@ woolf
Der Eintrag XXXXX als Kat. A im ZWR berechtigt zu gar nichts, der Eintrag für x Stk. Kat. A lt. § 17 (1) Zx auf WBK/WP ist es, der zum Erwerb, Besitz und ggf. Führen berechtigt.
Das ist richtig, war auch so von mir gemeint.
Gartner vom BMI meint übrigens auch, dass die Kat. A Berechtigungen auf der WBK als abstrakte Plätze zu sehen sind, d.h. du darfst schon auch ein großes Magazin an eine andere, nicht als Kat. A eingetragene Waffe, anstecken; aber halt nie an mehr gleichzeitig wie du Plätze hast (eh klar).
Da gibt es im BMI verschiedene Ansichten. Warum gibt es dann die explizite Zuweisung einer bestimmten Waffe zu Kat. A wenn es egal ist an welche Waffe ich das >10/20 Magazin, unter Berücksichtigung der max. Stückzahl anstecke? Dadurch wird die Ummeldung von Kat B auf A doch komplett sinnlos. Das Gesetz sagt aus - das die Waffe NUR mit eingebauten oder eingesetztem mehr als 10/20 Schuss Magazin Kat. A ist. Wenn ich den Z7/8 Eintrag nicht habe darf ich kein Mag. über 10/20 Schuss einsetzen. Warum wird das negiert und stur darauf beharrt das eine Waffe immer der höheren Kategorie zugeordnet wird? A sticht B aber nicht umgekehrt. Da kann ich Mag. Rippel seiner Ansicht nicht zustimmen und bin mit Gewo konform.
Altbestand vor 14.12. ist ersichtlich, der begründet ja erst das Recht auf den Umtrag auf Kat. A. Dabei wird je Kat. A 7/8 Platz, ein Kat B. Platz gestrichen. Wenn auf der WBK/WP dann wie bisher nur steht Kat. A Stück X hast Recht und es ist egal an welche Waffe ich das große Magazin anstecke.
Nur durch diese Sichtweise lassen sich die ganzen anderen Themen wie z.B Verkauf der Waffe einzeln, Führen mit WP (ohne großes Magazin) usw. widerspruchsfrei und einfach lösen.
Widerspruchsfrei und einfach wäre es das Gesetz mit dem einfachen Absatz das Kat. solange B bleibt bis man ein Magazin >10/20 Schuss einsetzt und dies nur mit dem zusätzlichen Eintrag nach Z7/8 zulässig ist zu korrigieren und die BH Leiter klare Anweisungen bekommen das der Vollzug des Gesetzes auch für den Bezirkskaiser und SB gilt.