Danke, da war ich wohl noch zu verschlafen und habe den Strichpunkt überlesen, ist gut zu wissen, das Ergebnis bleibt jedoch das selbe.woolf hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 05:19Die Ansicht des BMF kommt daher, dass sie die Ausnahme für Jagd- und Sportpatronen nur für andere Kaliber als .308 und .223 zutreffend ansehen.Emil hat geschrieben: ↑Fr 3. Apr 2020, 04:38Nach dem Wortlaut wäre also eine "Jagd- oder Sportpatrone" in .308 oder .223 kein KM, das würde interessant werden wie man das unterscheidet (Entwickelt als "Jagd- oder Sportpatrone"?, Beworben als Jagd- oder Sportpatrone?, Hirsch auf der Verpackung? ect.) nur macht da zum Beispiel die Richtlinie des BMF vom 30.06.2012 (BMF-010311/0073-IV/8/2012) Fassung vom 01.05.2016 einen Strich durch diese Überlegung, denn sie besagt:Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen;
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e5s1Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit dem Kaliber .308 (= 7,62 x 51 mm) und dem Kaliber .223 (= 5,56 x 45 mm) sind, ohne dass es einer weiteren technischen oder rechtlichen Überprüfung bedarf, Kriegsmaterial. Es spielt hiebei keine Rolle, ob es sich um ein Vollmantelspitz- oder um ein Vollmantelhalbspitzgeschoß handelt. Nicht unter den Kriegsmaterialbegriff fallen sämtliche Arten von Patronen mit "Teilmantelgeschoß".
Also ist nach Rechtsansicht des BMF jede der in Frage kommenden Patronen KM, das mit "ausgenommen Jagd- und Sportpatronen" spielt es scheinbar nicht.
Der Grund ist die Interpunktion in der KM-VO: einmal ein Strichpunkt und einmal ein Beistrich (rot im Zitat): Die Ausnahme mit Jagd- und Sportpatronen bezieht sich nur auf andere Kaliber als .308 und .223 VM. Die letztgenannten sind als VM immer KM.
Das Zitieren der BMF-Arbeitsrichtlinie finde ich im Kontext des WaffG aber immer etwas kritisch, da diese Richtline keinerlei Außenwirkung hat und insb. dem BMF auch keine Kompetenz bei der Definition von KM zukommt.
(Natürlich kommt ihnen da rechtlich grundsätzlich keine Kompetenz zu aber so gut wie du dich auskennst weißt du sicher auch dass sich die gesamte Verwaltung meist an solche Richtlinien hält wenn sie nicht von ihrem Ministerium zu dem Thema eine andere hat, zumindest so lange bis es der VwGH einmal klarstellt