gewo hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:25
KjK hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 09:02
Dass, wenn ich weiß, dass ich zu Gericht muss gleich keine mitnehmen darf ist falsch. weil oft lässt sich sowas nicht planen und zB bei Staatsanwälten die eine Waffe haben, weil sie im Beruf bedroht werden, wäre so eine Regelung ja sehr sinnlos.
die Richter, Anwälte und Staatsanwälte "richten sich das" im fall des Falles schon, mach dir keine sorgen. aber "private" die ihre waffe zu Gericht mitgenommen haben im glaube sie deponieren zu koennen wurde schon das waffendokument entzogen aus genau diesem Grund. die Urteile findest du im RIS.
Das Urteil was da war kenne ich. Das war jemand (wenn ich mich recht erinnere) der eine wbk gehabt hat, zum Schießstand fahren hat wollen und (weil es am Weg war) kurz bei Gericht stehen geblieben ist. Analog zu "man darf ja auch was Essen gehen, zB nach dem Schießstandbesuch, wenn es am Weg liegt"; was man ja auch darf.
Ich kann mir nur vorstellen, dass beim Eingang schlecht kontrolliert worden ist und erst später nach dem Kontrollbereich ist man draufgekommen, dass da was nicht passt.
Weil im Gesetz (§1 ff GOG) heißt es ja sinngemäß: Das Gebäude darf mit einer Waffe nicht betreten werden. Wenn du eine Waffe mithast, selbstständig bei den Schließfächern versperren oder dem Wachorgan unaufgefordert sagen dass du eine mithast bzw übergeben. Nach dem Kontrollbereich ist absolutes Waffenverbot (außer der Richter erlaubt es, es ist ein Polizist im Dienst usw).
Deshalb glaube ich, dass es so war, dass der mit seiner Tasche reingegangen ist und erst nach dem Kontrollbereich ist die Pistole endeckt worden. Das würde den Entzug erklären.
Dass er also eilig vorbeigegangen ist (Schleusen gibt es nicht überall), dann vom Wachorgan zurückgeholt worden ist und dann wurde kontrolliert (er war also schon, wenn auch nur kurz in dem Bereich, wo keine Waffe sein darf).
Weil im Normalfall gibst die Waffe ab, bekommst dafür eine Bestätigung, auf der auch explizit oben steht dass du entweder die WBK oder den WP vorweisen musst, wenn du sie wieder abholst und dann kansst weitergehen (wenn sonst alles passt). Beim Rausgehen einfach Dokument vorweisen, übernehmen, unterschreiben, dass du sie wieder hast und dann gehen. Zumindest wäre mir nichts anderes bekannt (auch auf den neuen Formularen steht "wbk" zur Auswahl).
gewo hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:25
KjK hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 09:02
zu dem Personal: mindestens einer der Sicherheitsleute hat ein Waffendokument. wegen der Abnahme bzw wegen der Verwahrung der Schlüssel.
er muesste ausreichend plaetze haben damit das legal funktioniert
ist normal unvorstellbar
da ginge es um dutzende waffen teilweise auf die der beamte vom Wachdienst zugriff hat
er brauchte fuer jede einzelne einen eigenen WBK platz
Vom Gesetz her stimmt das, ist dann aber interessant (ob das ein Grund zum Erweitern ist?)
gerade jetzt durch das neue Gesetz, weil manche Behörden sagen dass zB eine Glock, die als A gemeldet ist, immer A bleibt, auch wenn ein normales Magazin angesteckt ist. Daruaus würde aber dann folgen, dass das Waffendokument mit A Plätzen erweitert werden kann, in ausreichender Anzahl.
Wobei das auch interessant ist, das nicht einmal richtig klar ist wie die Glock in dem Bsp richtig zu behandeln ist.
Ich bin der Meinung Glock mit kleinem Magazin (<20) ist immer B, egal wie sie im ZWR steht.
Meine Behörde meint: zählt als A, da sie so gemeldet ist und dass eine Waffe, quasi nach Belieben in den Kategorien nach oben bzw nach unten gehen kann, ist nicht vorgesehen.
Die Frage wäre insofern auch interessant, wenn man sich eine Pistole wo ausborgt, auf was alles zu achten ist.