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Frage zum Erben von Waffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Yukon » Do 2. Apr 2020, 21:24

abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:40
Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29
abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
:think:

ok, dann hab ich das scheinbar noch immer nicht vollumfänglich kapiert
Es ist eigentlich ganz einfach:
§ 17 Abs.1
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
Wenn die entsprechenden Magazine nicht eingebaut/eingesetzt sind, kann es sich auch nicht um Waffen iSd Z7 bzw Z8 handeln, es sind somit Waffen der Kategorie B.
Das ZWR kann lediglich deine Waffen samt Hersteller, Kaliber, Seriennummern etc., sowie deine Berechtigungen verwalten, es kann aber niemals Waffen einer Kategorie zuordnen, denn das geht nur im Zuge einer Einstufung nach § 44, sofern nicht anderwärtig gesetzlich geregelt (was hier nicht zutrifft).
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Emil
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Emil » Do 2. Apr 2020, 21:26

Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:22
rupi hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:19
Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29

Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
interessant wirds bei Z11
Deswegen hab ich Z11 auch elegant ausgelassen ;)
Warum? WENN deine Argumentation stimmt bzw. sich mit der Rechtsansicht des VwGH deckt dann sollte das bei den meisten Z11 auch kein Problem sein: Für das 7,5" Hera oder das SIG 553 Sport den Klappschaft gegen einen Fixschaft tauschen und schon ist es keine Waffe der Z11 mehr, kann nicht mehr auf unter 60cm zusammengeklappt werden und beide Waffen sind mit Fixschaft Kat B.

abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:40
Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29
abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 16:40
das gilt aber nur für kat. B soweit ich das mitbekommen hab.
also aufpassen, was man jetzt zu A werden lässt.
Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
:think:

ok, dann hab ich das scheinbar noch immer nicht vollumfänglich kapiert

Das kann noch niemand "vollumfänglich kapiert" haben weil man das erst wissen wird wenn die ersten Erbfälle von diesen Kat A Waffen eintreten. Ich persönlich teile Yukons Rechtsansicht, OB der VwGH die auch teilt wage ich sehr zu bezweifeln wenn man sich die meiner Meinung nach haarsträubenden Argumentationen zur "Panzerbüchse" nur so als Beispiel ansieht...

"Sicher" ist man derzeit jedenfalls meiner Meinung nach nur mit Kat B Waffen im Erbfall.

Emil
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Emil » Do 2. Apr 2020, 21:29

Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 21:24
abactus hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:40
Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 18:29

Die Waffe ist nur dann Kat A, wenn ein entsprechend großes Magazin eingesetzt ist.
Daraus folgt, dass die Waffe Kat B ist, wenn kein großes Magazin eingesetzt ist. Wenn also eine als Z7 oder Z8 gemeldete Waffe ohne Magazin (oder mit einem 10-er/20-er Magazin aufbewahrt wird, handelt es sich dabei um astreine Kat B Waffen.
Was diesbezüglich im ZWR steht ist diesbezüglich vollkommen unerheblich.
:think:

ok, dann hab ich das scheinbar noch immer nicht vollumfänglich kapiert
Es ist eigentlich ganz einfach:
§ 17 Abs.1
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
Wenn die entsprechenden Magazine nicht eingebaut/eingesetzt sind, kann es sich auch nicht um Waffen iSd Z7 bzw Z8 handeln, es sind somit Waffen der Kategorie B.
Das ZWR kann lediglich deine Waffen samt Hersteller, Kaliber, Seriennummern etc., sowie deine Berechtigungen verwalten, es kann aber niemals Waffen einer Kategorie zuordnen, denn das geht nur im Zuge einer Einstufung nach § 44, sofern nicht anderwärtig gesetzlich geregelt (was hier nicht zutrifft).

Dieser Argumentation nach wären die meisten Z11 (Hera 7,5" SIG 553 Sport ect.) durch das Anbringen eines Fixschaftes auch ganz problemlos vererbbar.

Ich habe einfach keine Hoffnung dass der VwGH das auch so entscheiden wird wenn es in ein paar Jahren zu den ersten Erbfällen einmal kommen wird...

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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Yukon » Do 2. Apr 2020, 22:01

Emil hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 21:26
Yukon hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:22
rupi hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 19:19

interessant wirds bei Z11
Deswegen hab ich Z11 auch elegant ausgelassen ;)
Warum? WENN deine Argumentation stimmt bzw. sich mit der Rechtsansicht des VwGH deckt dann sollte das bei den meisten Z11 auch kein Problem sein: Für das 7,5" Hera oder das SIG 553 Sport den Klappschaft gegen einen Fixschaft tauschen und schon ist es keine Waffe der Z11 mehr, kann nicht mehr auf unter 60cm zusammengeklappt werden und beide Waffen sind mit Fixschaft Kat B.
Warum?
Nun, das hat mehrere Gründe.
Zum einen besitzen weder meine Frau noch ich eine Z11 Waffe, daher habe ich mich nicht so intensiv damit auseinandergesetzt.
Zum anderen wurde festgehalten, dass die Kategorie einer Schusswaffe durch Umbau nicht geändert wird. Das An- und Abstecken eines Magazins entspricht sicherlich nicht dem Begriff "Umbau", der Tausch eines Hinterschafts (genauso wie der Tausch des Laufs), um über 60cm zu kommen, wird aber wohl einem "Umbau" entsprechen. Daher wird eine Z11 Waffe wohl eine Z11 Waffe bleiben, egal wieviel daran herumgeschraubt, also umgebaut, wird. Aber der Weg es über §44 zu versuchen bleibt höchstwahrscheinlich bestehen, aber da tu ich mir mit der Beantwortung echt schwer.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Emil » Fr 3. Apr 2020, 05:00

woolf hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 04:05
Emil hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 21:26
Warum? WENN deine Argumentation stimmt bzw. sich mit der Rechtsansicht des VwGH deckt dann sollte das bei den meisten Z11 auch kein Problem sein: Für das 7,5" Hera oder das SIG 553 Sport den Klappschaft gegen einen Fixschaft tauschen und schon ist es keine Waffe der Z11 mehr, kann nicht mehr auf unter 60cm zusammengeklappt werden und beide Waffen sind mit Fixschaft Kat B.
Wie Yukon schon gesagt hat, der neue § 2 (4) wird das das Problem sein. Einmal Kat. A, bleibt immer A.
Emil hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 21:26
Das kann noch niemand "vollumfänglich kapiert" haben weil man das erst wissen wird wenn die ersten Erbfälle von diesen Kat A Waffen eintreten. Ich persönlich teile Yukons Rechtsansicht, OB der VwGH die auch teilt wage ich sehr zu bezweifeln wenn man sich die meiner Meinung nach haarsträubenden Argumentationen zur "Panzerbüchse" nur so als Beispiel ansieht...

"Sicher" ist man derzeit jedenfalls meiner Meinung nach nur mit Kat B Waffen im Erbfall.
Zumindest die Rechtsansicht des BMI lautet dahingehend, dass Waffen lt. § 17 (1) Z7 und Z8 schon problemlos als Kat. B vererbt werden können (ohne Magazine).
Gemäß den Erläuterungen betraf dies aber immer nur die (ursprüngliche) "Schussfunktion" also den Umbau von Halb- auf Vollautomaten (oder umgekehrt), die Salutwaffen wurden das was sie früher einmal waren oder zumindest Kat C.
Die Waffen können durch "Einschränkung ihrer Schussfunktion" also auf nur Einzelfeuer oder nur Platzpatronen nicht "hinuntergestuft" werden. Hintergrund ist die Gefahr des Rückbaus auf ihre ursprüngliche "Schussfunktion".
Ein ordnungsgemäßes deaktivieren ist jedoch nach wie vor möglich.

Nur handelt es sich z.B. bei einem Hera in 7,5" mit Fixschaft um eine Waffe der Kat B, da über 60cm (siehe Homepage Seidler), das gleiche vor 2 Jahren gekaufte Hera mit Standard Teleskopschaft müsste sehr wohl wieder eine Kat B werden wenn es eben den gleichen Fixschaft erhält.
An der "Schussfunktion" wird ja nichts geändert, das neue Hera hat die gleiche "Gefahr" unerlaubt einen Klappschaft verpasst zu bekommen wie das alte, es sind die identischen Waffen.
Das ist beim zum Halbautomaten umgebauten Stg77 natürlich nicht der Fall, das hatte ursprünglich die Funktion Dauerfeuer und wird damit kein AUG-Z sondern bleibt Kat A § 18, der zum Schreckschussrevolver umgebaute Revolver hatte ursprünglich die Funktion normal zu schießen und bleibt damit Kat B usw.

Emil
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von Emil » Fr 3. Apr 2020, 05:37

woolf hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 05:24
Emil hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 05:00
Gemäß den Erläuterungen betraf dies aber immer nur die (ursprüngliche) "Schussfunktion" also den Umbau von Halb- auf Vollautomaten (oder umgekehrt), die Salutwaffen wurden das was sie früher einmal waren oder zumindest Kat C.
Die Waffen können durch "Einschränkung ihrer Schussfunktion" also auf nur Einzelfeuer oder nur Platzpatronen nicht "hinuntergestuft" werden. Hintergrund ist die Gefahr des Rückbaus auf ihre ursprüngliche "Schussfunktion".
Ein ordnungsgemäßes deaktivieren ist jedoch nach wie vor möglich.
Die Begründung in der EU-RL und der Erläuterung ist der von dir genannte Umbau von SSW zu scharfen und HA zu VA usw, das ist richtig. Die Umsetzung im WaffG erfolgte dann aber ohne jegliche Einschränkung auf diese Fälle.
Ob man hier mit Argumentation der Intention des Gesetzgebers was erreichen kann? Ich weiß nicht. In der Vergangenheit wurde das nur all zu oft ignoriert.
Es steht ja auch seitenweise (ausgenommen Seite 1 da ist es schwammig formuliert) so in den Erläuterungen zur letzten WaffG Novelle...
Im Gesetz steht es dann nicht explizit. Schwer einzuschätzen was z.B. passieren würde wenn jemand ein Kat B Hera mit Fixschaft hat und ein gleiches Z11 Hera erben will für das er sogar schon einen weiteren exakt gleichen Fixschaft zum montieren gekauft hat, das wäre sicher ein interessanter Fall oder? :D

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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Fr 3. Apr 2020, 06:16

woolf hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 03:54
cas81 hat geschrieben:
Do 2. Apr 2020, 20:50
Im Detail weiß ichs nicht. Aber überlassen und verfügen bedeutet dahingehende Geschäftsfähigkeit. Wenn die fehlt, kannst eben nix mehr verfügen. Wer soll das dann machen? Vermögensverwalter? K. A., s.o.
Wenns so weit ist dass die Behörde davon Wind bekommt, wird ein Sachwalter bestellt werden, der erledigt das dann.

Mit den Waffen kann dann vielerlei passieren, je nachdem wer Sachwalter wird (Fremder od. Angehöriger), welche Kategorie sie sind, wie die gestige, körperliche und finanzielle Situation des Betroffenen ist, wie hoch der Wert der Waffen ist usw. Von Verkauf über Depot bis zu verschenken an Angehörige kann da alles passieren.

Rechtsanspruch auf Plätze gibts aber nicht. Allenfalls Erweiterung im Ermessen der Behörde.
Der Sachwalter wurde Mitte 2018 durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und damit dreht sich das ganze leider wieder im Kreis, denn darauf bin ich bereits eingegangen. Ich habe die Erwachsenenvertetung auch in ihrer Gesamtheit gemeint, egal ob durch Vorsorgevollnacht, gewählt, oder gesetzlich, das sollte nmE keinen Unterschied machen. Bestenfalls gerichtlich, wenn er extra für die Waffen bestellt wird, aber das ist ultima ratio.

Außer du meinst, dass der Vertreter eine fremde Sache verwalten und darüber verfügen darf, über die er selbst mangels behördlicher Bewilligung aber grundsätzlich nicht verfügen düfte, zB weil er selbst keine WBK hat, oder seine Plätze schon voll sind. Darin liegt die Krux, wie soll das gehen und genau das würde ich gerne wissen. Ansonsten ginge ich nämlich von 12 WaffG mit allen Konsequenzen aus. Die Waffen werden ja nicht bis er einen Käufer oder geeigneten Verwahrer gefunden oder sie auf Depot gelegt hat (die Waffen des Vertretenen oder die eigenen, um Platz zu schaffen) einfach ihm überlassen (?).

Einzig was ich mir vorstellen könnte: Wenn der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zur Verfügung über genehmigungspflichtige Waffen berechtigt ist, weil er eine WBK hat, bräuchte er erstmal Zugriff auf die Waffen und dafür bräuchte er die Plätze. Dann sind die Waffen dennoch nicht in seinem Eigentum, er hat ja keinen Titel, aber könnte sie ggf verwahren, bzw nach dem Einziehen durch die Behörde ggf herausverlangen, nachdem er dafür einen Titel durch Verkauf an sich selbst geschaffen hat. Dann liegt zwar ein Insichgeschäft vor, was heikel sein kann, denn der Erwachsenenvertreter muss ja regelmäßig Rechnung legen, sofern die Vertretung nicht bloß durch Vorsorgevollmacht begründet wurde. Aber gut, vorerst bloß ein zivilrechtliches Problem. Detto Umgehungshandlungen, bspw wenn er es wem anderen veräußert, nur damit der Käufer die Waffen folglich an ihn "zurück" veräußert.

Also was macht der Erwachsenenverteter, der keine WBK oder nicht genug Plätze hat? Hat der nun die Verfügungsgewalt über die Waffen, die er gar nicht besitzen darf und sie von der Behörde eingezogen wurden? Dann würde die Behörde quasi zum Verwahrer. Dafür sehe ich aber keine gesetzliche Grundlage (ggf übersehen?). All das gilt auch bezüglich Erweiterung nach Ermessen, denn was ist bis dahin? Gerichtliche Verwahrung? Bezüglich Kat C ist es scheinbar einfacher, das sollte ohne Probleme gehen, halt unter Beachtung zivilrechtlicher Regeln damit es auch wirklich liegt und pickt.
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von rotation » Fr 3. Apr 2020, 11:28

Danke für die Antworten.

Kurz noch: Wenn die Anzahl der Plätze erhöht wird, erhöht sich damit automatisch auch die Anzahl an Zubehörplätze (Doppelte Anzahl an Plätzen)?

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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Fr 3. Apr 2020, 11:32

Klar, die Zubehörplätze richten sich ja nach deinem hypothetischen Besitzumfang
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von gewo » Fr 3. Apr 2020, 13:44

cas81 hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 06:16
...Wenn der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zur Verfügung über genehmigungspflichtige Waffen berechtigt ist, weil er eine WBK hat, bräuchte er erstmal Zugriff auf die Waffen und dafür bräuchte er die Plätze. Dann sind die Waffen dennoch nicht in seinem Eigentum, er hat ja keinen Titel, aber könnte sie ggf verwahren, bzw nach dem Einziehen durch die Behörde ggf herausverlangen, nachdem er dafür einen Titel durch Verkauf an sich selbst geschaffen hat. ...
da gibts sicher noch was

wenn zb der Exekutor waffen mitnimmt dann darf er das aufgrund seines Amtes
auch ohne jede WBK (sogar militaerische)

ähnliches koennte auch beim Sachwalter (egal wie er jetzt heisst) der fall sein oder?
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Re: Frage zum Erben von Waffen

Beitrag von cas81 » Fr 3. Apr 2020, 13:52

woolf hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 12:53
cas81 hat geschrieben:
Fr 3. Apr 2020, 06:16
Der Sachwalter wurde Mitte 2018 durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und damit dreht sich das ganze leider wieder im Kreis, denn darauf bin ich bereits eingegangen. Ich habe die Erwachsenenvertetung auch in ihrer Gesamtheit gemeint, egal ob durch Vorsorgevollnacht, gewählt, oder gesetzlich, das sollte nmE keinen Unterschied machen. Bestenfalls gerichtlich, wenn er extra für die Waffen bestellt wird, aber das ist ultima ratio.

Außer du meinst, dass der Vertreter eine fremde Sache verwalten und darüber verfügen darf, über die er selbst mangels behördlicher Bewilligung aber grundsätzlich nicht verfügen düfte, zB weil er selbst keine WBK hat, oder seine Plätze schon voll sind. Darin liegt die Krux, wie soll das gehen und genau das würde ich gerne wissen. Ansonsten ginge ich nämlich von 12 WaffG mit allen Konsequenzen aus. Die Waffen werden ja nicht bis er einen Käufer oder geeigneten Verwahrer gefunden oder sie auf Depot gelegt hat (die Waffen des Vertretenen oder die eigenen, um Platz zu schaffen) einfach ihm überlassen (?).

Einzig was ich mir vorstellen könnte: Wenn der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zur Verfügung über genehmigungspflichtige Waffen berechtigt ist, weil er eine WBK hat, bräuchte er erstmal Zugriff auf die Waffen und dafür bräuchte er die Plätze. Dann sind die Waffen dennoch nicht in seinem Eigentum, er hat ja keinen Titel, aber könnte sie ggf verwahren, bzw nach dem Einziehen durch die Behörde ggf herausverlangen, nachdem er dafür einen Titel durch Verkauf an sich selbst geschaffen hat. Dann liegt zwar ein Insichgeschäft vor, was heikel sein kann, denn der Erwachsenenvertreter muss ja regelmäßig Rechnung legen, sofern die Vertretung nicht bloß durch Vorsorgevollmacht begründet wurde. Aber gut, vorerst bloß ein zivilrechtliches Problem. Detto Umgehungshandlungen, bspw wenn er es wem anderen veräußert, nur damit der Käufer die Waffen folglich an ihn "zurück" veräußert.

Also was macht der Erwachsenenverteter, der keine WBK oder nicht genug Plätze hat? Hat der nun die Verfügungsgewalt über die Waffen, die er gar nicht besitzen darf und sie von der Behörde eingezogen wurden? Dann würde die Behörde quasi zum Verwahrer. Dafür sehe ich aber keine gesetzliche Grundlage (ggf übersehen?). All das gilt auch bezüglich Erweiterung nach Ermessen, denn was ist bis dahin? Gerichtliche Verwahrung? Bezüglich Kat C ist es scheinbar einfacher, das sollte ohne Probleme gehen, halt unter Beachtung zivilrechtlicher Regeln damit es auch wirklich liegt und pickt.
Ich weiß nicht ob ich dich da richtig verstehe: um welches Szenario geht es genau? Waffenverbot oder Entzug der WBK oder weder noch?

Bei Entzug der WBK darf der Waffenbesitzer ja selbst die Waffen an einen Berechtigten Dritten binnen Frist überlassen. Diese Entscheidung obliegt in so einem Fall dann eben dem Sachwalter (natürlich nur sofern er u.a. zur Vertretung vor Behörden bestellt wurde). Das ist der einzige Unterschied. Ob er sich selbst nennen darf? Keine Ahnung. Könnte sehr heikel sein. Bei einem Sachwalter aus dem Familienkreis vlt. eher begründbar?

Bei einem Waffenverbotsverfahren macht es eigentlich kein Unterschied ob eine Sachwalterschaft besteht oder nicht. Die Waffen sind sicherzustellen und gelten als Verfallen, außer ein Gericht verfügt die Ausfolgung (wird wohl hier nicht zutreffen) oder ein berechtigter Dritter macht das Eigentum an diesen Waffen glaubhaft. Im Normalfall trifft das nicht auf den Sachwalter zu. Er kann also nichts tun (außer den Betroffenen vor der Behörde in dem Verfahren zu vertreten, eh klar). Wie du selbst sagtst: die Ausfolgung der Waffen zu verlangen nachdem er sie selbst vom Betroffenen übernommen hat wäre schon ein starkes Stück, das wird kein Sachwalter, der halbwegs bei Verstand ist, jemals tun. Ich weiß auch nicht ob das überhaupt so funktioniert wie beim Entzugsverfahren, also dass der Betroffene noch über das Eigentum der Waffen verfügen darf. Die Ausnahmen im WaffG sind mMn. nur für den Fall vorgesehen, um Ansprüche Dritter zu schützen.

Bei keinem der oben genannten, also "nur" Bestellung eines Sachwalters (zB ausschließlich fürs Finanzielle) sehe ich keinen Grund warum der Sachwalter nicht zB die Waffen verkaufen darf. Er muss (und wird sie idR) ja auch gar nicht besitzen.
Es geht um den Verlust der Verlässlichkeit aufgrund psychischer Erkrankung, Demenz, etc. Es wird ein Erwachsenenverteter bestellt, oder Kraft Eintritt des Vorsorgefalls die Vertretung begründet. Nun befinden sich im Besitz des Vertretenen bewilligungspflichtige Waffen. Erste Frage: ist die Folge ein Waffenverbot, oder nur der Entzug der WBK? Ich vermute ganz stark ein Waffenverbot, da theoretisch die Gefahr des Missbrauchs besteht. Diese Waffen werden dann von der Behörde eingezogen, denn der Besitzer kann ggf nicht mehr selbst darüber verfügen.

Jetzt ist der Erwachsenenverteter zB der Bruder. Der hat keine WBK. Zweite Frage: Wie soll er die Waffen, die als verfallen gelten, veräußern können? Gleiches Spiel, wenn er zwar eine WBK hat, aber keinen freien Plätze. Mangels Rechtsnachfolge, bekommt er auch keine zusätzlichen Plätze.

Hat der Bruder aber eine WBK mit freien Plätzen, und die Waffen wurden eingezogen, dann hat er 6 Monate Zeit, um sie von der Behörde herauszuverlangen, aber nur dann, wenn er Eigentümer ist. Wenn die Verwaltung des Erwachsenenvertreters also auch die Waffen umfasst und dem Vertretenen kein Nachteil dadurch entsteht, oder / und er im Falle seiner diesbezüglich noch bestehenden Entscheidungsfähigkeit einen entsprechenden Willen fassen kann und zustimmt, dann kann der Vertreter schon auch mit sich selbst kontrahieren. Dann könnte er Eigentum begründen und folglich die Waffen binnen 6 Monaten an sich ausfolgen lassen.

Es läuft aber alles darauf hinaus, dass jemand, der keine WBK oder keine freien Plätze hat, die Waffen keinesfalls bekommen kann. Das meinte ich.

Und mein Gedanke ist nun der, irgendeine Möglichkeit zu finden, damit eine Rechtsnachfolge zu Lebzeiten stattfindet, geknüpft an eine aufschiebende Bedingung des Eintritt des Vorsorgefalls, bzw der Erwachsenenvertretung in diesen Angelegenheiten. Da fällt mir nur eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe ein, ergo NAkt und DANN hat ein Anderer das Recht, die verfallenen Waffen binnen 6 Monaten von der Behörde zu übernehmen. Wenn er es nicht binnen 6 Monaten schafft die WBK zu machen oder die Plätze freizuräumen, dann sind die Waffen verfallen.
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