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Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mo 30. Mär 2020, 17:29

Das finde ich im Waffengesetz:
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Was ich mittlerweile schon öfters gehört habe:

1. Schalldämpfer dürfen, auf behördlich genehmigten Schießstätte, Menschen überlassen werden denen man das sonst nicht überlassen dürfte.

2. Ka. A Magazine dürfen, auf behördlich genehmigten Schießstätte, Menschen überlassen werden denen man das sonst nicht überlassen dürfte.

3. Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß dürfen, auf behördlich genehmigten Schießstätte, Menschen überlassen werden denen man das sonst nicht überlassen dürfte.

Woher haben die Leute das? Wo steht das?

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Nuss_95
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Nuss_95 » Mo 30. Mär 2020, 17:33

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 17:29
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Woher haben die Leute das? Wo steht das?
Du hasts doch selbst zitiert. Was ist da unklar?

eXistenZ
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mo 30. Mär 2020, 17:36

Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 17:33
eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 17:29
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Woher haben die Leute das? Wo steht das?
Du hasts doch selbst zitiert. Was ist da unklar?
Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß sind keine Faustfeuerwaffenmunition.
Schalldämpfer sind keine Schusswaffen, sondern "nur" verbotene Waffen.
Kat. A Magazine sind keine Schusswaffen, sondern "nur" verbotene Waffen.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Nuss_95 » Mo 30. Mär 2020, 18:35

Runderlass BMI:
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist, unbeschadet der für die einzelnen Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen, die Benützung aller Arten von Schusswaffen jedermann (ausgenommen Personen, gegen die ein Waffenverbot nach § 12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne altersmäßige Beschränkung erlaubt.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mo 30. Mär 2020, 18:42

Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:35
Runderlass BMI:
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist, unbeschadet der für die einzelnen Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen, die Benützung aller Arten von Schusswaffen jedermann (ausgenommen Personen, gegen die ein Waffenverbot nach § 12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne altersmäßige Beschränkung erlaubt.
Das Schusswaffen kein Problem sind ist mir schon klar. Steht auch im von mir zitierten Gesetzestext.
Aber es geht hier um die Überlassung von Verbotenen welches keine Schusswaffe ist.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Nuss_95 » Mo 30. Mär 2020, 18:54

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:42
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:35
Runderlass BMI:
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist, unbeschadet der für die einzelnen Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen, die Benützung aller Arten von Schusswaffen jedermann (ausgenommen Personen, gegen die ein Waffenverbot nach § 12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne altersmäßige Beschränkung erlaubt.
Das Schusswaffen kein Problem sind ist mir schon klar. Steht auch im von mir zitierten Gesetzestext.
Aber es geht hier um die Überlassung von Verbotenen welches keine Schusswaffe ist.
Es ist wie immer Interpretationssache.

Wenn man sich überlegt welchen Sinn die Bestimmung: "Benützung aller Arten von Waffen für jedermann erlaubt" hat, sollte auch klar sein, dass Vollmantelgeschosse, Schalldämpfer oder große Magazine genauso darunter fallen. Warum sollte es dort erlaubt sein, dass ein 12 Jähriger mit Kat A schießt, aber nicht mit Vollmantel aus der Langwaffe?

in RV zu BGBl. I 12/1996 ist die Rede von "beinahe vollkommene Unanwendbarkeit der waffenrechtlichen Regelungen auf behördlich genehmigten Schießtstätten" und davon, dass Waffenverbote nur deshalb dort auch gelten, weil sich die Persönlichkeit einer Person mit Waffenverbot nicht ändert, wenn sie eine Schießstätte betritt.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mo 30. Mär 2020, 19:00

Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:54
eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:42
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:35
Runderlass BMI:

Das Schusswaffen kein Problem sind ist mir schon klar. Steht auch im von mir zitierten Gesetzestext.
Aber es geht hier um die Überlassung von Verbotenen welches keine Schusswaffe ist.
Es ist wie immer Interpretationssache.

Wenn man sich überlegt welchen Sinn die Bestimmung: "Benützung aller Arten von Waffen für jedermann erlaubt" hat, sollte auch klar sein, dass Vollmantelgeschosse, Schalldämpfer oder große Magazine genauso darunter fallen. Warum sollte es dort erlaubt sein, dass ein 12 Jähriger mit Kat A schießt, aber nicht mit Vollmantel aus der Langwaffe?

in RV zu BGBl. I 12/1996 ist die Rede von "beinahe vollkommene Unanwendbarkeit der waffenrechtlichen Regelungen auf behördlich genehmigten Schießtstätten" und davon, dass Waffenverbote nur deshalb dort auch gelten, weil sich die Persönlichkeit einer Person mit Waffenverbot nicht ändert, wenn sie eine Schießstätte betritt.
Naja, was macht es grundsätzlich für einen Sinn das jemand .223 HP kaufen darf, aber nicht .223 FMJ?
Gar keinen.
Ist aber (leider) trotzdem Gesetz.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eriochromcyanin » Mo 30. Mär 2020, 19:02

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:42
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:35
Runderlass BMI:
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist, unbeschadet der für die einzelnen Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen, die Benützung aller Arten von Schusswaffen jedermann (ausgenommen Personen, gegen die ein Waffenverbot nach § 12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne altersmäßige Beschränkung erlaubt.
Das Schusswaffen kein Problem sind ist mir schon klar. Steht auch im von mir zitierten Gesetzestext.
Aber es geht hier um die Überlassung von Verbotenen welches keine Schusswaffe ist.
Wie du bereits festgestellt hast, steht das nicht im Gesetz. Er lässt sich nur vom Größenschluss ableiten. Wenn das Überlassen einer gefährlicheren SCHUSSwaffe erlaubt ist, dann muss(/kann/soll/darf) auch das Überlassen einer weniger gefährlichen Waffe erlaubt sein.

Hätte noch ein Beispiel für deine Aufzählung... Wie sieht das mit einer "Softgun" aus? Die ist ja nicht mal eine Waffe und darf zumeist erst ab 18 Jahren erworben werden. Darf man die einem Minderjährigen auf einer Schießstätte überlassen/oder auch außerhalb überlassen? Wenn das Überlassen einer Softgun gegen die landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verstößen würde, wie kann man dann das Überlassen scharfer Waffen am behördlichen Schießstand mit dem Jugendschutz vereinbaren...
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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Nuss_95 » Mo 30. Mär 2020, 19:02

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:00
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:54
eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:42

Das Schusswaffen kein Problem sind ist mir schon klar. Steht auch im von mir zitierten Gesetzestext.
Aber es geht hier um die Überlassung von Verbotenen welches keine Schusswaffe ist.
Es ist wie immer Interpretationssache.

Wenn man sich überlegt welchen Sinn die Bestimmung: "Benützung aller Arten von Waffen für jedermann erlaubt" hat, sollte auch klar sein, dass Vollmantelgeschosse, Schalldämpfer oder große Magazine genauso darunter fallen. Warum sollte es dort erlaubt sein, dass ein 12 Jähriger mit Kat A schießt, aber nicht mit Vollmantel aus der Langwaffe?

in RV zu BGBl. I 12/1996 ist die Rede von "beinahe vollkommene Unanwendbarkeit der waffenrechtlichen Regelungen auf behördlich genehmigten Schießtstätten" und davon, dass Waffenverbote nur deshalb dort auch gelten, weil sich die Persönlichkeit einer Person mit Waffenverbot nicht ändert, wenn sie eine Schießstätte betritt.
Naja, was macht es grundsätzlich für einen Sinn das jemand .223 HP kaufen darf, aber nicht .223 FMJ?
Gar keinen.
Ist aber (leider) trotzdem Gesetz.
Die Intention dahinter, ist aber mehr oder weniger nachvollziehbar.

.223 HP = klassische Jagdmunition

.223 und .308 VM = klassische Militärmunition

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von eXistenZ » Mo 30. Mär 2020, 19:11

Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:02
eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:00
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 18:54


Es ist wie immer Interpretationssache.

Wenn man sich überlegt welchen Sinn die Bestimmung: "Benützung aller Arten von Waffen für jedermann erlaubt" hat, sollte auch klar sein, dass Vollmantelgeschosse, Schalldämpfer oder große Magazine genauso darunter fallen. Warum sollte es dort erlaubt sein, dass ein 12 Jähriger mit Kat A schießt, aber nicht mit Vollmantel aus der Langwaffe?

in RV zu BGBl. I 12/1996 ist die Rede von "beinahe vollkommene Unanwendbarkeit der waffenrechtlichen Regelungen auf behördlich genehmigten Schießtstätten" und davon, dass Waffenverbote nur deshalb dort auch gelten, weil sich die Persönlichkeit einer Person mit Waffenverbot nicht ändert, wenn sie eine Schießstätte betritt.
Naja, was macht es grundsätzlich für einen Sinn das jemand .223 HP kaufen darf, aber nicht .223 FMJ?
Gar keinen.
Ist aber (leider) trotzdem Gesetz.
Die Intention dahinter, ist aber mehr oder weniger nachvollziehbar.

.223 HP = klassische Jagdmunition

.223 und .308 VM = klassische Militärmunition
Ich sehe denn Sinn trotzdem nicht. Dem Papier das man beschießt ist es egal.
Gegen Menschen verursacht HP eine schwerwiegendere Wunde, also könnte man meinen das HP sogar gefährlicher ist.
Interessanter Vergleich: Bei FFW sind auf einmal die JHP die Bösen die nicht jeder haben soll und FMJ kein Problem.
Auch nicht bei der 9 mm Para Munition, die ebenfalls NATO Standard ist.
Im Waffengesetz macht einiges keinen Sinn und laienhafte Ableitung sind mit Vorsicht zu genießen.
Klar, wo kein Kläger da kein Richter. Aber rechtlich sehe ich die Behauptungen überhaupt nicht abgesichert.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von KjK » Mo 30. Mär 2020, 21:17

Ich kann das direkt auch nicht herauslesen, aber das ist leider oft so, dass vieles hergeleitet werden muss. Ob das so sinnvoll ist, gerade bei einem Waffengesetz ist fraglich, aber so ist das halt. Vieles wird von Erlässen hergenommen, aber ob das dann alles so passt, sieht man dann vor Gericht.
zB beim Thema "Waffe Wechsel zwischen A und B", da muss man dann abwarten, was der VwGH sagt oder bei der Frage, wann Jäger genau führen dürfen mit einer wbk + jk, da sind auch noch viele Sachen offen (weil nur weil was in einem Erlass steht, zählt das halt nicht; siehe zB Waffen Erlass von 2015 wo sinngemäß steht, dass Polizisten ohne Probleme einen WP bekommen (schulussendlich hat das Gesetz geändert werden müssen, weil den Gerichten der Erlass egal war).
Aber bei Schalldämpfern und Magazinen wird wahrscheinlich wirklich der Größenschluss zur Anwendung kommen, weil wenn die Waffen erlaubt sind, muss wohl auch das Zubehör erlaubt sein (wobei, als "normaler" bekommst leichter die Waffe als das Zubehör, weil große Magazine und Schalldämpfer mehr verboten sind als die Waffe) . Aber ich fürchte fast, dass es zB zu den Schalldämpfern mal ein Urteil geben wird.
Aber es ist das gleiche, wie bei "Muntion für FFW", da braucht man laut Gesetz (§ 24 WaffG) eigentlich eine WBK mit "B" Plätzen, damit man FFW-Munition bekommt. Trotzdem können Personen die zB "nur" eine WBK mit einem "A" Platz haben (zB Glock mit großem Magazin) FFW-Munition kaufen. Auch nach dem Größenschluss. Aber wahrscheinlich wird man da auch abwarten müssen, was ein Gericht sagt. weil eigentlich geht das laut Gesetz nicht. Es geht halt vieles gut, bis sich leider wer aufgregt. Blöd gesagt kann man oft leider nur in Deckung bleiben und warten bis es ein Urteil gibt.

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von Maddin » Mo 30. Mär 2020, 21:24

Das ist das Schöne an Erlässen. Sie sind rechtlich gesehen NICHTS und trotzdem tut man irgendwie so als wäre das eine vom Himmel gefallene Steintafel. Weder für die Beamten, noch für Richter oder den Legalwaffenbesitzer besitzen Erlässe Rechtsverbindlichkeit.

Wenn sich eine Behörde darauf stützt ---> VfGH prüft ob der Erlass im Sinne einer Verordnung öffentlich gemacht wurde. Wenn nicht, rechtswidrig...


Ich sag es immer wieder: Ein Erlass ist eine Rechtsansicht, der sich ein Beamter oder Richter anschließen kann oder nicht. Hauptanwednungsfall ist die Finanz, die ständig ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit ihrer selbst geschaffenen Erlässe hinweist. Eigentlich völlig absurd...

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von COB » Mo 30. Mär 2020, 21:48

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:11
Nuss_95 hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:02
eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 19:00

Naja, was macht es grundsätzlich für einen Sinn das jemand .223 HP kaufen darf, aber nicht .223 FMJ?
Gar keinen.
Ist aber (leider) trotzdem Gesetz.
Die Intention dahinter, ist aber mehr oder weniger nachvollziehbar.

.223 HP = klassische Jagdmunition

.223 und .308 VM = klassische Militärmunition
Ich sehe denn Sinn trotzdem nicht. Dem Papier das man beschießt ist es egal.
Gegen Menschen verursacht HP eine schwerwiegendere Wunde, also könnte man meinen das HP sogar gefährlicher ist.
Interessanter Vergleich: Bei FFW sind auf einmal die JHP die Bösen die nicht jeder haben soll und FMJ kein Problem.
Auch nicht bei der 9 mm Para Munition, die ebenfalls NATO Standard ist.
Im Waffengesetz macht einiges keinen Sinn und laienhafte Ableitung sind mit Vorsicht zu genießen.
Klar, wo kein Kläger da kein Richter. Aber rechtlich sehe ich die Behauptungen überhaupt nicht abgesichert.
Es geht um die Durchdringung von Schutzwesten und dergleichen nicht um die möglicherweise verursachte Verletzung

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von gynta » Mo 30. Mär 2020, 22:02

eXistenZ hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 17:29
Woher haben die Leute das? Wo steht das?
Viele haben einfach den Schießstandbetreiber gefragt.
Der wird doch hoffentlich wissen, was er auf seinen Stand zulässt und was nicht
Meist ist es ohnehin weniger als erlaubt wäre.
...und unabhängige Experten meinten, mit hoher Wahrscheinlichkeit ist es denkbar, daß...
Frei nach E. Blimlinger: "...und im Übrigen bin ich der Meinung, daß hier einer der alten Mods fehlt."

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Re: Ausnahmen Waffengesetz Schießstätten

Beitrag von John Connor » Mo 30. Mär 2020, 22:16

Maddin hat geschrieben:
Mo 30. Mär 2020, 21:24
Das ist das Schöne an Erlässen. Sie sind rechtlich gesehen NICHTS und trotzdem tut man irgendwie so als wäre das eine vom Himmel gefallene Steintafel. Weder für die Beamten, noch für Richter oder den Legalwaffenbesitzer besitzen Erlässe Rechtsverbindlichkeit.
Als rechtliches Nichts tät ich einen Erlass nicht bezeichnen wollen. Sie sind wie Du richtig schreibst nach außen hin (Waffenbesitzer, Handel etc.) keine Rechtsquelle. Im Strafrechtsbereich können sie aber recht hilfreich sein, da man wohl kaum fahrlässig handelt, wenn man sich auf die Behördenansicht verlässt (vorsätzlich daher schon gar nicht).

Erlässe sind aber „generelle Weisungen“. Für den Verwaltungsbeamten (weil weisungsgebunden) sind sie sehr wohl verbindlich (nicht so natürlich für den Richter, weil weisungsfrei). Spätestens beim Disziplinarverfahren relativiert sich daher das „rechtliche Nichts“ zu was sehr Konkretem, wenn man sict nicht daran hält :shock:

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