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Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Jiggler
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Jiggler » Sa 23. Mai 2020, 11:50

eriochromcyanin hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:43
AUG-andy hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:13
Es ist doch niemand so bescheuert die Sachen daheim zusammengebaut zu lagern.
Und rechtlich ist der Besitz von WS kein Problem.
Und wenn nur am Stand zusammengestellt auch keins.
Wo ist "dein" Problem dabei?
Jiggler hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 00:26
Dadurch kann er mit 4 „Waffen“ auf den Schießstand fahren, obwohl er nur 2 Plätze hat.
Ich sehe das als Gratwanderung... und eben sehr dünnes Eis.

Wenn man das Zubehör dazu besitzt und verwendet, wofür es geschaffen wurde, sehe ich kein Problem. Wenn man eine vollständige Waffe vor dem Kauf zerlegt und sich einigt, das dann Wechselsystem zu nennen, sieht das etwas anders aus.
Gut, dann ganz allgemein gefragt, wieso hat es der Gesetzgeber denn überhaupt erlaubt irgendwelche Waffenteile besitzen zu dürfen? Er hätte ja die Regelung nicht ändern müssen, oder zwar vereinfachen, dass kein Bescheid mehr notwendig ist, aber trotzdem die Teile zu deiner Basiswaffe passen müssen. Bei den Magazinen ist es ja so umgesetzt worden. Hast du ein Z8 AR, darfst du jederzeit AR Magazine kaufen, aber keine für die AK.

Beim Zubehör darfst du ja kaufen was du willst. Die neue Regelung ergäbe ja dann keinen Sinn, wenn ich mir dann nicht ein WS für den Schießstand kaufen dürfte und dieses braucht halt naturgemäß und vereinfacht gesagt einen Griff.
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Jiggler » Sa 23. Mai 2020, 12:05

fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
Falls die Full-Auto-Lower nämlich immer noch frei erhältlich sind, könnte man sich theoretisch aus dem Upper und dem Lower am Schießstand eine Kategorie A Waffe zusammenbauen (außerhalb des Schießstandes natürlich immer zerlegt lagern und transportieren).
Nicht ganz, da eine FA ja Kat A gemäß §18 ist, und da gilt §14 nur für Waffen die "soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht"

Bei ZIB kann man übrigens alles bestellen, was man braucht, Upper Receiver Lower, Auto Sear, BCG, Fire Selector usw. mit der Bitte es halt nicht in eine scharfe Waffe zu verbauen.
Glock 19
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Simon80
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Simon80 » Sa 23. Mai 2020, 14:48

Jiggler hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 12:05
fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
Falls die Full-Auto-Lower nämlich immer noch frei erhältlich sind, könnte man sich theoretisch aus dem Upper und dem Lower am Schießstand eine Kategorie A Waffe zusammenbauen (außerhalb des Schießstandes natürlich immer zerlegt lagern und transportieren).
Nicht ganz, da eine FA ja Kat A gemäß §18 ist, und da gilt §14 nur für Waffen die "soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht"

Bei ZIB kann man übrigens alles bestellen, was man braucht, Upper Receiver Lower, Auto Sear, BCG, Fire Selector usw. mit der Bitte es halt nicht in eine scharfe Waffe zu verbauen.
Diese "freien Teilesätze" gibt es auch bei Österreichischen Händlern- macht man sich mit dem Besitz solcher und einem Ar15 jetzt strafbar?
Bzw. könnte man das auch aufs Aug übertragen, das gibt es ja auch als Teilesatz, ausser der Lauf und Verschluss vom Aug Z passen da nicht.

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hasgunz
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von hasgunz » So 24. Mai 2020, 02:09

gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:48
fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
Ja eh. Heute ist ein offener Sear Cut kein Thema mehr.

Die Frage ist, ob sich seit dem 14.12. etwas geändert hat bzgl. des legalen Besitztes eines Full-Auto-Lowers.
ja
full auto faehige lower sind jetzt ein problem
Warum sind FA-fähige Lower jetzt ein Problem?
Normalerweise werden AR-15 mit einem nicht FA-Fähigem Verschlussträger ausgeliefert, außer man holt sich ein Milspec AR aus den USA vielleicht.
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 10:45
seit 14.12.19 geht das nur mehr in abstimmung mit der behoerde
der haendler selber kann da nix jetzt mehr machen

bei manchen behoerden kein problem
da schreib ich dir eine bestaetigung und die behoerde legt zusammen oder trennt auf

es gibt aber einige behoerdem die das nicht akzeptieren
Darf ich fragen ob die Werner BH da offen ist oder nicht?


LG
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Emil
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Emil » So 24. Mai 2020, 07:24

fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:26
Wir kommen hier vielleicht ein bisschen vom Thema, ab, aber wie was das nochmal mitm AR-15 und dem full-Auto-Lower?

Besitz des Full-Auto-Lower war ja immer legal, da kein waffenrelevantes Teil. Wenn man den Lower aber mit einem Upper zusammenbaut und sich darauf eine vollautomatische Waffe ergibt hat man eine Kategorie A Waffe.

Wenn ich mich recht erinnere war es zumindest die Rechtsmeinung des BMI, das daher schon der gemeinsame (!) Besitz von Full-Auto-Lower und passendem AR-15 Upper (SOFERN sich daraus eine vollautomatische Waffe bauen lässt, was in den meisten Fällen eh nicht der Fall ist) verboten wäre.

Ich hab leider gerade keine Zeit die Quellen dafür nachzuprüfen, aber ich bilde mir stark ein das es so war.

Falls das alles so stimmt, könnte man das eventuell auf den gemeinsamen Besitz eines Wechselsystems mit einem frei erhältlichen Grifstück umlegen...
Hier die Quelle Runderlass 14.12.2019 (zweite Version?) Seite 9, 4. und 5. Absatz:

" Die Grenzen der Kategorie B werden jedenfalls dann verlassen, wenn sich jemand durch die Anschaffung verschiedener halbautomatischer Gewehre in die Lage versetzt, über alle notwendigen wesentlichen Teile, die eine funktionsfähige vollautomatische Schusswaffe ausmachen, zu verfügen.

Hingewiesen wird in diesen Zusammenhang, dass ein wesentlicher Teil für Kriegsmaterial gem. § 1 I Ziffer 1 lit. c KM-Verordnung und § 5 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG (d.h. Lauf, Verschluss und Gehäuse einer vollautomatischen Schusswaffe) der nicht mit einem Halbautomat tauschbar ist, jedenfalls Kriegsmaterial darstellt und somit nur aufgrund einer Bewilligung gemäß § 18 WaffG erworben werden darf.
"
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:32
nein das war andersrum

FA lower war bis 14.12. kein problem
FA hebel fuer die glock auch ned

beim AR war es von bedeutung ob der sear-cut zu oder offen war
wenn er nicht ausgefuehrt oder wenn er verschlossen war dann war alles ok
hatte der upper einen offenen sear dann war der upper eine verbotene waffe
auch ohne FA lower

die rechtliche situation hat sich aber mit 14.12.19 geaendert unterstelle ich
Warum sollte ein FA Hebel von einer Glock 18 jetzt ein "Problem" geworden sein, selbst ich als wirklich nicht besonders technisch versierter weiß, dass (bis auf das Magazin) keine Teilekompatibilität zwischen der Glock 17 (Kat B) und der Glock 18 (Kat A § 18) besteht..?
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:48
fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:32

die rechtliche situation hat sich aber mit 14.12.19 geaendert unterstelle ich
Ja eh. Heute ist ein offener Sear Cut kein Thema mehr.

Die Frage ist, ob sich seit dem 14.12. etwas geändert hat bzgl. des legalen Besitztes eines Full-Auto-Lowers.

Falls die Full-Auto-Lower nämlich immer noch frei erhältlich sind, könnte man sich theoretisch aus dem Upper und dem Lower am Schießstand eine Kategorie A Waffe zusammenbauen (außerhalb des Schießstandes natürlich immer zerlegt lagern und transportieren).
ja
full auto faehige lower sind jetzt ein problem
Dass das Zusammenbauen einer kompletten Kat A Waffe ohne Berechtigung verboten ist weiß wohl jeder und ich glaube auch nicht, dass ein Legalwaffenbesitzer seine WBK dafür riskiert.

@gewo wir hatten das Thema schon einmal hier diskutiert, weißt du inzwischen näheres wie dieses "Problem" gelöst werden soll? Es kann ja nicht sein, dass jemand, der seit längerem eine M16 Dekowaffe (ohne Lauf, ohne Verschluss, ohne >10 Magazin ect. also keine "Waffe" im Sinne des WaffG) zu Hause hat, sich jetzt nie wieder ein AR15 kaufen darf oder..? Woher soll er denn auch mit Sicherheit wissen ob er wohl nicht " über alle notwendigen wesentlichen Teile, die eine funktionsfähige vollautomatische Schusswaffe ausmachen " verfügt (wenn er nicht gesetzwidrig den Lower von seiner M16 Dekowaffe an sein AR15 anbaut, was natürlich niemand machen wird weil er damit seine WBK riskiert)..?! Wie soll das für Sammler aussehen, sollen die alle denkbaren Teilekombinationen vorher ausschließen können müssen bevor sie sich jetzt ein neues AR15 kaufen..?!
Jiggler hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 12:05
fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
Falls die Full-Auto-Lower nämlich immer noch frei erhältlich sind, könnte man sich theoretisch aus dem Upper und dem Lower am Schießstand eine Kategorie A Waffe zusammenbauen (außerhalb des Schießstandes natürlich immer zerlegt lagern und transportieren).
Nicht ganz, da eine FA ja Kat A gemäß §18 ist, und da gilt §14 nur für Waffen die "soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht"
Genauso ist es, man darf nie so etwas (ohne entsprechende § 18 Berechtigung) zusammenbauen egal ob zu Hause oder am Schießstand.

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von hasgunz » So 24. Mai 2020, 11:43

"über alle notwendigen wesentlichen Teile, die eine funktionsfähige vollautomatische Schusswaffe ausmachen"
Es geht hier ja wohl eindeutig darum, dass man nicht alle Bestandteile eines Vollautomaten (die auch in einen HA passen) besitzen darf.
Vorallem ist ein Lower kein wesentlicher Bestandteil, der ist immer noch frei verkäuflich.

Wie ich es verstanden habe:
  • AR15 Upper mit "M16"-Verschlussträger & semi Lower = in Ordnung
  • AR15 Upper mit "M16"-Verschlussträger & semi Lower + Besitz eines freien FA Lower = pfui gack
  • AR15 Upper mit AR15 (=semi) Verschlussträger & FA Lower = in Ordnung
  • AR15 Upper mit AR15 (=semi) Verschlussträger & FA Lower + Besitz eines freien "M16" Verschlussträger = pfui gack
Emil hat geschrieben:
So 24. Mai 2020, 07:24
Warum sollte ein FA Hebel von einer Glock 18 jetzt ein "Problem" geworden sein, selbst ich als wirklich nicht besonders technisch versierter weiß, dass (bis auf das Magazin) keine Teilekompatibilität zwischen der Glock 17 (Kat B) und der Glock 18 (Kat A § 18) besteht..?
Was Gewo vermutlich gemeint hat waren die Glock 17 "Backplate Switches", wie sie oft in Filmen Verwendung finden, da eben die Glock 18 nicht kompatibel mit einer Glock 17 und eine Glock 17 auch wesentlich günstiger zu beschaffen ist.



LG

PS: Sorry fürs Offtopic
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » So 24. Mai 2020, 12:02

hasgunz hat geschrieben:
So 24. Mai 2020, 02:09
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:48
fast12 hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 11:45
Ja eh. Heute ist ein offener Sear Cut kein Thema mehr.

Die Frage ist, ob sich seit dem 14.12. etwas geändert hat bzgl. des legalen Besitztes eines Full-Auto-Lowers.
ja
full auto faehige lower sind jetzt ein problem
Warum sind FA-fähige Lower jetzt ein Problem?
Normalerweise werden AR-15 mit einem nicht FA-Fähigem Verschlussträger ausgeliefert, außer man holt sich ein Milspec AR aus den USA vielleicht.
gewo hat geschrieben:
Sa 23. Mai 2020, 10:45
seit 14.12.19 geht das nur mehr in abstimmung mit der behoerde
der haendler selber kann da nix jetzt mehr machen

bei manchen behoerden kein problem
da schreib ich dir eine bestaetigung und die behoerde legt zusammen oder trennt auf

es gibt aber einige behoerdem die das nicht akzeptieren
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LG
FA faehige lower sind jetzt ein problem weil seit 14.12.19 halbautomaten erlaubt sind.
vorher waren sie es nicht
vorher musste man sie daher zwingend einstufen lassen
im zug der einstufung wurde geprueft ob der verschlusstraeger ein FA war oder nicht
wenn er ein FA war ( und es gibt eine menge hersteller die grundsaetzlich FA verschlusstraeger verbauen ) dann wurde die waffe frueher nicht als kat B eingestuft.

seit HA nicht mehr grundsaetzlich verboten sind gibt es aber keine einschraenkung darauf welche verschlusstraeger verbaut sind.
mit einem FA lower hast du alle bauteile um einen VA zusammenzustellen

das ist nicht zulaessig

detto glock (backplate) fun-switch
war frueher unerwunscht aber es gab keine gesetzliche handhabe dagegen
jetzt verbotem

ich weiss dass im runderlass „wesentliche schusswaffenteile“ steht
in der kommunikation mit dem ministerium ist es aber immer um „waffenteile“ gegangen, nicht nur um „wesentliche waffenteile“
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von rupi » So 24. Mai 2020, 12:57

mir wurde auf der Roadshow auch keine Antwort gegeben ob FA Griffstücke jetzt auch unter die "gasdruckbelastet"-Regelung fallen oder nicht so wie SA Griffstücke
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von gewo » So 24. Mai 2020, 13:05

rupi hat geschrieben:
So 24. Mai 2020, 12:57
mir wurde auf der Roadshow auch keine Antwort gegeben ob FA Griffstücke jetzt auch unter die "gasdruckbelastet"-Regelung fallen oder nicht so wie SA Griffstücke
Aufpassen
Das sind zwei verschiedene Themen

1.) fallen Griffstücke unter wesentliche waffenteile

2.) sind FA griffstücke reglementiert
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Emil » So 24. Mai 2020, 13:51

gewo hat geschrieben:
So 24. Mai 2020, 12:02

detto glock (backplate) fun-switch
war frueher unerwunscht aber es gab keine gesetzliche handhabe dagegen
jetzt verbotem
Also ist diese „backplate“ offenbar der Teil, mit dem Anfang 1986 in den USA noch schnell viele Glock 17 Pistolen auf FA umgebaut wurden um sie vor 19. Mai 1986 zu registrieren und „Altbestand“ zu schaffen als dort der Firearms Owners Protection Act in Kraft trat..?

Wie auch immer, ich kann keine gesetzliche Regelung finden, nach der sie vor 14.12.2019 bei uns erlaubt gewesen wären und danach verboten wären, wo soll das stehen..?

Welche Bestimmung soll das sein mit der man jetzt dagegen handhabe hätte die man vor 14.12.2019 noch nicht hatte?

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Simon80 » So 24. Mai 2020, 14:06

Woher soll man wissen was man dann noch haben darf und was nicht? Muss ich dann immer einen Büchsenmacher fragen ob nicht z.B. der Lauf und der Verschluss vom Aug Z in den Full Auto Teilesatz passen? Der wird nämlich grade für ~300€ verkauft und ich hab schon überlegt so einen als Deko zu holen aber wenn ich dann einkastelt werde wenn ich eine Aug Z dazu kaufe lass ichs lieber...

Ich frage mich wiso die ganzen Teile dann immer noch frei erwerbbar sind obwohl sie ja jetzt "reglementiert" sind.

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Emil » So 24. Mai 2020, 14:34

Simon80 hat geschrieben:
So 24. Mai 2020, 14:06
Woher soll man wissen was man dann noch haben darf und was nicht? Muss ich dann immer einen Büchsenmacher fragen ob nicht z.B. der Lauf und der Verschluss vom Aug Z in den Full Auto Teilesatz passen? Der wird nämlich grade für ~300€ verkauft und ich hab schon überlegt so einen als Deko zu holen aber wenn ich dann einkastelt werde wenn ich eine Aug Z dazu kaufe lass ichs lieber...

Ich frage mich wiso die ganzen Teile dann immer noch frei erwerbbar sind obwohl sie ja jetzt "reglementiert" sind.
Ja das frage ich mich auch, wo ist da irgendeine Rechtssicherheit und vor allem - nach welcher gesetzlichen Bestimmung ist was erlaubt und was verboten?

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von bino71 » So 24. Mai 2020, 14:38

Ganz einfach: vor Gericht. Es wird einige Opfer geben, es wird einige Helden geben.
Diejenigen, die erwischt werden und verlieren, tun mir leid.

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spareribs
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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von spareribs » So 24. Mai 2020, 14:43

Ist so ä ähnlich wie ein Rennauspuff....kaufen darfst du ihn, aber nicht im Strassenverkehr verwenden oder Tuningchips ohne Typisiering.....usw....usw....
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder :-)
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind ! :mrgreen:

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Re: Wechselsystem bei noch nicht bestehender Waffe

Beitrag von Simon80 » So 24. Mai 2020, 14:44

bino71 hat geschrieben:
So 24. Mai 2020, 14:38
Ganz einfach: vor Gericht. Es wird einige Opfer geben, es wird einige Helden geben.
Diejenigen, die erwischt werden und verlieren, tun mir leid.
Ist sowiso alles komisch, wenn der Full Auto lower der Großmutti gehört (ist ja rechtlich nur ein Stück Metall) kann wieder keiner was machen.... es muss ihn ja der Besitzen der auch die Ar15 Besitzt. Das Teil natürlich dann mit dem Ar im Safe rum Kugeln haben könnte problematisch sein falls der Kontrollierende Polizist reinschaut und sich auch noch auskennt. Wieder mal eine typisch Österreichische Geschichte das einen völlig frei erwerbbare Teile in Rechtsunsicherheit bringen.

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