ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Stellung: "Untauglich" jedoch...

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
joker1319
.22 lr
.22 lr
Beiträge: 5
Registriert: So 13. Sep 2020, 15:04

Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von joker1319 » So 13. Sep 2020, 15:21

Hallo erstmals!

Da ich nun endlich mit dem Studium fertig bin und es mir finanziell leisten kann, wollte ich mir nun eine WBK anschaffen.

Nachdem ich mich ein wenig in die Materie eingelesen habe, fand ich schnell heraus, dass laut § 5 Abs. 5 ZDG alle Zivildienstpflichtigen ein "Waffenverbot" von 15 Jahren unterliegen.

Nun... ich wurde damals als "Untauglich" befunden.

Das dumme kommt jetzt:
Als ich damals zu dem Typen ins Büro gegangen bin, wo man erfährt ob man tauglich ist usw, hat er zuerst gefragt ob ich Zivi werden würde, ich sagte Ja (nicht wegen moralischen Gründen), daraufhin meinte er dann ich müsse den Zettel hier unterschreiben (15 Jahre andauernde Sperre) und ich unterzeichnete es.
Darauf hin schaut er dann in die Mappe und meint, dass ich aber eh untauglich bin....

Nun meinte Frage, gilt für mich die Sperre oder nicht. Immerhin war ich ja nie zivildienstpflichtig.


Habe dann eine E-Mail an die Landespolizeidirektion Wien gesendet um zu erfahren ob ich nun eine WKB bekommen könnte. Die haben mich dann einfach die Zivildienstserviceagentur weitergeleitet. Die meinten dann darauf, dass ich nicht einmal in deren Datenbank erscheine...

PS: Ich habe noch meinen Untauglichkeitsbescheid!

Hat jemand nun die gleiche Erfahrung oder könnte mir da nun weiterhelfen?
Ich möchte nicht unnötigerweise Waffenkurs + Psychologe zahlen nur um dann zu erfahren, dass der unterschriebene Zettel mit den 15 Jahren wirklich gilt.

Benutzeravatar
rupi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 7052
Registriert: Fr 11. Jan 2013, 14:07
Wohnort: Mitteleuropa

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von rupi » So 13. Sep 2020, 15:48

wenn du einen Untauglichkeitsbescheid ohne Zeitbeschränkung hast dann solltest du ganz normal eine WBK beantragen können
member the old PD design ? oh I member

joker1319
.22 lr
.22 lr
Beiträge: 5
Registriert: So 13. Sep 2020, 15:04

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von joker1319 » So 13. Sep 2020, 16:06

Iauf dem Dokument steht lediglich "Der Beschluss der Stellungskommission NÖ lautet auf untauglich".

Es wird keine Zeitdauer oder der gleichen anegeben.

Emil
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 393
Registriert: So 28. Jul 2019, 16:35

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Emil » So 13. Sep 2020, 16:39

joker1319 hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 16:06
Iauf dem Dokument steht lediglich "Der Beschluss der Stellungskommission NÖ lautet auf untauglich".

Es wird keine Zeitdauer oder der gleichen anegeben.
Wenn du NACH dem Beschluss der Stellungskommission NÖ das Formular unterschrieben hast dann müsste das irrelevant sein - man kann nicht beides sein; zuerst untauglich für das Bundesheer UND danach 15 Jahre gesperrt als Zivildiener.

Ich würde eine offizielle Anfrage an die Zivildienstserviceagentur und and die BH stellen, den Sachverhalt schildern und um Auskunft ersuchen ob so ein Waffenverbot (irrtümlich) vermerkt wurde.

Falls ja - Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots, Grund: Du warst nie zivildienstpflichtig weil der Beschluss über deine Untauglichkeit bereits vorher ergangen ist.

Falls nein - dem WBK Antrag die beiden Auskünfte beilegen, sollte dieses „Waffenverbot“ einmal später irgendwo auftauchen kannst du belegen dass du eine bzw. zwei Auskünfte hattest auf die du dich rechtlich verlassen durftest.

(Es gibt eine VwGH Entscheidung wo jemand ein Problem bekommen hat weil das Waffenverbot im System nicht aufgeschienen ist und er vor Ablauf ohne Angabe dass er beim Zivildienst war eine WBK beantragt und bewilligt bekommen hat. Also sicher dich da besser ab.)

Papa Bär
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1071
Registriert: Di 6. Feb 2018, 10:13

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Papa Bär » So 13. Sep 2020, 18:51

Emil hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 16:39
joker1319 hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 16:06
Iauf dem Dokument steht lediglich "Der Beschluss der Stellungskommission NÖ lautet auf untauglich".

Es wird keine Zeitdauer oder der gleichen anegeben.
Wenn du NACH dem Beschluss der Stellungskommission NÖ das Formular unterschrieben hast dann müsste das irrelevant sein - man kann nicht beides sein; zuerst untauglich für das Bundesheer UND danach 15 Jahre gesperrt als Zivildiener.

Ich würde eine offizielle Anfrage an die Zivildienstserviceagentur und and die BH stellen, den Sachverhalt schildern und um Auskunft ersuchen ob so ein Waffenverbot (irrtümlich) vermerkt wurde.

Falls ja - Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots, Grund: Du warst nie zivildienstpflichtig weil der Beschluss über deine Untauglichkeit bereits vorher ergangen ist.

Falls nein - dem WBK Antrag die beiden Auskünfte beilegen, sollte dieses „Waffenverbot“ einmal später irgendwo auftauchen kannst du belegen dass du eine bzw. zwei Auskünfte hattest auf die du dich rechtlich verlassen durftest.

(Es gibt eine VwGH Entscheidung wo jemand ein Problem bekommen hat weil das Waffenverbot im System nicht aufgeschienen ist und er vor Ablauf ohne Angabe dass er beim Zivildienst war eine WBK beantragt und bewilligt bekommen hat. Also sicher dich da besser ab.)
Um Gottes Willen, stell da doch bitte keine Fragen im Vorfeld und wecke schlafende Hunde. :headslap:
Beantrag einfach die WBK und schau was rauskommt.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

Benutzeravatar
diver99
Supporter 7,5x55
Supporter 7,5x55
Beiträge: 2329
Registriert: Do 19. Jan 2012, 18:17
Wohnort: südl. NÖ

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von diver99 » So 13. Sep 2020, 18:58

Wenn mich nicht alles täuscht, dann stand das Waffenverbot erst im Zivildienstbescheid meines Sohnes. Hast du so etwas?
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!

Benjamin Franklin (1706 - 1790)

Benutzeravatar
Dobi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 723
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 09:13
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Dobi » So 13. Sep 2020, 19:12

@joker1319
du warst zu keinem zeitpunkt deines lebens zivildienstpflichtig, da es durch den untauglichkeitsbescheid ja nie dazu kam!

und durch den bloßen antrag, den sie dich bei der stellung unterschreiben haben lassen, kann sich auch nicht das waffenverbot ergeben, da der antrag nie bearbeitet wurde!
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von cas81 » So 13. Sep 2020, 19:16

joker1319 hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 15:21

Nun... ich wurde damals als "Untauglich" befunden.
...
Nun meinte Frage, gilt für mich die Sperre oder nicht. Immerhin war ich ja nie zivildienstpflichtig.
...

PS: Ich habe noch meinen Untauglichkeitsbescheid!
§5 (5) ZDG hat geschrieben:Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht
Bei dir gibt es keine Zivildiensptflicht, ergo auch keine Frist. Und den Untauglichkeitsbescheid legst einfach vor (genau so wie andere Leute ihren >15 Jahre alten Zivildienstbescheid oder ihren Nachweis über die Ableistung der Wehrpflicht).
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
Norander
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1428
Registriert: Fr 16. Dez 2016, 17:19

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Norander » So 13. Sep 2020, 21:44

Wenn über eine Person ein Waffenverbot verhängt wurde, wird die Person im Regelfall diesen Bescheid mittels Rsa Brief erhalten. Wie war das bei den anderen Zivi's hier habt ihr einen Bescheid zugestellt bekommen? Kann mir nämlich nicht vorstellen, dass die bei der Stellungskommision von der BH vorabgesegnete Blanko Bescheide ausgeben, welche durch die Unterschrift des Stellungspflichtigen ihre Rechtskraft entfalten
If the freedom of speech is taken away then dumb and silent we may be led, like sheep to the slaughter.

George Washington :flags-waveusa:

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von cas81 » So 13. Sep 2020, 21:58

Das Papierl von der Stellung ist der Antrag und mittels Bescheid wird dem in der Folge stattgegeben. Der Bescheid behandelt natürlich nicht jede Facette des ZDG oder gar anderer Gesetze, ergo steht da nichts wegen "Waffenverbot" (das ja auch keines iSd WaffG ist) drin. Zumindest bei meinem vor 20 Jahren nicht.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
Dobi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 723
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 09:13
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Dobi » So 13. Sep 2020, 22:09

cas81 hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 21:58
Das Papierl von der Stellung ist der Antrag und mittels Bescheid wird dem in der Folge stattgegeben. Der Bescheid behandelt natürlich nicht jede Facette des ZDG oder gar anderer Gesetze, ergo steht da nichts wegen "Waffenverbot" (das ja auch keines iSd WaffG ist) drin. Zumindest bei meinem vor 20 Jahren nicht.
Was bei mir vor 30 Jahren draufstand, kann ich mich nicht mehr erinnern!

Beim Junior vor ein paar Monaten wurde schon am Antragsformular auf das 15jährige Waffenverbot hingewiesen. Und dann am Bescheid nochmals!

Also aktuell wird das „Waffenverbot“ am Antrag „angekündigt“ und dann am Bescheid bestätigt bzw. ausgesprochen.
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von cas81 » Mo 14. Sep 2020, 06:26

Antrag gut möglich, aber bei mir am Bescheid sicher nicht. Tintenverschwendung. Aber Redundanz schafft Sicherheit... oder so.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
Dobi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 723
Registriert: Fr 25. Jan 2019, 09:13
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Dobi » Mo 14. Sep 2020, 08:31

cas81 hat geschrieben:
Mo 14. Sep 2020, 06:26
Antrag gut möglich, aber bei mir am Bescheid sicher nicht. Tintenverschwendung. Aber Redundanz schafft Sicherheit... oder so.
Bei mir damals (1986) stand es weder am Antrag, noch auf dem Bescheid und damals musste man sich ja noch vor der Kommission rechtfertigen und auch dort gab es keinen Hinweis dazu.

Aber aktuell steht es – zumindest auf den Wiener Anträgen und Bescheiden jeweils drauf … wahrscheinlich, weil es in den letzten Jahren vermehrt zum Thema wurde …
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von cas81 » Mo 14. Sep 2020, 09:39

Dobi hat geschrieben:
Mo 14. Sep 2020, 08:31
wahrscheinlich, weil es in den letzten Jahren vermehrt zum Thema wurde …
"Österreicher rüsten auf!" :roll: :lol:
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Emil
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 393
Registriert: So 28. Jul 2019, 16:35

Re: Stellung: "Untauglich" jedoch...

Beitrag von Emil » Mo 14. Sep 2020, 14:26

Papa Bär hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 18:51
Emil hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 16:39
joker1319 hat geschrieben:
So 13. Sep 2020, 16:06
Iauf dem Dokument steht lediglich "Der Beschluss der Stellungskommission NÖ lautet auf untauglich".

Es wird keine Zeitdauer oder der gleichen anegeben.
Wenn du NACH dem Beschluss der Stellungskommission NÖ das Formular unterschrieben hast dann müsste das irrelevant sein - man kann nicht beides sein; zuerst untauglich für das Bundesheer UND danach 15 Jahre gesperrt als Zivildiener.

Ich würde eine offizielle Anfrage an die Zivildienstserviceagentur und and die BH stellen, den Sachverhalt schildern und um Auskunft ersuchen ob so ein Waffenverbot (irrtümlich) vermerkt wurde.

Falls ja - Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots, Grund: Du warst nie zivildienstpflichtig weil der Beschluss über deine Untauglichkeit bereits vorher ergangen ist.

Falls nein - dem WBK Antrag die beiden Auskünfte beilegen, sollte dieses „Waffenverbot“ einmal später irgendwo auftauchen kannst du belegen dass du eine bzw. zwei Auskünfte hattest auf die du dich rechtlich verlassen durftest.

(Es gibt eine VwGH Entscheidung wo jemand ein Problem bekommen hat weil das Waffenverbot im System nicht aufgeschienen ist und er vor Ablauf ohne Angabe dass er beim Zivildienst war eine WBK beantragt und bewilligt bekommen hat. Also sicher dich da besser ab.)
Um Gottes Willen, stell da doch bitte keine Fragen im Vorfeld und wecke schlafende Hunde. :headslap:
Beantrag einfach die WBK und schau was rauskommt.
Kannst du deine Ansicht “Beantrag einfach die WBK und schau was rauskommt” bitte mit mehr als einem headslap begründen..?

Wenn er - aus welchen Gründen auch immer - irgendwo als zivildienstpflichtig (versehentlich) eingetragen ist, könnte das nachher meiner Meinung nach mehr Ärger machen als vorher nachzufragen (und gegebenenfalls berichtigen lassen) - und zwar deshalb weil er dann nicht mehr so ohne weiteres einen Antrag nach § 5 Abs 5 ZDG stellen kann.

VwGH Ra 2017/03/0009:
Der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte habe keinen Bezug auf das ZDG genommen, er könne daher auch nicht in einen Antrag nach § 5 Abs 5 ZDG umgedeutet werden. Die von der belangten Behörde irrtümlich ausgestellte Waffenbesitzkarte ersetze keinen (eine Ausnahme bewilligenden) Bescheid nach § 5 Abs 5 ZDG. Die Entziehung der Waffenbesitzkarte sei daher gesetzeskonform; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 5 und 75b ZDG bestünden nicht, solche habe auch der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH vom 28. Februar 2006, 2005/03/0037) nicht erkennen lassen
Nicht vergessen, er hat zumindest einmal diese Worte unterschrieben:
2. Die folgende Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG muss mit Unterschrift bestätigt werden:
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich die Wehrpflicht nicht erfüllen kann, weil ich es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehne, Waffen- gewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde.
Ich will deshalb Zivildienst leisten.

Antworten