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Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Jiggler
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Jiggler » Sa 23. Mai 2020, 00:26

gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mai 2020, 22:09
Woyzeck hat geschrieben:
Fr 22. Mai 2020, 19:16
Danke, aber das erklärt für mich vorerst mal überhaupt nichts. Hier sprechen viele immer davon, dass sie mit Wechselsystemen und beschränkten Plätzen auf der WBK irgendwelche Vorteile erzielen. Das ist es, was ich meinte.
es gibt keine platzvorteile durch wechselsytem kauf
brauchst du ein wechsysten, dann kauf es
brauchst du keins, dann lass es
brauchst du zu deinem wechselsystem zb fuer eine andere disziplin einen getrennten einzelnen lower oder ein anders konfguriertes griffstueck zusaetzlich, dann kauf es
wenn nicht dann lass es

du hast am ende immer deine zulaessige anzahl an waffen
und die zulaessige anzahl an wechselsytemen

kein vorteil
Ich glaube er bezeichnet die neue Regelung als Vorteil. Angenommen er hat auf seinen beiden Plätzen je einen Revolver, dann kann er sich ein Glock und AR WS holen und dazu die passenden Griffstücke/Lower, die er am besten getrennt von den waffenrelevanten Teilen verwahrt. Dadurch kann er mit 4 „Waffen“ auf den Schießstand fahren, obwohl er nur 2 Plätze hat.
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titan
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von titan » Sa 23. Mai 2020, 00:58

Kann er nicht wegen fehlender Basiswaffe. Zubehör geht nur zu passender Basiswaffe sonst belegt es einen normalen Platz.
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gewo
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » Sa 23. Mai 2020, 01:00

titan hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:58
Kann er nicht wegen fehlender Basiswaffe. Zubehör geht nur zu passender Basiswaffe sonst belegt es einen normalen Platz.
Es gibt seit der Novelle keine Bindung zur Basiswaffe mehr
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Armalito
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Armalito » Sa 23. Mai 2020, 06:33

titan hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:58
Kann er nicht wegen fehlender Basiswaffe. Zubehör geht nur zu passender Basiswaffe sonst belegt es einen normalen Platz.

Sag' msl, warst du in einer Zeitschleife gefangen, oder im Winterschlaf?
Geh bitte...

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von AUG-andy » Sa 23. Mai 2020, 08:31

Armalito hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 06:33
titan hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:58
Kann er nicht wegen fehlender Basiswaffe. Zubehör geht nur zu passender Basiswaffe sonst belegt es einen normalen Platz.

Sag' msl, warst du in einer Zeitschleife gefangen, oder im Winterschlaf?
Das selbe wollte ich auch schreiben. :lol:
Das die bösen High Cap Magazine zu melden sind weist aber schon lieber titan ? ;)
MfG
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Simon80 » Sa 23. Mai 2020, 10:15

Kann man sich das eigentlich aussuchen wie man etwas meldet? Angenommen ich kaufe mir von einem Privaten ein Ar15 Wechselsystem also einen kompletten Upper und habe einen passenden Lower der ja frei ist dafür, kann ich das von der BH dann auch als komplette Waffe eintragen lassen oder bleibt ein WS immer ein WS?

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » Sa 23. Mai 2020, 10:45

Simon80 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 10:15
Kann man sich das eigentlich aussuchen wie man etwas meldet? Angenommen ich kaufe mir von einem Privaten ein Ar15 Wechselsystem also einen kompletten Upper und habe einen passenden Lower der ja frei ist dafür, kann ich das von der BH dann auch als komplette Waffe eintragen lassen oder bleibt ein WS immer ein WS?
seit 14.12.19 geht das nur mehr in abstimmung mit der behoerde
der haendler selber kann da nix jetzt mehr machen

bei manchen behoerden kein problem
da schreib ich dir eine bestaetigung und die behoerde legt zusammen oder trennt auf

es gibt aber einige behoerdem die das nicht akzeptieren
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von eriochromcyanin » Sa 23. Mai 2020, 11:04

Jiggler hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:26
gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mai 2020, 22:09
Woyzeck hat geschrieben:
Fr 22. Mai 2020, 19:16
Danke, aber das erklärt für mich vorerst mal überhaupt nichts. Hier sprechen viele immer davon, dass sie mit Wechselsystemen und beschränkten Plätzen auf der WBK irgendwelche Vorteile erzielen. Das ist es, was ich meinte.
es gibt keine platzvorteile durch wechselsytem kauf
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und die zulaessige anzahl an wechselsytemen

kein vorteil
Ich glaube er bezeichnet die neue Regelung als Vorteil. Angenommen er hat auf seinen beiden Plätzen je einen Revolver, dann kann er sich ein Glock und AR WS holen und dazu die passenden Griffstücke/Lower, die er am besten getrennt von den waffenrelevanten Teilen verwahrt. Dadurch kann er mit 4 „Waffen“ auf den Schießstand fahren, obwohl er nur 2 Plätze hat.
Sehr dünnes Eis...
Wenn man das so betreibt, wie oben von Gewo beschrieben, dann ist das nachvollziehbar, begründbar und im Sinne der gesetzlichen Regelung.

ABER: Wenn man diese Regelung zu weiteren wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen so weit treibt, dass man zusätzliche, vollständige Schusswaffen (wenn auch zerlegt) besitzt, wird es problematisch. Dazu muss man sich die Regelung selbst mal ansehen. Im § 2 Abs. 2 WaffG geht es nur um "Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse, ...", den Begriff eines Wechselsystems kennt das WaffG nicht. Wurde aber so praktiziert und bisher per Bescheid als ganzes Wechselsystem genehmigt. Mit der Umstellung auf die neue Regelung entfällt ja der Bescheid und die Behörde gibt die Verantwortung der rechtskonformen Eintragung ab. Man muss also einen Händler finden, der bei sowas mitspielt.
Zum Tatbestand: die Strafbestimmung des unbefugten Besitzes von Kat B aus § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG ist ja auf wesentliche Teile nicht anzuwenden (§ 50 Abs. 2 WaffG). Allerdings greift die Bestimmung nur für einzelne Schusswaffenteile. Diese Privilegierung gilt nicht für Schusswaffen, von denen nur einzelne Teile fehlen (OGH, 9Os56/73). Die gerichtliche Strafbarkeit gilt ebenso für funktionsuntüchtige, sowie unvollständige Waffen (OGH, 12Os113/74).
Selbst wenn wir uns hier im Forum alle einig seien sollten, dass es ja "Wechselsysteme" und freies Zubehör sind, kann das schnell mehr Probleme machen, als einem bewusst war.

Wenn man noch einen Platz frei hat, wäre es lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 2 WaffG, weil man nur seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Wird durch so eine "zerlegte Zubehör-Waffe" die Anzahl der genehmigten Waffen überschritten, wäre die gerichtlich strafbare Handlung nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zutreffend.

Es gilt also abzuwarten, bis es dazu mal eindeutige Judikatur gibt. Sehr ähnlich zur Hi-Cap Magazinthematik. In beiden Fällen will ich nicht derjenige sein, der das dann einem Richter erklären muss.
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von AUG-andy » Sa 23. Mai 2020, 11:13

eriochromcyanin hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:04
Jiggler hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:26
gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mai 2020, 22:09


es gibt keine platzvorteile durch wechselsytem kauf
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Sehr dünnes Eis...
Wenn man das so betreibt, wie oben von Gewo beschrieben, dann ist das nachvollziehbar, begründbar und im Sinne der gesetzlichen Regelung.

ABER: Wenn man diese Regelung zu weiteren wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen so weit treibt, dass man zusätzliche, vollständige Schusswaffen (wenn auch zerlegt) besitzt, wird es problematisch. Dazu muss man sich die Regelung selbst mal ansehen. Im § 2 Abs. 2 WaffG geht es nur um "Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse, ...", den Begriff eines Wechselsystems kennt das WaffG nicht. Wurde aber so praktiziert und bisher per Bescheid als ganzes Wechselsystem genehmigt. Mit der Umstellung auf die neue Regelung entfällt ja der Bescheid und die Behörde gibt die Verantwortung der rechtskonformen Eintragung ab. Man muss also einen Händler finden, der bei sowas mitspielt.
Zum Tatbestand: die Strafbestimmung des unbefugten Besitzes von Kat B aus § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG ist ja auf wesentliche Teile nicht anzuwenden (§ 50 Abs. 2 WaffG). Allerdings greift die Bestimmung nur für einzelne Schusswaffenteile. Diese Privilegierung gilt nicht für Schusswaffen, von denen nur einzelne Teile fehlen (OGH, 9Os56/73). Die gerichtliche Strafbarkeit gilt ebenso für funktionsuntüchtige, sowie unvollständige Waffen (OGH, 12Os113/74).
Selbst wenn wir uns hier im Forum alle einig seien sollten, dass es ja "Wechselsysteme" und freies Zubehör sind, kann das schnell mehr Probleme machen, als einem bewusst war.

Wenn man noch einen Platz frei hat, wäre es lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 2 WaffG, weil man nur seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Wird durch so eine "zerlegte Zubehör-Waffe" die Anzahl der genehmigten Waffen überschritten, wäre die gerichtlich strafbare Handlung nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zutreffend.

Es gilt also abzuwarten, bis es dazu mal eindeutige Judikatur gibt. Sehr ähnlich zur Hi-Cap Magazinthematik. In beiden Fällen will ich nicht derjenige sein, der das dann einem Richter erklären muss.
Es ist doch niemand so bescheuert die Sachen daheim zusammengebaut zu lagern.
Und rechtlich ist der Besitz von WS kein Problem.
Und wenn nur am Stand zusammengestellt auch keins.
Wo ist "dein" Problem dabei? :think:
Ich hätte gerne für jedes Griffstück und Lower einen Euro die in Österreich unterwegs sind. Da müsste ich längere Zeit nicht mehr arbeiten gehen. :lol:
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » Sa 23. Mai 2020, 11:18

@ eriochromcyanin

sehe ich nicht ganz so

ein verstoss gegen die meldepflicht kann es schon mal grundseaetzlich nicht sein da diese meldepflicht bei der ueberlassung den haendler betrifft und nicht den privatkunden
da kann garnix sein

und betreffend der teile gibt es im ZWR eindeutig den waffenteil „wechselsystem (lauf+verschluss)“ als EIN waffenteil.
dieser waffenteil ist in allen faellen immer die summe der gasdruckbeladteten relevanten teile.
das ZWR wird durch die behoerde ausgestaltet.
man darf also daraus durchaus den schluss ziehen dass eine abgabe aller waffenrelevanter teile einer waffe seitens der behoerde bei der einrichtung des ZWR vorgesehen worden ist, sonst gaebe es diesen punkt im ZWR ja nicht.
auch hier also weder feuer noch rauch

im sonstigen verweise ich auf die altsituation mit dem gewehrscheinwerfer frueher
lampenbesitz ok
halterungsbesitz ok
zusammenbau am behoerdlich genehmigten schiesstand ok
zusammenbau zuhause verboten weil bildung eines kat A gegenstandes
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von fast12 » Sa 23. Mai 2020, 11:26

Wir kommen hier vielleicht ein bisschen vom Thema, ab, aber wie was das nochmal mitm AR-15 und dem full-Auto-Lower?

Besitz des Full-Auto-Lower war ja immer legal, da kein waffenrelevantes Teil. Wenn man den Lower aber mit einem Upper zusammenbaut und sich darauf eine vollautomatische Waffe ergibt hat man eine Kategorie A Waffe.

Wenn ich mich recht erinnere war es zumindest die Rechtsmeinung des BMI, das daher schon der gemeinsame (!) Besitz von Full-Auto-Lower und passendem AR-15 Upper (SOFERN sich daraus eine vollautomatische Waffe bauen lässt, was in den meisten Fällen eh nicht der Fall ist) verboten wäre.

Ich hab leider gerade keine Zeit die Quellen dafür nachzuprüfen, aber ich bilde mir stark ein das es so war.

Falls das alles so stimmt, könnte man das eventuell auf den gemeinsamen Besitz eines Wechselsystems mit einem frei erhältlichen Grifstück umlegen...

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » Sa 23. Mai 2020, 11:32

fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:26
Wir kommen hier vielleicht ein bisschen vom Thema, ab, aber wie was das nochmal mitm AR-15 und dem full-Auto-Lower?

Besitz des Full-Auto-Lower war ja immer legal, da kein waffenrelevantes Teil. Wenn man den Lower aber mit einem Upper zusammenbaut und sich darauf eine vollautomatische Waffe ergibt hat man eine Kategorie A Waffe.

Wenn ich mich recht erinnere war es zumindest die Rechtsmeinung des BMI, das daher schon der gemeinsame (!) Besitz von Full-Auto-Lower und passendem AR-15 Upper (SOFERN sich daraus eine vollautomatische Waffe bauen lässt, was in den meisten Fällen eh nicht der Fall ist) verboten wäre.

Ich hab leider gerade keine Zeit die Quellen dafür nachzuprüfen, aber ich bilde mir stark ein das es so war.

Falls das alles so stimmt, könnte man das eventuell auf den gemeinsamen Besitz eines Wechselsystems mit einem frei erhältlichen Grifstück umlegen...
nein das war andersrum

FA lower war bis 14.12. kein problem
FA hebel fuer die glock auch ned

beim AR war es von bedeutung ob der sear-cut zu oder offen war
wenn er nicht ausgefuehrt oder wenn er verschlossen war dann war alles ok
hatte der upper einen offenen sear dann war der upper eine verbotene waffe
auch ohne FA lower

die rechtliche situation hat sich aber mit 14.12.19 geaendert unterstelle ich
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von eriochromcyanin » Sa 23. Mai 2020, 11:43

AUG-andy hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:13
Es ist doch niemand so bescheuert die Sachen daheim zusammengebaut zu lagern.
Und rechtlich ist der Besitz von WS kein Problem.
Und wenn nur am Stand zusammengestellt auch keins.
Wo ist "dein" Problem dabei?
Jiggler hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:26
Dadurch kann er mit 4 „Waffen“ auf den Schießstand fahren, obwohl er nur 2 Plätze hat.
Ich sehe das als Gratwanderung... und eben sehr dünnes Eis.

Wenn man das Zubehör dazu besitzt und verwendet, wofür es geschaffen wurde, sehe ich kein Problem. Wenn man eine vollständige Waffe vor dem Kauf zerlegt und sich einigt, das dann Wechselsystem zu nennen, sieht das etwas anders aus.
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von fast12 » Sa 23. Mai 2020, 11:45

gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:32

die rechtliche situation hat sich aber mit 14.12.19 geaendert unterstelle ich
Ja eh. Heute ist ein offener Sear Cut kein Thema mehr.

Die Frage ist, ob sich seit dem 14.12. etwas geändert hat bzgl. des legalen Besitztes eines Full-Auto-Lowers.

Falls die Full-Auto-Lower nämlich immer noch frei erhältlich sind, könnte man sich theoretisch aus dem Upper und dem Lower am Schießstand eine Kategorie A Waffe zusammenbauen (außerhalb des Schießstandes natürlich immer zerlegt lagern und transportieren).

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » Sa 23. Mai 2020, 11:48

fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:32

die rechtliche situation hat sich aber mit 14.12.19 geaendert unterstelle ich
Ja eh. Heute ist ein offener Sear Cut kein Thema mehr.

Die Frage ist, ob sich seit dem 14.12. etwas geändert hat bzgl. des legalen Besitztes eines Full-Auto-Lowers.

Falls die Full-Auto-Lower nämlich immer noch frei erhältlich sind, könnte man sich theoretisch aus dem Upper und dem Lower am Schießstand eine Kategorie A Waffe zusammenbauen (außerhalb des Schießstandes natürlich immer zerlegt lagern und transportieren).
ja
full auto faehige lower sind jetzt ein problem
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