Österreichische Lösung - und hoffen dass keiner kommt und schimpftgewo hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:41schwierigWolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:39Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
im prinzip sind - zivile - waffenteile waffen gleichgestellt
das wuerde dafuer sprechen dass man sie dazu zaehlt
der § selber ist dazu da um eine anhaeufung von kampfmitteln zu verhindern und um festzustellen wo wegen der verwahrung genauer hingesehen werden muss
mit einem wechselystem kannst ned schiessen
daher geht das argument ins leere
das wuerde dafuer sprechen dass man sie NICHT dazu zaehlt
such dir was aus
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Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
mjusst eh du wissenWolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:43Österreichische Lösung - und hoffen dass keiner kommt und schimpftgewo hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:41schwierigWolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:39Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
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mit einem wechselystem kannst ned schiessen
daher geht das argument ins leere
das wuerde dafuer sprechen dass man sie NICHT dazu zaehlt
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aber im zweifel wuerde ich vom schlechteren fuer den buerger ausgehen
ich wuerde schon bei meiner behoerde anfragen osb eine meldung von mir wollen dazu oder ned ehrlich gesagt
doubleaction OG, Wien
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Mir wurde damals mitgeteilt (Anfang 2020), dass die wesentlichen Bestandteile miteinzurechnen sind (Wien) - habe daher eine Meldung ersattet mit Bildern der Verwahrung (War ausreichend und es wurde keine neue Verwahrungskontrolle durchgeführt).Wolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:43gewo hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:41Wolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:39Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Danke für die Info - ich hab eh schon eine Meldung über 20 abgegeben - aber inzwischen bin ich mit Zubehör und Co fast auf 40 Teile - da bin ich grad am Überlegen...TrkA hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 12:41Mir wurde damals mitgeteilt (Anfang 2020), dass die wesentlichen Bestandteile miteinzurechnen sind (Wien) - habe daher eine Meldung ersattet mit Bildern der Verwahrung (War ausreichend und es wurde keine neue Verwahrungskontrolle durchgeführt).Wolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:43gewo hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:41Wolf1971 hat geschrieben: ↑Fr 20. Nov 2020, 10:39Liebe Kollegen,
hat jemand Erfahrung ob Wechselsysteme analog zu Waffen gerechnet werden oder ob dadurch die Anzahl nicht erhöht wird?
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Ich würde es im Zweifelsfall empfehlen. Es entsteht dadurch kein Nachteil.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Servus Pulverdampfler
Aus meiner Sicht alles was im ZWR eingetragen ist, z.B 1 Meldung 2004, 21Stück B/C/D Kategorie, 2 Meldung 2020 42Stück A/B/C und incl. jeweiliges Zubehör das im ZWR eingetragen ist. So habs ich erledigt, ohne Probleme abgelaufen.
Glück Auf vom Bergsteirer
Aus meiner Sicht alles was im ZWR eingetragen ist, z.B 1 Meldung 2004, 21Stück B/C/D Kategorie, 2 Meldung 2020 42Stück A/B/C und incl. jeweiliges Zubehör das im ZWR eingetragen ist. So habs ich erledigt, ohne Probleme abgelaufen.
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Dieses schöne Land ist der Steirer Land,
ist mein liebes teures Heimatland.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
auch jedes einzelne magazin HiCap ist im ZWR eingetragenBergsteirer hat geschrieben: ↑Mo 23. Nov 2020, 06:31Servus Pulverdampfler
Aus meiner Sicht alles was im ZWR eingetragen ist, z.B 1 Meldung 2004, 21Stück B/C/D Kategorie, 2 Meldung 2020 42Stück A/B/C und incl. jeweiliges Zubehör das im ZWR eingetragen ist. So habs ich erledigt, ohne Probleme abgelaufen.
Glück Auf vom Bergsteirer
die erstdefinition im 41iger lautet aber auf SCHUSSwaffen
daher denke ich dass die magazine nicht gemeint sind bei der verwahrungskontrolle
auch dann nicht wenn sie nachher im §41 immer nur mehr abgeküerzt als "waffe" bezeichnet werden
doubleaction OG, Wien
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Selbst wenn, eine Waffe ist im WaffG wie folgt definiert:gewo hat geschrieben: ↑Mo 23. Nov 2020, 09:26auch jedes einzelne magazin HiCap ist im ZWR eingetragen
die erstdefinition im 41iger lautet aber auf SCHUSSwaffen
daher denke ich dass die magazine nicht gemeint sind bei der verwahrungskontrolle
auch dann nicht wenn sie nachher im §41 immer nur mehr abgeküerzt als "waffe" bezeichnet werden
Beides trifft m.E. nicht auf Magazine zu, da diese ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, um [plakativ] jemanden zu schlagen, noch man damit alleine schießen kann.§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
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Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Würde ich auch so sehen und die Definition von SCHUSSwaffen trifft noch weniger zu.
Ich werde dehalb auch keine Meldung erstatten trotz der vielen Magazine.
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- Registriert: So 23. Mär 2014, 11:04
- Wohnort: Früher WY nun Tulln
Re: Verwahrungskontrolle nach §41 (große Anzahl)
Ich würde die Magazine definitiv nicht zu der Meldemenge hinzuzählen, doch werden die Magazine laut Info meiner BH sehrwohl im Rahmen der 5 jährigen Überprüfung auf Verwahrung und Vollständigkeit kontrolliert, also muss auch hier ein zumindest versperrtes Behältnis verwendet werden. Nicht dass zwar die Waffen ordentlich versperrt werden, doch durch die mangelnde Verwahrung der Magazine auf der anderen Seite ein Problem entsteht!
From My Cold, Dead Hands