Der vorgang widerspricht dem was in den erläuterungen zur gesetzeswerding stehtjoe77 hat geschrieben: ↑Do 16. Jan 2020, 21:43Und genau das ist das Problem, wenn man so wie ich nur einen Platz am Pass hatt...gewo hat geschrieben: ↑Do 16. Jan 2020, 20:44
- waffen gem 17/1/7 und 17/1/8 am Waffenpass
wer sich zb seine G17 und sein 33schuss magazin auf 17/1/7 umschreiben hat lassen hat dann am WP fuer diesen platz die Erlaubnis zum fuehren von waffen gem §17/1/7 aber nicht mehr fuer kat B waffen und auch nicht fuer eine 17/1/8 waffe.
ich konnte (die Diskussion war sehr umfassend und hats sich mehrfach im Ergebnis gedreht) am ende nicht mehr feststellen ob man die glock 17 trotz 17/1/7 Eintrag dann auch noch mit dem originalen 17 schuss magazin (dann eigentlich ja kat B) fuehren darf, ich glaube aber ja. eines wurde aber nach einer umfassenden Diskussion zwischen dem vortragenden um dem RA Raoul Wagner klar: wer auf seinem Waffenpass einen 17/1/7 plaetz hat darf damit auf diesem platz zb KEINEN revolver und auch keine 17/1/8 waffe fuehren.
Aber mehrere verschiedene Waffen die ich führen könnte...
Zurzeit noch, ...
Ist Doof
Da steht ausdruecklich dass niemand in seinen rechten beschnitten werden soll.
Gesetzeskonform und richtig waeres es wenn gleichzeitig mit dem ändern auf 1/7/x im waffenpass im freitextbereich durch dein waffenreferenten eingetragen wird „statt waffe gem. 17/1/x kann auch waffe kat B gefuehert werden“
Oder er erweitert dir den waffenpass auf zwei oder drei plaetze ( ermessensentscheidung, liegt nur am bearbeiter) und trägt im freitext ein „ es dürfen max. 2 waffen gleichzeitig gefuehrt werden“ ( oder halt sinngemäss eine)
waere alle gesetzeskonform
Die frage ist ob du den sachbearbeiter dazu motivieren kannst