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neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Xere » Do 24. Sep 2020, 19:45

Wenn ich das Gesetz jetzt richtig interpretiere tritt also folgendes ein:

Vor 14.09.2018 beleibt alles so wie es ist.
Von 14.09.18-31.12.20 muss die Waffe CPI Konform beschriftet sein (Trifft bei meiner Glock17 Gen5 und CZ Shadow 2 zu. Zumindest ist auf allen relevanten Bauteilen die SN und CPI, eingeschlagen.)
Ab 01.01.2021 werden alle Waffen im Regelfall bereits im Werk beschriftet.

Für mich stellt sich dann noch die frage ob ich den Kauf eines AR15 heuer noch duchziehen soll oder bis nächstes Jahr warten.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Admin » Do 24. Sep 2020, 19:52

Xere hat geschrieben:
Do 24. Sep 2020, 19:45
Wenn ich das Gesetz jetzt richtig interpretiere tritt also folgendes ein:

Vor 14.09.2018 beleibt alles so wie es ist.
Von 14.09.18-31.12.20 muss die Waffe CPI Konform beschriftet sein (Trifft bei meiner Glock17 Gen5 und CZ Shadow 2 zu. Zumindest ist auf allen relevanten Bauteilen die SN und CPI, eingeschlagen.)
Ab 01.01.2021 werden alle Waffen im Regelfall bereits im Werk beschriftet.

Für mich stellt sich dann noch die frage ob ich den Kauf eines AR15 heuer noch duchziehen soll oder bis nächstes Jahr warten.
reden wir hier vom datum der einfuhr der waffen oder vom datum des verkaufs an den endkunden
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Xere » Do 24. Sep 2020, 20:03

In dern Erleuterungen steht folgendes:
Zu § 5 (Übergangsregelung):
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen und wesentliche Bestandteile, die
zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet
eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, sollen daher als erfüllt gelten,
sofern sie den Bestimmungen des C.I.P.-Übereinkommens entsprechen.
In diesem Zusammenhang soll auch der Inlandsbezug klar hervorgehoben werden.
Wie bereits im Anwendungsbereich des WaffG ist unter „Einfuhr“ jeder Import aus einem Drittstaat und unter „Verbringen“ der Import oder Export innerhalb der Europäischen Union zu Verstehen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung soll auch klargestellt werden, dass
Schusswaffen und wesentliche Bestandteile, die vor dem 14. September 2018 in das Bundesgebiet
eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, von einer Kennzeichnungsverpflichtung
nach diesem Bundesgesetz nicht erfasst sind. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor
dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen, sollen – abgesehen von einer
Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG – keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen.
Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 827024.pdf

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Fzr1000 » Sa 26. Sep 2020, 08:20

Vermutlich bin ich etwas Begriffstutzig, darum auch meine Frage:
Wenn ich heute bei eGun eine in Deutschland gemeldete und nach CIP gekennzeichnete gebrauchte Kat.B kaufe, Baujahr nach 1900 und vor 2018, und ganz normal nach AT verbringen lasse, also zum Händler, muss da dann jetzt zusätzlich noch was in die Waffe eingraviert werden?
Die ganzen Seriennummern sind ja auch jetzt schon auf Lauf/Schlitten/Griffstück drauf, der Hersteller ebenfalls.
Bin gerade dabei hier was zu ersteigern und nun ziemlich ratlos wie das nun rechtlich aussieht.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von gewo » Sa 26. Sep 2020, 11:45

Fzr1000 hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 08:20
Vermutlich bin ich etwas Begriffstutzig, darum auch meine Frage:
Wenn ich heute bei eGun eine in Deutschland gemeldete und nach CIP gekennzeichnete gebrauchte Kat.B kaufe, Baujahr nach 1900 und vor 2018, und ganz normal nach AT verbringen lasse, also zum Händler, muss da dann jetzt zusätzlich noch was in die Waffe eingraviert werden?
Die ganzen Seriennummern sind ja auch jetzt schon auf Lauf/Schlitten/Griffstück drauf, der Hersteller ebenfalls.
Bin gerade dabei hier was zu ersteigern und nun ziemlich ratlos wie das nun rechtlich aussieht.
Da die Waffe schon beim Endkunden war ... nein

Siehe letzter satz

Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor
dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen, sollen – abgesehen von einer
Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG – keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen.
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Incite » Sa 26. Sep 2020, 11:55

@gewo

Denkst du die meinen damit wirklich Endverbraucher und nicht, dass der aktuelle Besitzer die vor 14.9.2018 besitzen musste? Denn er will ja die Waffe im Egun erst ersteigern. Wenn ich da alles nachstempeln lassen müsste das ich die letzten 2 Jahre importieren ließ wäre das sehr bitter.
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von gewo » Sa 26. Sep 2020, 12:04

Incite hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 11:55
@gewo

Denkst du die meinen damit wirklich Endverbraucher und nicht, dass der aktuelle Besitzer die vor 14.9.2018 besitzen musste? Denn er will ja die Waffe im Egun erst ersteigern. Wenn ich da alles nachstempeln lassen müsste das ich die letzten 2 Jahre importieren ließ wäre das sehr bitter.
Weiß ned
Abwarten

Was ist
Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG

Hab ned nachgesehen
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Xere » Sa 26. Sep 2020, 13:41

gewo hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 12:04
Incite hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 11:55
@gewo

Denkst du die meinen damit wirklich Endverbraucher und nicht, dass der aktuelle Besitzer die vor 14.9.2018 besitzen musste? Denn er will ja die Waffe im Egun erst ersteigern. Wenn ich da alles nachstempeln lassen müsste das ich die letzten 2 Jahre importieren ließ wäre das sehr bitter.
Weiß ned
Abwarten

Was ist
Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG

Hab ned nachgesehen
§ 1 Abs. 2 letzter Satz
Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von gewo » So 27. Sep 2020, 03:12

Xere hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 13:41
gewo hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 12:04
Incite hat geschrieben:
Sa 26. Sep 2020, 11:55
@gewo

Denkst du die meinen damit wirklich Endverbraucher und nicht, dass der aktuelle Besitzer die vor 14.9.2018 besitzen musste? Denn er will ja die Waffe im Egun erst ersteigern. Wenn ich da alles nachstempeln lassen müsste das ich die letzten 2 Jahre importieren ließ wäre das sehr bitter.
Weiß ned
Abwarten

Was ist
Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG

Hab ned nachgesehen
§ 1 Abs. 2 letzter Satz
Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen.
ja ok
also dann wenn zb der lauf getauscht wird
na schoen

sind wir doch ehrlich
wer soll das kontrollieren?
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Emil
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Emil » Di 6. Okt 2020, 18:04

Quelle:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2020/PK0978/
Kennzeichnungspflicht für Schusswaffen

Das neue Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG, 360 d.B.) soll mit Jahresbeginn 2021 in Kraft treten, um Feuerwaffen (bzw. deren wesentliche Bestandteile) zur besseren Nachverfolgung eindeutig zu kennzeichnen. Die konkreten Spezifikationen sollen per Verordnung festgelegt werden, informierte Innenminister Karl Nehammer. Grundsätzlich diene das Gesetz dazu, den Erwerb von Tatwaffen bei Verbrechen rasch nachvollziehen zu können, erläuterte er. Für die Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften sind Geldstrafen bis zu 3.600 € oder bei gewerblicher Tätigkeit bis zu 10.000 € vorgesehen. Schusswaffen, die vor dem 14. September 2018 im Besitz von EndverbraucherInnen standen, sollen allerdings keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Die Übergangsregeln dienen laut Nehammer dazu, um Eingriffe ins bestehende Eigentum so gering wie möglich zu halten. Weitere Ausnahmen sind für historische Feuerwaffen sowie Druckluft- und CO2-Waffen bis Kaliber 6mm vorgesehen. Keine Anwendung finden soll das Gesetz außerdem für den Erwerb durch Streitkräfte, Polizei oder Behörden.

Die SPÖ-Abgeordneten Reinhold Einwallner und Dietmar Keck standen dem Vorhaben positiv gegenüber, baten jedoch um Hintergründe bezüglich der operativen Umsetzung. Rückwirkung sei keine vorgesehen, und die datierte Übergangsregelung entspreche den EU-Vorgaben, wurden sie informiert.

Neben SPÖ stimmten auch ÖVP, Grüne und NEOS dem Gesetzesvorhaben zu. Von der FPÖ kam jedoch ein "klares Nein" durch Mandatar Hannes Amesbauer. Obwohl anzuerkennen sei, dass die Vielzahl an Stellungnahmen aufgrund der Befürchtungen ob der Entwertung historischer Schusswaffen im Zuge der Begutachtung berücksichtigt wurde, stelle das Gesetz seiner Einschätzung nach weiterhin einen Eingriff in das – legal erworbene - persönliche Eigentum dar. Aus seiner Sicht sollte vielmehr der illegale Waffenhandel bekämpft werden. Laut Hermann Gahr (ÖVP) konnten die einstigen Bedenken in Bezug auf historische Schusswaffen ausgeräumt werden.

Von der Regierungsvorlage umfasst ist zudem eine Novelle des Polizeikooperationsgesetzes auf Basis der Frontex-Verordnung. Die gesetzliche Ergänzung soll ermöglichen, das Statuspersonal der europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache künftig mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben im österreichischen Bundesgebiet betrauen zu können. Die Aufstellung des eigenen EU-Körpers erachtet Innenminister Karl Nehammer als historischen Moment, wovon gemäß seinen Auskünften auch die polizeilichen Sonderheiten profitieren würden.

Frage: Weiß jemand, was hier: "Obwohl anzuerkennen sei, dass die Vielzahl an Stellungnahmen aufgrund der Befürchtungen ob der Entwertung historischer Schusswaffen im Zuge der Begutachtung berücksichtigt wurde [...]" genau berücksichtigt bzw. geändert wurde..?

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von yoda » Di 6. Okt 2020, 19:26

Das Gesetz ist sowieso vollkommen sinnlos, es stört mich auch nicht wirklich, billiger 20W Fiberlaser von ebay und geht schon dahin. Gehört sowieso in jeden Haushalt :D

Abgesehen davon gibt es einige billige dauerhafte Methoden - Schlagstempel, Elektroschreiber, ätzen, manuell gravieren usw.

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Norander » Di 6. Okt 2020, 22:27

Die Frage ist doch wie viele Morde werden dadurch verhindert oder aufgeklärt? Meine Schätzung lautet. 0,03 im EU Jahresschnitt.
If the freedom of speech is taken away then dumb and silent we may be led, like sheep to the slaughter.

George Washington :flags-waveusa:

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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Wild Boar » Sa 10. Okt 2020, 13:29

So wie ich es verstehe, müssen ab dem 01.01.2021 ALLE nach Österreich importierten Waffen, unabhängig von ihrem Alter, nach dem Import markiert werden und daher wird der Sammlerwert zerstört ... Richtig?

Domsch
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Domsch » Mo 12. Okt 2020, 19:11

Also, wenn i das jetzt selbst richtig verstehe, als kompletter Depp, irgendwo auf der nach dem 14.09.2018 erworbenen Waffe muss auf den gewissen relevanten Teilen das "CIP" draufgstanzt sein?

Herzerzog
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Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)

Beitrag von Herzerzog » Do 15. Okt 2020, 08:18

Zur Info, für alle welche es betrifft, und ich denke mich betrifft das nicht, da alle meine Schusswaffen
an Lauf, Kammer, und Verschluss, im Falle der Glock sogar am Rahmen bereits beschriftet sind:

Ich habe im August ein metallurgisches Gutachten mit dem Hinweis, dass eine Gefahr für Leib und Leben,
also eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit besteht, im Parlament eingebracht.

Das ging an den Verband, das Bundesheer, die Interessensgemeinschaft, bis hinauf bis zum Landeshauptmann Stellvertreter
von OÖ und eben ins Parlament.
Hat bloß leider nichts gebracht.

Die Kurzfassung, einsehbar auf der Seite des Parlaments:

Eine nachträgliche, über die an Legalwaffen ohnehin bereits vorhandene Kennzeichnung
systemrelevanter Bauteile, geforderte Kennzeichnung, widerspricht nicht nur allen Regeln der
Wärmebehandlung, sondern auch dem Grundrecht der Genfer Konvention auf körperliche
Unversehrtheit! Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Meine Bedenken, unterlegt und untermauert auch von Experten der Deutschen Gesellschaft für Materialkunde und österreichischen Werkstoffwissenschaftlern:

Durch nachträgliches Anbringen einer Nummer oder eines QR - Codes, oder was auch immer sich der Gesetzgeber darunter vorstellt, an systemrelevanten Bauteilen von Schusswaffen NACH erfolgter Wärmebehandlung, sei es durch Lasern oder Elekrogravur, kommt es zu undefinierten Gefügezuständen in diesen Bauteilen.
Nachträgliches Anlassen, bzw. Normalglühen nach der nachträglichen Kennzeichnung kommt nicht in Frage, da es zur Zerstörung,
bzw. "weichmachen" der Bauteile führen würde.

Heißt in Kurzfassung: Bei in Schusswaffen verwendeten Vergütungsstählen (z.B. 42CrMo4 bei Läufen), entsteht beim Lasern oder Elektrogravieren ein undefinierter, nicht angelassener Martensit mit einer Härte von 800 bis 1000 HV (Härte nach Vickers), umgerechnet sind das 64 - 70 HRC, (wer damit besser rechnen kann).
Dies bedeutet, es kommt lokal zu massiven Zugeigenspannungen, neben den durch das Lasern entstehenden Mikro - Spitzkerben.

An hoch - druckbelasteten Bauteilen wie Kammern oder Trommeln, aber auch den Läufen, können infolge wiederholter
Schussabgabe, welche nichts anderes als Biegewechselschwingungen bedeuten, Dauerbrüche ausgehen. Bedeutet: Trommel - oder Kammersprengungen, Laufberstung, alles was man sich als Schütze so wünscht.

Selbt nachträgliches Anbringen von Schlagzahlen verursachen Gefügeverdichtungen infolge von eingebrachten Kerben und Zugeigenspannungen.

Dies alles wurde offenbar als "nicht relevant" abgeschmettert. Politische Kommentare erspare ich mir.

Wie es mit einer Sammelklage oder einem Volksbegehren oder wie auch immer aussieht weiß ich nicht, es haben sich für mich erschreckend wenige Leute damals beteiligt, ihre Bedenken einzubringen.

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