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ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Mauser98Lover
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Mauser98Lover » Fr 14. Feb 2020, 11:07

cas81 hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 10:44
Und es geht hier ums Waffenrecht nicht um die StVO. Außerdem macht es das nicht besser, nur weils woanders auch mies ist. Wenns um den Verlust der Rechte geht, oder sogar um Strafen, dann hört der Spaß aber wirklich auf. Jedenfalls stimme ich im Großen und Ganzen Yukon zu. Nicht umsonst gibt es gewisse Gebote und Verbote, welche die Gesetzgebung und Vollziehung binden. Sollte man meinen... Ok, dafür gibts den Instanzenzug. Na dann...
:angry-banghead:
am Ende is sowieso immer der VwGH, wsl werden wir mal paar Urteile abwarten müssen um zu wissen wie das dann ausschaut, leider bedeutet das auch, dass wohl ein paar Leute auf die Nase fallen müssen bis wir wissen, unter welchen Umständen man welches Magazin besitzen, melden und nutzen darf. Hier wird sich nämlich kaum einer einig.
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Davomon1979
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Fr 14. Feb 2020, 15:47

Anbei wie versprochen der Text aus Keplinger, Waffengesetz 1996, 7. Auflage S. 100

2. Das Schießstättenprivileg bezieht sich naturgemäß auch auf minderwirksame Schusswaffen; ausdrücklich ausgenommen ist allerdings Kriegsmaterial. Auf verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ist das Schießstättenprivileg nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls anwendbar und zwar ohne zu unterscheiden, ob diese rechtmäßig oder nicht rechtswidrig besessen werden. […]

2a. Der OGH nimmt weiters jene Waffen von der Begünstigung des § 14 WaffG aus, die der Benützer selbst mitgebracht hat; die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens solcher Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten richte sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. So sei der Besitz einer Pistole auch im Zeitpunkt der Verwendung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht erlaubt, wenn der Betroffene die von ihm benütze Waffe selbst mitgebracht hat und ihm ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte nicht erteilt worden war.


Das heißt: Fremde Waffen nach § 17 Abs.1 darf man auf behördlich genehmigten besitzen (selbst dann wenn der Eigentümer diese nicht rechtmäßig besitz).

Hinsichtlich der eigenen Waffen sieht es anders aus:
  • Anstecken langes Magazin nur erlaubt wenn man es auch zuhause anstecken darf
  • Zusammenbau Zubehör nur erlaubt wenn man es auch zuhause zusammenbauen darf
Das mag jetzt nicht der BMI Meinung (wobei die Autoren teilweise aus dem BMI kommen) entsprechen, die Justiz kann dich aber mit Verweis auf das Urteil trotzdem strafen.

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Balistix
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Balistix » Fr 14. Feb 2020, 16:05

Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 15:47
Anbei wie versprochen der Text aus Keplinger, Waffengesetz 1996, 7. Auflage S. 100

2. Das Schießstättenprivileg bezieht sich naturgemäß auch auf minderwirksame Schusswaffen; ausdrücklich ausgenommen ist allerdings Kriegsmaterial. Auf verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ist das Schießstättenprivileg nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls anwendbar und zwar ohne zu unterscheiden, ob diese rechtmäßig oder nicht rechtswidrig besessen werden. […]

2a. Der OGH nimmt weiters jene Waffen von der Begünstigung des § 14 WaffG aus, die der Benützer selbst mitgebracht hat; die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens solcher Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten richte sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. So sei der Besitz einer Pistole auch im Zeitpunkt der Verwendung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht erlaubt, wenn der Betroffene die von ihm benütze Waffe selbst mitgebracht hat und ihm ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte nicht erteilt worden war.


Das heißt: Fremde Waffen nach § 17 Abs.1 darf man auf behördlich genehmigten besitzen (selbst dann wenn der Eigentümer diese nicht rechtmäßig besitz).

Hinsichtlich der eigenen Waffen sieht es anders aus:
  • Anstecken langes Magazin nur erlaubt wenn man es auch zuhause anstecken darf
  • Zusammenbau Zubehör nur erlaubt wenn man es auch zuhause zusammenbauen darf
Das mag jetzt nicht der BMI Meinung (wobei die Autoren teilweise aus dem BMI kommen) entsprechen, die Justiz kann dich aber mit Verweis auf das Urteil trotzdem strafen.
Vielen Dank dafür! Meine Gedanken zu diesem Thema nachfolgend.

Das ist erstens vom OGH, da ging es um privatrechtliche Ansprüche und der §14 (damals 15) WaffG ist in Wirklichkeit nur Mittel zum Zweck. Ich bin gespannt, was da ein VwGH dazu sagen würde, ob der Entzug der WBK wegen sowas dann auch im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug hält. In der Praxis ist das soweit ich sehen konnte, ein nichtexistentes Thema. Es gibt keine verwaltungsgerichtliche Jud dazu.

Zweitens steht dieses Urteil relativ alleine, dass es da eine gefestigte Judikaturlinie gibt, sehe ich nicht.

Drittens ist diese Entscheidung wie bereits ausgeführt meiner Meinung nach ein Kunstgriff, um die Haftpflichtversicherung des Schädigers leistungsfrei zu halten.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Fr 14. Feb 2020, 17:32

Balistix hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 16:05
Ich bin gespannt, was da ein VwGH dazu sagen würde, ob der Entzug der WBK wegen sowas dann auch im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug hält. In der Praxis ist das soweit ich sehen konnte, ein nichtexistentes Thema. Es gibt keine verwaltungsgerichtliche Jud dazu.
Unbefugter Besitz einer verbotenen Waffe ist nach § 50 Abs. 1 Z2 = gerichtlich strafbare Handlung. Dh. Bezirksgericht, Landesgericht und dann OGH. - kein VwGH

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Yukon
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Yukon » Fr 14. Feb 2020, 17:57

Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 15:47
Anbei wie versprochen der Text aus Keplinger, Waffengesetz 1996, 7. Auflage S. 100

2. Das Schießstättenprivileg bezieht sich naturgemäß auch auf minderwirksame Schusswaffen; ausdrücklich ausgenommen ist allerdings Kriegsmaterial. Auf verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ist das Schießstättenprivileg nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls anwendbar und zwar ohne zu unterscheiden, ob diese rechtmäßig oder nicht rechtswidrig besessen werden. […]

2a. Der OGH nimmt weiters jene Waffen von der Begünstigung des § 14 WaffG aus, die der Benützer selbst mitgebracht hat; die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens solcher Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten richte sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. So sei der Besitz einer Pistole auch im Zeitpunkt der Verwendung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht erlaubt, wenn der Betroffene die von ihm benütze Waffe selbst mitgebracht hat und ihm ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte nicht erteilt worden war.


Das heißt: Fremde Waffen nach § 17 Abs.1 darf man auf behördlich genehmigten besitzen (selbst dann wenn der Eigentümer diese nicht rechtmäßig besitz).

Hinsichtlich der eigenen Waffen sieht es anders aus:
  • Anstecken langes Magazin nur erlaubt wenn man es auch zuhause anstecken darf
  • Zusammenbau Zubehör nur erlaubt wenn man es auch zuhause zusammenbauen darf
Das mag jetzt nicht der BMI Meinung (wobei die Autoren teilweise aus dem BMI kommen) entsprechen, die Justiz kann dich aber mit Verweis auf das Urteil trotzdem strafen.
Ich kann deine Schlussfolgerung bezüglich der eigenen Waffen nicht nachvollziehen:
Der von dir zitierte Abschnitt 2a zielt doch eindeutig darauf ab, dass genehmigungspflichtige Schusswaffen, die ohne der nötigen Bewilligung besessen, aber trotzdem selbst zum Schießstand transportiert werden, vom Schießstättenprivileg nicht erfasst sind. Oder kurz gesagt: eine illegal besessene Schusswaffe wird auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht legal.

Im von dir zitierten Abschnitt 2 wird sogar explizit festgehalten, dass das Schießstättenprivileg auch für Waffen des Paragraph 17 Abs.1 gilt, hier wäre es sogar egal, ob legal oder illegal besessen.

Was mir jetzt fehlt ist der gedankliche Sprung dahin, dass Z9/Z10 Magazine am behördl. genehm. Stand an eine Kat B nicht angesteckt werden dürften und dass ebenso der Zusammenbau von Zubehör nicht möglich wäre.... :think:
Irgendwo spießt es sich da...
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Huck_Finn » Fr 14. Feb 2020, 22:54

ich666 hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 09:59
von Kat. B auf Kat. A umgemeldet? Darf dann meine Frau nicht mehr mit meiner G19 zum Schießstand fahren, weil sie dann Kat.A ist?
.. Ausnahmegenehmigung nach §17/1/7 bekommen, weil sie meine Glock und das HiCap mitbesessen hat?
Lies dir ein wenig die vorigen Seiten durch. Die Waffe wird nicht "umgemeldet" sondern du bekommst mit dem 17/7 oder 17/8 die Berechtigung für die gemeldete Waffe Magazine über 10 bzw Schuss zuhause oder am privatem Schießstand an deine Kurz-/ Langwaffe anzustecken und erst dadurch wird diese zur Kategorie A. Entfernst du das >10/20 Schuss Magazin wieder, wird die Waffe zu Kategorie B.

>10/20 Schuss Magazin im Besitz vor 14.12.2019, Altbestandmeldung nach 17/9 oder 17/10. Besitz erlaubt, anstecken zuhause und am privaten Schießstand nicht. Wenn die Frau je 1 Mag für KW und LW meldet kann sie diese nach Ausstellung einer "Magazin WBK", gleiches Prozedere und Kosten wie bei der normalen WBK, am behördlichen Schießstand auch benutzen und dieses, wenn defekt, auch nachkaufen.
Gerechte Menschen sollten ihr Haus nicht ohne Waffe verlassen.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Sa 15. Feb 2020, 18:05

Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 17:57
Was mir jetzt fehlt ist der gedankliche Sprung dahin, dass Z9/Z10 Magazine am behördl. genehm. Stand an eine Kat B nicht angesteckt werden dürften und dass ebenso der Zusammenbau von Zubehör nicht möglich wäre.... :think:
Irgendwo spießt es sich da...
Der OGH sagt in dem Urteil (link einige Beiträge weiter oben):

Entsprechend der Zielsetzung des Waffengesetzes überhaupt und dem besonderen Zweck der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 WaffenG ist daher diese Ausnahmebestimmung dahin zu reduzieren, daß sie nicht für die Benützung von Waffen gilt, die der Benützer selbst mitgebracht hat.

Die Aussage ist allgemein gültig und wird vom OGH nicht auf diesen Fall eingeschränkt.

Zudem sieht der OGH das Schießstättenprivileg als "Ausborger" Privileg indem er den Zweck so definiert:

Diese Ausnahmeregelung stellt eine Begünstigung des Schießsportes dar und beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß der Betrieb von Schießständen ohnedies einer Kontrolle unterliegt und daher keine Notwendigkeit besteht, demjenigen, der sich auf einem behördlich genehmigten Schießstand eine Schießwaffe zur Benützung lediglich daselbst geben läßt, eine Verpflichtung zur Beschaffung einer behördlichen Genehmigung aufzuerlegen (vgl. Czeppan-Szirba, Waffengesetz 111). Es war aber nicht der Sinn der Ausnahmeregelung, eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen zu ermöglichen.


Geht man also mit eigenen Glock (=selbstmitgebrachte Waffe) auf den behördlichen Schießstand, gilt nur für den Eigentümer nur in Bezug auf diese Waffe (genau diese Glock) das Schießstättenprivileg nicht. -> Langes Magazin darfst nur anstecken mit § 17 (1) Z7 Genehmigung.

Hinsichtlich Zubehör: Wenn man eine Glock und AUG hat und jetzt neu einen AR15 upper + freien lower kauft, wurde hier schon mehrfach gesagt man darf das nur am behördlichen Schießstand zusammenbauen. -> Das Schießstättenprivileg gilt aber nicht für AR15 upper…

Keplingers Absatz 2 bezieht sich nur auf welche Waffen von Schießstättenprivileg aus Sicht des Ausborgenden erfasst sind. -> In 2a sagt er dann deutlich, dass der Herborgende nicht begünstigt ist.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von fluxhunter » Sa 15. Feb 2020, 18:27

Davomon1979 hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 18:05


Hinsichtlich Zubehör: Wenn man eine Glock und AUG hat und jetzt neu einen AR15 upper + freien lower kauft, wurde hier schon mehrfach gesagt man darf das nur am behördlichen Schießstand zusammenbauen. -> Das Schießstättenprivileg gilt aber nicht für AR15 upper…
bedeutet das, dass man einen als zubehör eingetragenen upper nirgends mit einem freien lower zusammenbauen darf?
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von cas81 » Sa 15. Feb 2020, 18:33

Davomon1979 hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 18:05
Yukon hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 17:57
Was mir jetzt fehlt ist der gedankliche Sprung dahin, dass Z9/Z10 Magazine am behördl. genehm. Stand an eine Kat B nicht angesteckt werden dürften und dass ebenso der Zusammenbau von Zubehör nicht möglich wäre.... :think:
Irgendwo spießt es sich da...
Der OGH sagt in dem Urteil (link einige Beiträge weiter oben):

Entsprechend der Zielsetzung des Waffengesetzes überhaupt und dem besonderen Zweck der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 WaffenG ist daher diese Ausnahmebestimmung dahin zu reduzieren, daß sie nicht für die Benützung von Waffen gilt, die der Benützer selbst mitgebracht hat.

Die Aussage ist allgemein gültig und wird vom OGH nicht auf diesen Fall eingeschränkt.

Zudem sieht der OGH das Schießstättenprivileg als "Ausborger" Privileg indem er den Zweck so definiert:

Diese Ausnahmeregelung stellt eine Begünstigung des Schießsportes dar und beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß der Betrieb von Schießständen ohnedies einer Kontrolle unterliegt und daher keine Notwendigkeit besteht, demjenigen, der sich auf einem behördlich genehmigten Schießstand eine Schießwaffe zur Benützung lediglich daselbst geben läßt, eine Verpflichtung zur Beschaffung einer behördlichen Genehmigung aufzuerlegen (vgl. Czeppan-Szirba, Waffengesetz 111). Es war aber nicht der Sinn der Ausnahmeregelung, eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen zu ermöglichen.


Geht man also mit eigenen Glock (=selbstmitgebrachte Waffe) auf den behördlichen Schießstand, gilt nur für den Eigentümer nur in Bezug auf diese Waffe (genau diese Glock) das Schießstättenprivileg nicht. -> Langes Magazin darfst nur anstecken mit § 17 (1) Z7 Genehmigung.

Hinsichtlich Zubehör: Wenn man eine Glock und AUG hat und jetzt neu einen AR15 upper + freien lower kauft, wurde hier schon mehrfach gesagt man darf das nur am behördlichen Schießstand zusammenbauen. -> Das Schießstättenprivileg gilt aber nicht für AR15 upper…

Keplingers Absatz 2 bezieht sich nur auf welche Waffen von Schießstättenprivileg aus Sicht des Ausborgenden erfasst sind. -> In 2a sagt er dann deutlich, dass der Herborgende nicht begünstigt ist.
Dann treffen sich nun 2 Schützen mit Z9 und Z10 am behördliche genehmigten Strand und überreichen sich gegenseitig die Magazine: alles gut :headslap:

Nach Keplinger hieße das, das man Z9 und Z10 Magazine nicht mal transportieren darf, denn es kann nie einen Ort geben, der mit diesen Waffen in Zusammenhang steht, außer Abgabe, Veräußerung an Berechtigte, Umzug, oder das obige - eigentlich lustig gemeinte - Beispiel. Somit bleibt nur Führen. Das ist das völlige Unbrauchbarmachen dieser "Waffen". Vielleicht wird die Reduktion selbst reduziert... vielleicht nicht...

Diese Interpretation kann von mir aus so stehen bleiben, sie ist in 99% der von mir denkbaren Fälle gegenstandslos, weil nicht vollziehbar.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Sa 15. Feb 2020, 19:19

fluxhunter hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 18:27
bedeutet das, dass man einen als zubehör eingetragenen upper nirgends mit einem freien lower zusammenbauen darf?
Man sollte zuerst die frage klären ob der gleichzeitige Besitz eines AR15 uppers und eines freien lowers überhaupt erlaubt ist. - Wenn du kein ganzes AR15 haben darfst wird es dir wenig helfen wenn du es in zwei Teilen lagerst.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von fluxhunter » Sa 15. Feb 2020, 19:36

Davomon1979 hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 19:19
fluxhunter hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 18:27
bedeutet das, dass man einen als zubehör eingetragenen upper nirgends mit einem freien lower zusammenbauen darf?
Man sollte zuerst die frage klären ob der gleichzeitige Besitz eines AR15 uppers und eines freien lowers überhaupt erlaubt ist. - Wenn du kein ganzes AR15 haben darfst wird es dir wenig helfen wenn du es in zwei Teilen lagerst.
warum sollte man, vorausgesetzt man hat z.b. eine wbk, kein ganzes AR15 haben dürfen?

meine frage bezog sich auf das szenario "wechselsystem am schiessstand mit einem freien lower" zusammenbauen und verwenden (wenn man auch die passende grundwaffe hat, und diese zuhause sicher verwahrt und zerlegt im tresor liegt).
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Davomon1979 » Sa 15. Feb 2020, 19:58

fluxhunter hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 19:36
warum sollte man, vorausgesetzt man hat z.b. eine wbk, kein ganzes AR15 haben dürfen?

meine frage bezog sich auf das szenario "wechselsystem am schiessstand mit einem freien lower" zusammenbauen und verwenden (wenn man auch die passende grundwaffe hat, und diese zuhause sicher verwahrt und zerlegt im tresor liegt).
Angenommen du hast keinen freien Platz. Wenn du jetzt den AR15 Zubehör upper auf den lower montierst und so in den Waffenschrank stellst ist das entweder:
1. Wurscht, oder
2. Unbefugter Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (Platzüberschreitung)

Wenn 2. richtig ist hilft dir das getrennt Lagern nicht. - Bleibt eine Platzüberschreitung.

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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von Oberguru » Sa 15. Feb 2020, 20:01

Das OGH-Urteil bezieht sich auf eine nicht registrierte Waffe deren Besitzer kein waffenrechtliches Dokument hatte.

Inhaber eines jetzigen WS hat ein waffenrechtliches Dokument und ein registriertes Wechselsystem

OGH
"Entsprechend der Zielsetzung des Waffengesetzes überhaupt und dem besonderen Zweck der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 WaffenG ist daher diese Ausnahmebestimmung dahin zu reduzieren, daß sie nicht für die Benützung von Waffen gilt, die der Benützer selbst mitgebracht hat. Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer solchen Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich daher nach § 16 WaffenG."

§ 16 WaffenG sagte 1967 einfach: du brauchst ein waffenrechtliches Dokument
Zuletzt geändert von Oberguru am Sa 15. Feb 2020, 20:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von milu » Sa 15. Feb 2020, 20:02

Davomon1979 hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 19:58
fluxhunter hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 19:36
warum sollte man, vorausgesetzt man hat z.b. eine wbk, kein ganzes AR15 haben dürfen?

meine frage bezog sich auf das szenario "wechselsystem am schiessstand mit einem freien lower" zusammenbauen und verwenden (wenn man auch die passende grundwaffe hat, und diese zuhause sicher verwahrt und zerlegt im tresor liegt).
Angenommen du hast keinen freien Platz. Wenn du jetzt den AR15 Zubehör upper auf den lower montierst und so in den Waffenschrank stellst ist das entweder:
1. Wurscht, oder
2. Unbefugter Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (Platzüberschreitung)

Wenn 2. richtig ist hilft dir das getrennt Lagern nicht. - Bleibt eine Platzüberschreitung.
Er stellt's ja nicht in den Schrank, sondern will seinen gemeldeten Upper mit einem freien Lower am behördlich genehmigten Stand zusammenbauen.
Wo ist da die Platzüberschreitung bzw das Problem?
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den Patriotismus trägt zur Schau, mit allen seinen Geschwüren."
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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Beitrag von fluxhunter » Sa 15. Feb 2020, 20:14

milu hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 20:02
Davomon1979 hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 19:58
fluxhunter hat geschrieben:
Sa 15. Feb 2020, 19:36
warum sollte man, vorausgesetzt man hat z.b. eine wbk, kein ganzes AR15 haben dürfen?

meine frage bezog sich auf das szenario "wechselsystem am schiessstand mit einem freien lower" zusammenbauen und verwenden (wenn man auch die passende grundwaffe hat, und diese zuhause sicher verwahrt und zerlegt im tresor liegt).
Angenommen du hast keinen freien Platz. Wenn du jetzt den AR15 Zubehör upper auf den lower montierst und so in den Waffenschrank stellst ist das entweder:
1. Wurscht, oder
2. Unbefugter Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (Platzüberschreitung)

Wenn 2. richtig ist hilft dir das getrennt Lagern nicht. - Bleibt eine Platzüberschreitung.
Er stellt's ja nicht in den Schrank, sondern will seinen gemeldeten Upper mit einem freien Lower am behördlich genehmigten Stand zusammenbauen.
Wo ist da die Platzüberschreitung bzw das Problem?
so sehe ich das auch.

zudem hab ich zwei freie plätze.
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