Meine MDT für 308 haben 12. Daher die Frage
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WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Si vis pacem para bellum
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Das ist falsch. Das Verbot umfasst lediglich Magazine die für halbautomatische Schusswaffen gefertigt wurden, oder wenn Magazine die für vollautomatische Schusswaffen gefertigt wurden an eine halbautomatische Schusswaffe angesteckt wurde.
Fallbeispiel um es einfacher zu machen: militärisches 30 Schuss AK47 Magazin aus Militärfertigung für Vollautomaten weiterhin problemlos, auch für R94, muss nicht registriert werden. Wenn du dieses Magazin allerdings an einen Kat.B HA-AK ansteckst, dann wird sie damit zur Kat.A Waffe.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Basierend auf dem Beispiel aus dem Runderlass würde ich sagen, dass zählt wofür das Magazin gebaut wurde (in dem Beispiel geht es darum, dass der Besitz eines 17 schüssigen Glock Magazins auch dann zulässig ist, wenn man eine passende halbautomatische Langwaffe hat, da das Magazin ja für die Kurzwaffe gebaut wurde.).
Also für ein TROY PAR bekommst du keine Stanag Magazine, da diese für Halb- bzw. Vollautomaten gebaut wurden. Analog dazu die R94.
Ich sehe jetzt aber keine Verpflichtung für den Besitzer eines Gewehres zu prüfen ob es irgendwo am Markt vielleicht einen Halbautomat gibt in dem das Magazin einer Kategorie C Waffe auch passen könnte...
Edit: Promo war schneller, vertritt aber offenbar den Standpunkt dass vollautomatische Magazine nicht zu registrieren sind. Das ist wieder eine andere Baustelle....
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
der ordnung halber:Promo hat geschrieben: ↑Mo 3. Feb 2020, 11:59Das ist falsch. Das Verbot umfasst lediglich Magazine die für halbautomatische Schusswaffen gefertigt wurden, oder wenn Magazine die für vollautomatische Schusswaffen gefertigt wurden an eine halbautomatische Schusswaffe angesteckt wurde.
Fallbeispiel um es einfacher zu machen: militärisches 30 Schuss AK47 Magazin aus Militärfertigung für Vollautomaten weiterhin problemlos, auch für R94, muss nicht registriert werden. Wenn du dieses Magazin allerdings an einen Kat.B HA-AK ansteckst, dann wird sie damit zur Kat.A Waffe.
das ist DEINE Interpretation des Gesetzes
auch wenn es sich um eine quasi "qualifizierte Rechtsmeinung" handelt muss diese nicht mit dem Ergebnis eines allfaelligen VFGH Urteils übereinstimmen
denn dass die waffenbehoerde das auch NICHT so sieht brauch ich eh ned zu erwähnen
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Der Ordnung halber:
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:
Folglich istWenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.
daher nicht so, sondern die Auffassung der Waffenbehörde.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
ja ehPromo hat geschrieben: ↑Mo 3. Feb 2020, 18:20Der Ordnung halber:
Ist nicht meine Rechtsmeinung, sondern die des BMI:Folglich istWenn ein Magazin (nur) für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde, dann fällt dieses Magazin nicht unter die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z. 9 WaffG.daher nicht so, sondern die Auffassung der Waffenbehörde.
aber der Nachweis, dass ein bestimmtes magazin "nur für ein vollautomatisches Gewehr erzeugt wurde" wird kaum moeglich sein oder?
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Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Du zitierst ohne Quellenangabe, woher hast du dieses Zitat bitte?
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- Beiträge: 759
- Registriert: Sa 25. Feb 2017, 08:49
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
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Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:16, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.
Re: WaffNov19 - weitgehend ungeklärt
Bescheid des BMI.
Es wird im Zweifelsfall an der betreffenden Person liegen, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass das gegenständliche Magazin nicht unter das Verbotsregime des § 17 Abs. 1 Z. 7 bzw. 8 fällt. Kennzeichnungen direkt am Magazin oder entsprechende Nomenklatur auf zugehörigen Rechnungen könnten beispielsweise als Nachweis herangezogen werden.woolf hat geschrieben: ↑Mo 3. Feb 2020, 19:52Wie schon an anderer Stelle geschrieben: das mag so sein bei absolut "reinen" VA Magazinen.
Wird in der Praxis wenig bis keine Bedeutung haben. Bei den viel relevanteren Fällen wie zB USGI M16 Mags zu einem AR15 oder Stg77 Mags zu einem Aug Z kann ich mir aber beim besten Willen nicht vorstellen dass man hier ohne § 17 (1) Z7/8 durchkommt. Aber ich freue mich ehrlich wenn es jemand schafft
Ich teile die Auffassung, dass dies insbesondere bei AR15 Magazinen ein äußerst schwieriges Unterfangen wird, beispielsweise aber bei MP Magazinen aus dem 2. Weltkrieg welche üblicherweise entsprechende Kennzeichnungen aufweisen wird wohl kaum jemand dies in Zweifel ziehen.
Nachdem die Meldung aktuell ohne Angabe von Gründen zu erfolgen hat, wäre im Zweifelsfalle lieber zu viel als zu wenig zu melden, da man hierbei ggf. auch eine Zuordnung der Behörde verlangen kann und somit auch im späteren Streitfalle entsprechende Sichtweisen der Behörde vorlegen kann.
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