Hab mal Zeit gefunden an zuf ragen wie das jetzt ist mit dem Laufschwammerl...
Guten Tag!
Ich wende mich mit einer speziellen Frage ans Bundesministerium für Inneres.
Das Gewehr Steyr AUG Z in der zivilen Version "Z" wird mit nicht unmittelbar ausschwenkbarem Lauf ausgeliefert.
Es muss dazu
1. eine Schraube im Inneren des Gehäuses gelöst werden und
2. ist der Entriegelungsstift des Laufes so ausgeführt, dass er nicht über das Gehäuse hinausragt, also unmöglich zu betätigen ist.
Für eine einfache Entnahme des Laufes zum Zwecke der Reinigung wäre das allerdings sehr vorteilhaft.
Nach dem vollumfänglichen Inkrafttreten der letzten Novelle zum WaffG am 14.12.2019 ergibt sich die Frage, ob ein unmittelbar ausschwenkbarer Lauf nunmehr gestattet ist. Recherchen dazu haben mehrere Auffassungen ergeben:
1. Gem. § 17 (1) 2. WaffG wäre das dann eine verbotene Waffe und damit nicht gestattet.
2. Das Reinigen einer Waffe fällt unter „das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß [...] schleunigen Zerlegen[s]“, womit § 17 (1) 2. WaffG nicht anzuwenden wäre.
3. Schaft, Gehäuse und Verschluss sind (da eine Reinigung dieser Baugruppen sonst nicht duchführbar wäre) mittels Lösen der Gehäusesperre so einfach zu trennen, wie es auch ein unmittelbar ausschwenkbarer Lauf wäre. Die Waffenteile würden mit Letzterem auch noch kleiner werden und die Waffe wäre in keinem der Fälle schussbereit.
Ein zusätzlich unmittelbar ausschwenkbarer Lauf ist damit eine untergeordnete Möglichkeit der Trennung und kann von daher nicht verboten sein. Auch ist die schleunige Zerlegbarkeit – so es überhaupt eine solche ist, siehe 4. unten – seit dem 14.12.2019 als militärische Eigenschaft nicht mehr gegeben.
4. Beim österreichischen Bundesheer ist das „Zerlegen“ des Steyr AUG (dort StG 77) in seine Einzelteile dem Waffen-UO vorbehalten. Der Vorgang zum Trennen der 5 Baugruppen Schaft, Gehäuse, Verschluss, Schlageinrichtung und Lauf ist, wie bei der zivilen Ausführung AUG Z, das „Auseinandernehmen“¹.
§ 17 (1) 2. WaffG spricht explizit von „Zerlegen“, das bauartbedingt auch nicht „schleunig“ zu bewerkstelligen ist, und wäre demnach für das bloße Auseinandernehmen der 5 Baugruppen nicht anzuwenden.
¹ „Das Auseinandernehmen und Zusammensetzen des StG77 [...]“, FB-Seite Bundesheer, 18. April 2019,
https://www.facebook.com/bundesheer/pos ... 2721573508
Mit freundlichem Gruß aus Salzburg,
Die Antwort:
Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 25.11.2020 darf aus waffenrechtlicher Sicht Folgendes mitgeteilt werden:
Die Einordnung einer Schusswaffe unter die Kategorien A, B und C oder etwa unter § 17 WaffG – verbotene Waffe – kann stets nur in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung eines bestimmten Gegenstandes erfolgen. Vom Ergebnis dieser im Einzelfall durchzuführenden Zuordnung (Einstufung) hängt es letztlich ab, ob bzw. welche Bestimmungen des WaffG zur Anwendung gelangen.
Gem. § 44 WaffG stellt die Waffenbehörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist. Sollten Ihrerseits hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes Zweifel an der Waffenkategorie bestehen, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft).
Mit freundlichen Grüßen
04. Dezember 2020
keihne Ahung warum der Text da durchgestrichen erscheint...
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