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Frage zum Erben von Waffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rotation
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Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von rotation » Do 2. Apr 2020, 15:42

Hallo zusammen,

kurze Frage zum Erben von Waffen.

Wenn eine Person (Vater) stirbt, welcher auf seiner WBK mehr Plätze und Waffen (5 Plätze, 4 belegt) hat als der Sohn (nur 2 Plätze und beide belegt), kann der Sohn dann die Waffen des Vaters erben? Können alle vererbt werden oder nur eine gewisse Anzahl? Ist da irgendwas zu Lebzeiten vom Vater testamentarisch zu machen oder Urkundlich oder irgendwie Willen Kundtun, dass der Sohn die Waffen bekommt oder bekommen kann? Belegen die Waffen dann Plätze auf der WBK des Sohns, wie ist das bei einer Erweiterung nach 5 Jahren?

Wird das in jedem Bundesland gleich gehandhabt?

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Nuss_95
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Nuss_95 » Do 2. Apr 2020, 15:51

rotation hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 15:42
Hallo zusammen,

kurze Frage zum Erben von Waffen.

Wenn eine Person (Vater) stirbt, welcher auf seiner WBK mehr Plätze und Waffen (5 Plätze, 4 belegt) hat als der Sohn (nur 2 Plätze und beide belegt), kann der Sohn dann die Waffen des Vaters erben? Können alle vererbt werden oder nur eine gewisse Anzahl? Ist da irgendwas zu Lebzeiten vom Vater testamentarisch zu machen oder Urkundlich oder irgendwie Willen Kundtun, dass der Sohn die Waffen bekommt oder bekommen kann? Belegen die Waffen dann Plätze auf der WBK des Sohns, wie ist das bei einer Erweiterung nach 5 Jahren?

Wird das in jedem Bundesland gleich gehandhabt?
Der Sohn erbt dann natürlich alle und bekommt so viele Plätze dazu wie nötig sind. Also in diesem Fall bekommt der Sohn 4 Plätze dazu.

Testament braucht man keines, wenn sich die Familie beim Erben einig ist.

gewo
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von gewo » Do 2. Apr 2020, 15:54

rotation hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 15:42
Hallo zusammen,

kurze Frage zum Erben von Waffen.

Wenn eine Person (Vater) stirbt, welcher auf seiner WBK mehr Plätze und Waffen (5 Plätze, 4 belegt) hat als der Sohn (nur 2 Plätze und beide belegt), kann der Sohn dann die Waffen des Vaters erben? Können alle vererbt werden oder nur eine gewisse Anzahl? Ist da irgendwas zu Lebzeiten vom Vater testamentarisch zu machen oder Urkundlich oder irgendwie Willen Kundtun, dass der Sohn die Waffen bekommt oder bekommen kann? Belegen die Waffen dann Plätze auf der WBK des Sohns, wie ist das bei einer Erweiterung nach 5 Jahren?

Wird das in jedem Bundesland gleich gehandhabt?
wird weitgehend gleich gehandhabt
egal welche stueckzahl vererbt wird
der erbe erhaelt die plaetze DIE ER BENÖTIGT

dh wenn 4 waffen geerbt werden und eine WBK mit 2 plaetzen ist vorhanden aber unbelegt
dann erhlaet der erbe zwei plaetze dazu

wenn die WBK aber belegt ist dann erhaelt der erbe 4 plaetze dazu
da kann die anschaffung von "platzhaltern" sinnvoll sein

wenn es im testment steht: gut
sollte auch ohne gehen, hauotsache ist dass in der einantwortungsurkunde steht dass der erbe die waffen bekommt
also eine sache die dann beim notar passieren muss

ein kaesezettel vom erblasser zu lebzeiten sollte reichen
vor allem wenn er von den anderen erben unterschrieben ist

erweiterung alle fuenf jahre verschiebt sich entsprechend da der erbfall ja eine stueckzahlerhoehung war.

ACHTUNG: wenn die waffen beim haendler "am depot" liegen stehe sie nicht mehr im eigentum des erblassers
das kann bei vielen behoerden ein problem darstellen
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abactus
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von abactus » Do 2. Apr 2020, 16:40

das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.

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Yukon
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Yukon » Do 2. Apr 2020, 18:29

abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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cas81
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Do 2. Apr 2020, 18:44

rotation hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 15:42
Hallo zusammen,

kurze Frage zum Erben von Waffen...


§43. (1) WaffG hat geschrieben: Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind

1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder

2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist, auszufolgen.

Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
Du musst also Erbe oder Vermächtnisnehmer sein. Ein Testament braucht man nur, wenn man die gesetzliche Erbfolge ändern möchte.

Wenn du das einzige (erbwürdige und nicht enterbte) Kind bist und es keine Ehefrau (oder eP) deines Vaters gibt, dann bist du von Gesetzes wegen der alleinige Rechtsnachfolger, also Erbe. Es wären dann keine weiteten Schritte nötig.
(Außer dein Vater hat die Waffen jemand anderem vermacht oder ein Testament zugunsten anderer geeigneter Personen errichtet. Dann hast du grundsätzlich Pech)

Hast du (erbwürdige und nicht enterbte) Geschwister, muss letztendlich geteilt werden. Gleiches gilt bezüglich der Ehefrau (oder eP) deines Vaters. Wenn du der einzige Erbe mit WBK bist, dann sollten dir seine Waffen eingeantwortet werden und damit werden die Plätze auf der WBK erweitert, sofern die geerbten Waffen die noch freie Zahl der Plätze auf deiner WBK übersteigt. Hat noch ein Erbe eine WBK, dann weiß ich nicht, wie die im Falle einer nicht erzielbaren Einigung zwischen den Erben verteilt werden. Aus meiner Sicht bietet sich hier ein Vermächtnis an. Das Vermächtnis ist nämlich eine Zuwendung, die unabhängig von der Erbfolge (und damit auch unabhängig vom Testament) ist. Dabei muss dein Vater aber unbedingt die "Testamentsform" einhalten, denn die Formvorschriften beziehen sich auf letztwillige Verfügungen allgemein und dazu gehört das Vermächtnis. Die eigenhändige Verfügung (§578 ABGB) ist die unkomplizierteste Form. Wenn es fremdhändig geschieht (§579 ABGB), dann muss er besonders auf die Wahl der Zeugen achten, denn jeder, der mit dem testamentarisch eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer in einem Naheverhältnis steht, ist grundsätzlich nicht geeignet (§588 ABGB). Irgendein Kaaszettel genügt also grundsätzlich nicht, detto genügt nicht irgendein Zeuge (§587-591 ABGB). Das Vermächtnis gibt dir aber nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, du hast also kein absolutes Recht auf die Sachen. Das heißt, es gibt keine Einantwortung für dich, die Waffen gehören zunächst der Verlassenschaft und dann den Erben und müssen dir in einem weiteren zusätzlichen Schritt ausgefolgt werden (wenn die Verlassenschaft - weshalb auch immer - die Waffen zuerst von der Behörde ausgehändigt bekommt).

Heißt also:
Wenn keine besonderen Umstände vorliegen (Enterbung, etc), dann bekommst du als Kind sowieso das Erbe. Gibt es mehrere Kinder oder / und eine Ehefrau, wird letztendlich geteilt. Hast nur du eine WBK, ists egal. Haben mehrere eine WBK, sollte dein Vater die Waffen verteilen, ergo speziell dir zuwenden und das geschieht durch Vermächtnis. Andernfalls musst dich halt mit den anderen Eben selbst einigen. Das Vermächtnis ist halt die sicherere Variante. Die o. g. Paragrafen musst bitte selbst nachlesen, steht eh sehr deutlich drin, was wie zu machen ist. Vor allem würde ich das Vermächtnis irgendwo hinterlegen (Notar zB) und nicht einfach in irgendeine Schublade stecken.

(Die Schenkung auf den Todesfall wäre auch ein Option, aber dafür brauchts einen Notariatsakt. Meiner Meinung nach in diesem Fall unnötig und es kommt im Extremfall zu einer Anrechnung auf deinen Erbteil... Ich weiß ja nicht, vielleicht hat er Waffen, die einer richtigen Wertanlage entsprechen...)

Mehr fällt mir zu deiner Frage ad hoc nicht ein.
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von rupi » Do 2. Apr 2020, 19:19

Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29
abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
interessant wirds bei Z11
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Yukon » Do 2. Apr 2020, 19:22

rupi hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:19
Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29
abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
interessant wirds bei Z11
Deswegen hab ich Z11 auch elegant ausgelassen ;)
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Holadrio » Do 2. Apr 2020, 19:39

Wenn es auch nicht direkt um das Vererben geht aber dennoch dazu passt.
Wie ist es wenn ich aus gesundheitlichen (geistigen) Gründen nicht mehr in der Lagen bin über meine B Waffen (und auch C Waffen) zu verfügen. Z.B. Alzheimer oder ein Schlaganfall kann jeden schnell treffen. Was passiert mit meinen Waffen wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin darüber zu verfügen. Mein Sohn besitzt eine WBK. Könnte er sie "übernehmen"? Er hätte jedoch zu wenige Plätze. Was würde mit den Waffen geschehen?
LG

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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von abactus » Do 2. Apr 2020, 19:40

Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29
abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
:think:

ok, dann hab ich das scheinbar noch immer nicht vollumfänglich kapiert

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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Do 2. Apr 2020, 20:39

Holadrio hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:39
Wenn es auch nicht direkt um das Vererben geht aber dennoch dazu passt.
Wie ist es wenn ich aus gesundheitlichen (geistigen) Gründen nicht mehr in der Lagen bin über meine B Waffen (und auch C Waffen) zu verfügen. Z.B. Alzheimer oder ein Schlaganfall kann jeden schnell treffen. Was passiert mit meinen Waffen wenn ich selbst nicht mehr in der Lage bin darüber zu verfügen. Mein Sohn besitzt eine WBK. Könnte er sie "übernehmen"? Er hätte jedoch zu wenige Plätze. Was würde mit den Waffen geschehen?
LG
Gute Frage. Ich VERMUTE ein Waffenverbot gem § 12 WaffG aufgrund Verlust der Verlässlichkeit iSd
§ 8 Abs 2 Z 2 WaffG hat geschrieben: Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er ... psychisch krank oder geistesschwach ist
Dann folgt
§ 12 (3) Z 1 WaffG hat geschrieben:... Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten... die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen
Der Unterschied zur Erbschaft ist, dass man in so einem Fall nichts erwirbt, da man ja nicht in die Rechtsfolgen eintritt. Selbst der zur Erwachsenenvertretung Berufene, dem sowieso keine vollumfänglichen Rechte zur Vermögensverwaltung zukommen (je nach Einzelfall und Art der Vertretung), hat da amS Sicht nichts mitzureden, da die Waffen gem WaffG bereits am den Staat gehen und überdies eine behördliche Bewilligung erforderlich wäre (Erweiterung). Selbst wenn genügend Plätze vorhanden wären, wüsste ich nicht, aufgrund welchen Titels die Waffen in fremdes Eigentum übergehen könnten.

Aber wenn sich da jemand WIRKLICH auskennt, wäre auch ich sehr an einer Antwort interessiert. Ich hab nämlich das Gefühl, dass ich etwas übersehe...
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von gewo » Do 2. Apr 2020, 20:43

Beim Verlust der Verlässlichkeit ( ich kenne aus erster Hand persönlich einen Fall wo ein steifer Fuß und eine Behinderung an einer Hand dazu geführt hat) kannst in alle ruhexdeine waffen vorher jemanden überlassen.

Zusätzliche Plätze dafür gibts keine
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Do 2. Apr 2020, 20:45

Es geht um eine Situation, in der ein Mensch dahingehend nicht mehr entscheidungsfähig und in weiterer Folge diesbezüglich nicht mehr geschäftsfähig ist. Ansonsten ergibt die Frage keinen Sinn. Das ist etwas völlig anderes als ein Hinkebein.
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von gewo » Do 2. Apr 2020, 20:47

cas81 hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 20:45
Es geht um eine Situation, in der ein Mensch dahingehend nicht mehr entscheidungsfähig und in weiterer Folge diesbezüglich nicht mehr geschäftsfähig ist. Ansonsten ergibt die Frage keinen Sinn. Das ist etwas völlig anderes als ein Hinkebein.
Ich denke das waffenrechtluche Verfahren dazu ist das selbe oder?
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Do 2. Apr 2020, 20:50

Im Detail weiß ichs nicht. Aber überlassen und verfügen bedeutet dahingehende Geschäftsfähigkeit. Wenn die fehlt, kannst eben nix mehr verfügen. Wer soll das dann machen? Vermögensverwalter? K. A., s.o.
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