Oh man, ein Kaffee vorher war wohl zu wenig... Gehirn müde, Gehirn schlafencas81 hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:47DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.Teal'c hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:44 jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
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Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Magnum mag man eben! 
- HowlingWolf
- .50 BMG

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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
"Darüber hinaus" = Wenn du mehr als die doppelte Anzahl deiner WBK-Plätze an "wesentliche Bestandteile" brauchst, nur dann benötigst du wie bisher Bescheide.Teal'c hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:44 jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Edit: cas81 war schneller...
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Absolut richtig.cas81 hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:47DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.Teal'c hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:44 jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?§ 23 (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
zB:
4 Plätze = 8x Zubehör
Alles Zubehör darüber hinaus bedarf einer zusätzlichen Bewilligung
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Ist dasselbe wie mit der Erweiterung gem §23 (2). Da werden auch zwei Tatbestände in einen Paragrafen gepackt und nur mit "unabhängig davon" voneinander getrennt. Eine "Meisterleistung" der zuständigen Juristen.Teal'c hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:49Oh man, ein Kaffee vorher war wohl zu wenig... Gehirn müde, Gehirn schlafencas81 hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:47DARÜBER HINAUS = wenn mehr als 2 wesentliche Bestandteile pro Waffe.Teal'c hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:44 jetzt wirds interessant. Danke aug-andy für das Bild im anderen Fred, jetzt wusste ich zumindest mal, in welchem Paragraphen ich suchen muss.
Bin ich zu blöd um das Waffengesetz zu verstehen? Ich lese nirgends heraus, dass man keinen Bescheid mehr braucht. Im Gegenteil, da stehts doch sogar "nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung"?![]()
ich hab das ganz anders interpretiert...
Gehören ordentlich
Und das Wettrennen im mittlerweile dritten Thread mit den PD-Kollegen spare ich mir jetzt. @HowlingWolf, @AUG-andy: ihr macht jetzt ohne mich weiter, ich mach Pause
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Fast, wenn Du auch Altbestand (HighCap) hast, wird es etwas komplizierter:AUG-andy hat geschrieben: Mi 26. Feb 2020, 16:52 Absolut richtig.
zB:
4 Plätze = 8x Zubehör
Alles Zubehör darüber hinaus bedarf einer zusätzlichen Bewilligung
zB 3 Kat B, 2 Kat A, dann hast 6 Kat B Zubehörplätze, und 4 Kat A Zubehörplätze
Nicht mischbar, kann sich aber alles nächste Woche oder nächsten Monat ändern.
Re: Ausfolgung von HA- Wechselsystemen ab Mitte November 2019
Hab die Thematik nur grob überflogen und hab etwas falsch interpretiert.
Dachte ich muss mir die Plätze auf der Karte vorab eintragen lassen. Mein Fehler.

