gut aus ?silverstar hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 15:48Nachdem ich heute bei der BH mit meinem zuständigen Sachbearbeiter ein langes Gespräch hatte ist für mich die Kaffeesud leserei erledigt !
Ich "musste " 3 Kat B plätze opfern im tausch für 3 A Plätze inkl 6WS !
Bis 13.12.2019 konnte man große Magazine, oder einen Miteigentumsanteil daran, noch an zB im Haushalt lebende Nicht-WBK-Inhaber verschenken. Miteigentümerschaft führt dazu, dass ohne Meldung bis 13.12.2021 Besitz und Führen für diese Haushaltspersonen ebenfalls legal ist und bei Meldung bis 2021 auch die Haushaltspersonen eine WBK für die Magazine erhalten müssen.?????
Daher "muss" meine Gattin den Psycho test und den Wffführerschein ablegen und dann um ausstellung einer WBK ansuchen ! sonst geht gar nix!!!
Wenn die Schusswaffe fristgerecht (13.12.2019 ) gemeldet war , ist Erwerb, Besitz und Führen von Magazinen ohne gesonderte Meldung/Bewilligung zulässig (meine 3 A + 6 WS kat A) Wenn nixht ist leider essig mit zuhause anstecken ! Steht auch so in der vollzugsanordnung som BMI an die Referenten (ich durfte einsicht nehmen)
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Das ist doch genau so wie es geplant war. Das mit dem Psychotest bei Magazin-WBK ist allerdings in der Tat neu.
Dass die Kat. B Plätze jetzt auf der neuen WBK zu A-Plätzen werden ist auch klar. Das heißt aber noch lange nicht, dass die Waffe dauerhaft A ist und nicht mehr verkauft, vererbt, verschenkt etc. werden kann.
Und die internen Anweisungen sind weiterhin unbeachtlich für uns. Nur für den Beamten net.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
ah ok, wusste nicht, dass das geht, danke!bino71 hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 18:57Er bekommt eine Magazin WBK.Mauser98Lover hat geschrieben: ↑Mi 18. Dez 2019, 16:52wie schaut es eigentlich aus, wenn jemand vor dem 14.12. ein ,,High-cap" Magazin kauft und am Ende der Übergangsfrist (Ende 2021) noch nicht 21 Jahre alt ist um eben eine WBK gewöhnlich zu beantragen? Muss in dem Fall die Behörde eine Ausnahme gem. §21 Abs. 1 machen? ;( [...]ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.)
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Nicht wirklich, weil man da etwas erwirbt. Mit der Altbestands-Kat A-WBK erwirbst nichts, du hast schon alles. Genau darum geht's mir ja.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Jeder sollte schauen, dass er seine Kat A WBK dann holt, wenn sowieso eine Erweiterung möglich oder geplant ist. So hat man wenigstens was für sein Geld bekommen. Sonst wird das teuer, vor allem, wenn man so wie ich 3 Doks erneuern müsste. Da kann ich mir eine neue G17 drum holen...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Bei der Vermögenssteuer ist es gleich. Da würde ich auch jedes Jahr für dasselbe Vermögen in meinem Besitz zahlen. Im übrigen auch für Waffen, also falls das mal kommen sollte.

Hmm ja ist sicher eine spannende Frage. Leider aber nur eine sehr geringe Sorge im Hinblick auf das neue Gesetz ehrlich gesagt.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Gibt's schon Leute die Altbestand beantragt haben?Coolhand1980 hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 16:37Jeder sollte schauen, dass er seine Kat A WBK dann holt, wenn sowieso eine Erweiterung möglich oder geplant ist. So hat man wenigstens was für sein Geld bekommen. Sonst wird das teuer, vor allem, wenn man so wie ich 3 Doks erneuern müsste. Da kann ich mir eine neue G17 drum holen...
Der Preis für die neue WBK wäre sicher interessant. A7+8+9+10 gleichzeitig wird sicher ein kleines Vermögen kosten .

MfG
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Re: Konfusion über "Altbestand"
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Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:06, insgesamt 2-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Heut Vormittag angesucht um 3 Kat "A" Plätze und 6 WS plätze kat "A" inkl
(Altbestand vor 13.12. 00.00 Uhr)
Laut Aussage des FB geht nur Altbestand zum ummelden auf §17(1) Ziffer 7 und 8
Dann Ausnahmegenehmigung Altbestand §17(1) Ziffer 7 und 8 angesucht für 3 (HA und FFW) ! Foto und Antrag abgegeben
Bei Abholung 117,40.- Gesamtkosten laut FB !
Wie immer sehr nettes informatives Gespräch dauerte fast 1 std lang !
(Altbestand vor 13.12. 00.00 Uhr)
Laut Aussage des FB geht nur Altbestand zum ummelden auf §17(1) Ziffer 7 und 8
Dann Ausnahmegenehmigung Altbestand §17(1) Ziffer 7 und 8 angesucht für 3 (HA und FFW) ! Foto und Antrag abgegeben
Bei Abholung 117,40.- Gesamtkosten laut FB !
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Woher is die info, dass bei Magazin WBK ein psychologisches Gutachten und ein Führschein gemacht werden müssen?
Wo wär dann der unterschied zur "normalen" WBK?
Wo wär dann der unterschied zur "normalen" WBK?
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Aussage vom Fachreferenten heute auf der BH ! Alle die eine Genehmigung für den Besitz oder Führen von Mags möchten müssen ein Waffenrechtliches Dokument (WBK) besitzen /beantragen ! All inkl. Psych/WFS !! Sonst ist nichts anderes vorgesehen laut BMI
Ich kann nur wiedergeben was ich/Wir heute bei persönlicher Vorsprache auf der BH erfahren konnten !
"Wo wär dann der unterschied zur "normalen" WBK?"
Laut Referenten auf der WffBh gibt es keinen und ist auch nichts anderes im Gesetz vorgesehen ! sorry
Ich kann nur wiedergeben was ich/Wir heute bei persönlicher Vorsprache auf der BH erfahren konnten !
"Wo wär dann der unterschied zur "normalen" WBK?"
Laut Referenten auf der WffBh gibt es keinen und ist auch nichts anderes im Gesetz vorgesehen ! sorry
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Was bzw. wie meinte er es "geht nur Altbestand zum ummelden auf §17(1) Ziffer 7 und 8"..?silverstar hat geschrieben: ↑Do 19. Dez 2019, 18:56Heut Vormittag angesucht um 3 Kat "A" Plätze und 6 WS plätze kat "A" inkl
(Altbestand vor 13.12. 00.00 Uhr)
Laut Aussage des FB geht nur Altbestand zum ummelden auf §17(1) Ziffer 7 und 8
Dann Ausnahmegenehmigung Altbestand §17(1) Ziffer 7 und 8 angesucht für 3 (HA und FFW) ! Foto und Antrag abgegeben
Bei Abholung 117,40.- Gesamtkosten laut FB !
Wie immer sehr nettes informatives Gespräch dauerte fast 1 std lang !
Es müsste ja theoretisch gleich wie bei der VSRF bei "überwiegendem berechtigten Interesse" des Antragstellers und im Rahmen des (streng auszulegenden) Ermessen der Behörde immer noch möglich sein eine Berechtigung für Ziffer 7 und 8 zu bekommen..?
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Laut seiner Unterlagen die er uns zeigte (Durchführungsverordnung Referentenschulung) Ist nur für zum Stichtag /13.12.19 (00.00) angemeldete LW/KW + WS eine Genehmigung laut §17(1) Zi 7/8 auszustellen ! Nicht für Typenfremde Mags wo keine "Basiswaffe " gemeldet ist ! Ziffer 9/10 geht nur für WBK Besitzer oder Neuausstellung somit "essig " mit Mitbenutzung oder Schenkung an nicht WBK Besitzer
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Re: Konfusion über "Altbestand"
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Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:06, insgesamt 1-mal geändert.
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