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Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Mi 26. Feb 2020, 10:25

KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
Dass, wenn ich weiß, dass ich zu Gericht muss gleich keine mitnehmen darf ist falsch. weil oft lässt sich sowas nicht planen und zB bei Staatsanwälten die eine Waffe haben, weil sie im Beruf bedroht werden, wäre so eine Regelung ja sehr sinnlos.
die Richter, Anwälte und Staatsanwälte "richten sich das" im fall des Falles schon, mach dir keine sorgen. aber "private" die ihre waffe zu Gericht mitgenommen haben im glaube sie deponieren zu koennen wurde schon das waffendokument entzogen aus genau diesem Grund. die Urteile findest du im RIS.
KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
zu dem Personal: mindestens einer der Sicherheitsleute hat ein Waffendokument. wegen der Abnahme bzw wegen der Verwahrung der Schlüssel.
er muesste ausreichend plaetze haben damit das legal funktioniert
ist normal unvorstellbar
da ginge es um dutzende waffen teilweise auf die der beamte vom Wachdienst zugriff hat
er brauchte fuer jede einzelne einen eigenen WBK platz
KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
Ist in einem Gebäude und vom Eigentümer her erlaubt, deshalb darfst mit der wbk auch mit Waffen hantieren.
ja das stimmt, WP ist sicher nicht noetog dazu
aber siehe oben
die entsprechende Anzahl an Plätzen auf der WBK
siehe WaffG 1996:
Besitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
zu den Plätzen: das ist eher ein Graubereich. Voraussetzung für die Abnahme ist nur ein Dokument, von den Plätzen steht aber nirgenst was.
naja, eigentlich schon
steht im Waffengesetz:
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
Mir wäre aber nicht bekannt, dass das schon mal Thema war.
mir auch ned

österreichischer weg halt
wir vergessen bei der Gesetzgebung auf haufen details, damit wird das alles in der Praxis ned umsetzbar
und die meisten straf ma halt dann einfach ned und reden ned viel drueber ...
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von KjK » Mi 26. Feb 2020, 13:47

gewo hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 10:25
KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
Dass, wenn ich weiß, dass ich zu Gericht muss gleich keine mitnehmen darf ist falsch. weil oft lässt sich sowas nicht planen und zB bei Staatsanwälten die eine Waffe haben, weil sie im Beruf bedroht werden, wäre so eine Regelung ja sehr sinnlos.
die Richter, Anwälte und Staatsanwälte "richten sich das" im fall des Falles schon, mach dir keine sorgen. aber "private" die ihre waffe zu Gericht mitgenommen haben im glaube sie deponieren zu koennen wurde schon das waffendokument entzogen aus genau diesem Grund. die Urteile findest du im RIS.
Das Urteil was da war kenne ich. Das war jemand (wenn ich mich recht erinnere) der eine wbk gehabt hat, zum Schießstand fahren hat wollen und (weil es am Weg war) kurz bei Gericht stehen geblieben ist. Analog zu "man darf ja auch was Essen gehen, zB nach dem Schießstandbesuch, wenn es am Weg liegt"; was man ja auch darf.
Ich kann mir nur vorstellen, dass beim Eingang schlecht kontrolliert worden ist und erst später nach dem Kontrollbereich ist man draufgekommen, dass da was nicht passt.
Weil im Gesetz (§1 ff GOG) heißt es ja sinngemäß: Das Gebäude darf mit einer Waffe nicht betreten werden. Wenn du eine Waffe mithast, selbstständig bei den Schließfächern versperren oder dem Wachorgan unaufgefordert sagen dass du eine mithast bzw übergeben. Nach dem Kontrollbereich ist absolutes Waffenverbot (außer der Richter erlaubt es, es ist ein Polizist im Dienst usw).
Deshalb glaube ich, dass es so war, dass der mit seiner Tasche reingegangen ist und erst nach dem Kontrollbereich ist die Pistole endeckt worden. Das würde den Entzug erklären.
Dass er also eilig vorbeigegangen ist (Schleusen gibt es nicht überall), dann vom Wachorgan zurückgeholt worden ist und dann wurde kontrolliert (er war also schon, wenn auch nur kurz in dem Bereich, wo keine Waffe sein darf).

Weil im Normalfall gibst die Waffe ab, bekommst dafür eine Bestätigung, auf der auch explizit oben steht dass du entweder die WBK oder den WP vorweisen musst, wenn du sie wieder abholst und dann kansst weitergehen (wenn sonst alles passt). Beim Rausgehen einfach Dokument vorweisen, übernehmen, unterschreiben, dass du sie wieder hast und dann gehen. Zumindest wäre mir nichts anderes bekannt (auch auf den neuen Formularen steht "wbk" zur Auswahl).
gewo hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 10:25
KjK hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 09:02
zu dem Personal: mindestens einer der Sicherheitsleute hat ein Waffendokument. wegen der Abnahme bzw wegen der Verwahrung der Schlüssel.
er muesste ausreichend plaetze haben damit das legal funktioniert
ist normal unvorstellbar
da ginge es um dutzende waffen teilweise auf die der beamte vom Wachdienst zugriff hat
er brauchte fuer jede einzelne einen eigenen WBK platz
Vom Gesetz her stimmt das, ist dann aber interessant (ob das ein Grund zum Erweitern ist?)
gerade jetzt durch das neue Gesetz, weil manche Behörden sagen dass zB eine Glock, die als A gemeldet ist, immer A bleibt, auch wenn ein normales Magazin angesteckt ist. Daruaus würde aber dann folgen, dass das Waffendokument mit A Plätzen erweitert werden kann, in ausreichender Anzahl.
Wobei das auch interessant ist, das nicht einmal richtig klar ist wie die Glock in dem Bsp richtig zu behandeln ist.
Ich bin der Meinung Glock mit kleinem Magazin (<20) ist immer B, egal wie sie im ZWR steht.
Meine Behörde meint: zählt als A, da sie so gemeldet ist und dass eine Waffe, quasi nach Belieben in den Kategorien nach oben bzw nach unten gehen kann, ist nicht vorgesehen.
Die Frage wäre insofern auch interessant, wenn man sich eine Pistole wo ausborgt, auf was alles zu achten ist.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Mi 26. Feb 2020, 14:08

du es ist eigentlich egal

aber bei der ganzen sache passt nix zusammen
ist aber egal weil eh Justiz
solange du da ned als unbeteiligter unabsichtlich reinfunkst interessiert es keinen
die machen sich das alles intern aus

ich hab mir das Urteil damals im RSI durchgelesen
da war keine rede vom passieren der sperre

auch der waffenbesitz im gebaeude, aber VOR der sperre ist definitiv NICHT erlaubt
geht in der Praxis natuerlich ned

du darfst sie ohne die WBK plaetze definitiv (eigentlich) nicht uebernehmen, warum denn auch?
es gibt keine Theorie warum das erlaubt sein sollte
interessiert aber nicht in aller Regel

und jetzt ist es natuerlich noch spannender
wenn wer seine glock auf Kat A umgemeldet hat
die darfst du genauso definitiv NICHT in Verwahrung nehmen eigentlich
es fehlt dazu jedwedge gesetzliche Grundlage

aber wie gesagt
wo kein Kläger da kein richter
und davon gibts in einem gerichtsgebaeude ja kaum welche ...

;-)
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Glock1768 » Mi 26. Feb 2020, 14:25

ich kann das eigentlich dann nur noch so interpretieren, dass der Gesetzgeber es genauso lächerlich sieht mit der Stückzahlbegrenzung hinsichtlich der realen Gefährdung …

… ob ich jetzt eine Waffe in der "Hand" habe oder 100 … es ist die gleiche REALGEFÄHRDUNG

… es ist hier , für mich, einfach nur die Schikane und der eigentliche Wille Waffen möglichst aus der Masse zu entfernen (möglichst gering zu halten) zu erkennen …

… unabhängig jedlicher REALITÄT bzw GEFÄHRDUNG!!!
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Emil » Do 27. Feb 2020, 13:54

gewo hat geschrieben:
Mi 26. Feb 2020, 14:08
du es ist eigentlich egal

aber bei der ganzen sache passt nix zusammen
ist aber egal weil eh Justiz
solange du da ned als unbeteiligter unabsichtlich reinfunkst interessiert es keinen
die machen sich das alles intern aus

ich hab mir das Urteil damals im RSI durchgelesen
da war keine rede vom passieren der sperre

auch der waffenbesitz im gebaeude, aber VOR der sperre ist definitiv NICHT erlaubt
geht in der Praxis natuerlich ned

du darfst sie ohne die WBK plaetze definitiv (eigentlich) nicht uebernehmen, warum denn auch?
es gibt keine Theorie warum das erlaubt sein sollte
interessiert aber nicht in aller Regel

und jetzt ist es natuerlich noch spannender
wenn wer seine glock auf Kat A umgemeldet hat
die darfst du genauso definitiv NICHT in Verwahrung nehmen eigentlich
es fehlt dazu jedwedge gesetzliche Grundlage

aber wie gesagt
wo kein Kläger da kein richter
und davon gibts in einem gerichtsgebaeude ja kaum welche ...

;-)
Bitte lest doch das Gerichtsorganisationsgesetz bevor da über zig Seiten spekuliert wird, da steht es gleich ganz am Anfang und sogar leicht leserlich:

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen

Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.
(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

[...]

Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
- Das Gerichtsorganisationsgesetz "ermächtigt" in § 1 Abs. 2 die entsprechenden Mitarbeiter (Sicherheitspersonal, Richter, ect.) des Gerichts zur Übernahme von Waffen, deshalb haben die meiner Meinung nach nie ein Problem mit einer genehmigten Stückzahl, es wird nicht einmal vorgesehen, dass sie überhaupt ein waffenrechtliches Dokument benötigen - und das auch genehmigungspflichtige Waffen sehr wohl mit dem Gesetz gemeint sind ergibt sich aus § 6 Abs. 2 wonach man bei der Ausfolgung seine waffenrechtliche Urkunde vorweisen muss.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Do 27. Feb 2020, 14:22

ja das bringt schon etwas Klarheit

ich fasse - fuer mich - zusammen:

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
also einfach so mitnehmen ist nicht moeglich als WBK/ WP Besitzer

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
die Kontrollorgane koennen waffen an sich nehmen, keine WBK/WP oder plaetze erforderlich
ging mich eigentlich eh nix an ...

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
ok, also jeder Anwalt der seine waffen mit WP ins Gericht mitnehmen will muesste sich von jedem einzelnen Gerichtssprengel in dem er tätig wird einen bescheid ausstellen lassen dass er darf ... na Kloar .... ich blieb dabei ... die machen sich das im fall der fälle untereinander aus ...


so weit weg waren wir mit unserem Rätselraten ueber die situation ja garnicht oder?
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Do 27. Feb 2020, 14:31

gewo hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 14:22
ja das bringt schon etwas Klarheit

ich fasse - fuer mich - zusammen:

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
also einfach so mitnehmen ist nicht moeglich als WBK/ WP Besitzer

[/b]

so weit weg waren wir mit unserem Rätselraten ueber die situation ja garnicht oder?
also ich seh es so dass du als WP Besitrzer schon mitnehmen darfst.. will ja am Weg von/zu Gericht geschützt sein.. aber ich geb dann am Eingang ab und "die dort" übernehmen den Schutz (Wirksamkeit der 8,- Euro ÖWD Personen mal aussen vor)
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Do 27. Feb 2020, 15:41

combatmiles hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 14:31
gewo hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 14:22
ja das bringt schon etwas Klarheit

ich fasse - fuer mich - zusammen:

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
also einfach so mitnehmen ist nicht moeglich als WBK/ WP Besitzer

[/b]

so weit weg waren wir mit unserem Rätselraten ueber die situation ja garnicht oder?
also ich seh es so dass du als WP Besitrzer schon mitnehmen darfst.. will ja am Weg von/zu Gericht geschützt sein.. aber ich geb dann am Eingang ab und "die dort" übernehmen den Schutz (Wirksamkeit der 8,- Euro ÖWD Personen mal aussen vor)

wo genau kannst du aus dem Gesetzestext entnehmen dass du eine waffe in ein gerichtsgebauede mitnehmen darfst?

das ist der Gesetzestext:
§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Do 27. Feb 2020, 15:43

nicht mit INS Gericht... aber bis zur Eingangskontrolle wo sie dann verwahrt werden darf!


(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
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Beitrag von gewo » Do 27. Feb 2020, 15:48

combatmiles hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 15:43
nicht mit INS Gericht... aber bis zur Eingangskontrolle wo sie dann verwahrt werden darf!

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Do 27. Feb 2020, 15:51

weil wie gesagt fände ich es sehr kontraproduktiv wenn ich WP habe (weil ich ja besonders gefährdet bin) und dann an dem Tag wo ich aufs Gericht m uss den ganzen Tag "nackert" ummarennen muss... ;)

Wenn ich glaub ich muss die Kanone BIS VOR DEN RICHTER mitzahn, DANN brauch ich den Absatz 3...

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Do 27. Feb 2020, 15:55

combatmiles hat geschrieben:
Do 27. Feb 2020, 15:51
weil wie gesagt fände ich es sehr kontraproduktiv wenn ich WP habe (weil ich ja besonders gefährdet bin) und dann an dem Tag wo ich aufs Gericht m uss den ganzen Tag "nackert" ummarennen muss... ;)

Wenn ich glaub ich muss die Kanone BIS VOR DEN RICHTER mitzahn, DANN brauch ich den Absatz 3...

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
du ich bin kein jurist
und eigentlich ist mir das ned wichtig

aber die kunden mit WP fragen mich beim Waffenführerschein
daher waere es halt gut wenn ich es richtig beauskunften kann

und fuer mich ist der Absatz 1 klar
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von combatmiles » Do 27. Feb 2020, 16:01

ja ich bin auch kein Jurist.. ;)

Aber Absatz 1 ist für mich allgemein gehalten so ala: ma derf nix mitnehmen als "Normalo".. (siehe Waffenverbotszonen)
Absatz 2 definiert dann was ist wenn ich doch (berechtigt) mitnehme.. dann abgeben
Absatz 3 definiert dann wer sich das net abnehmen lassen muss..

und da gibts dann noch den Text wo eben nur mit dem jeweils gültigen Dokument ausgefolgt werden darf..

Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.


Also für mich als Nichtjurist ist das DEUTLICH klaer als der Magazinsscheiss...
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Alex87 » Do 27. Feb 2020, 20:51

gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 12:41
combatmiles hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 12:32
gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 12:20


betreten einer polizei. Dienststelle mit einer Schusswaffe ist seit ca zwei jahren gesetzl. verboten
was machst dann wennst mit WP zur Polizei gehen sollst/musst?
genau
zb nach einem Parkschaden nach dem du verpflichtet bist unverzüglich auf die polizei. Dienststelle zu gehen
aber es gesetz. verboten ist die waffe im auto zu lassen

hab ich beim BMI angefragt damals als das gesetz erlassen wurde
antwort war dass man ned zuständig ist ...

es geht ja ned darum dass es verboten ist
die frage ist ja, wer kann es dir in so einem fall zb erlauben?
der polizeibeamte am Schalter?
der dienststellen Leiter?
der hausjurist?
der minister?

und muss es schriftlich erfolgen?
oder vor zeugen?

a haufen fragen
keine antworten
Nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ist die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, außer man hat die Daten austauschen können, dann entfällt die Meldepflicht. Man hätte also Zeit um seine Waffe vorher zu verwahren

joei
.357 Magnum
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von joei » Do 27. Feb 2020, 21:23

Zum Thema ein Erlebnis:
War am 25.02. auf einer BH in der Thermenregion um eine Führerscheinangelegenheit zu regeln und überlegte mir spontan, die alte Pappendeckel-Wbk in Plastik umzutauschen...zwecks der Handlichkeit im Geldbörserl warats halt! Besuche den Waffen-Referenten ohne Termin, einfach so auf gut Glück, trage und meinen Wunsch vor. Neue Plastikkarte mit aktuellem (in der Dokumentenmappe zufällig vorhandenem Foto) anstatt 35-Jahre altem Bild und seine Reaktion darauf: Wolln`s ned gleich von 2 auf 5 erweitern, weil ist der selbe Aufwand und steht ihnen ja zu ?! ...war erst perplex, habe dann natürlich sofort zugestimmt und warte jetzt wie`s weitergeht......

passt auch in den Freude-Thread aber ich finde gute Dinge gehören genauso erwähnt!
Stand your ground! :at1:

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