Also jedenfalls groß aufblasen, ganz wichtig !!!
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ned wirklich
beim ersten hab ichs auch noch ned geglaubt ...
Diverse Abarten von "Version 2" von dir waren nie in Abrede gestellt. Das ist aber nicht das, worüber wir ursprünglich gesprochen hatten. Die Ursprungsdiskussion ging ausschließlich darum um gekaufte Waffen die auf der WBK eingetragen sind dauerhaft (!) beim Händler aufzubewahren, zur Erinnerung:gewo hat geschrieben: ↑Mo 18. Jan 2021, 17:04version 2
AUFBEWAHRUNG
die kunde ueberlasst die waffe aus irgendeinem anderen grund an den haendler dh der haendler wird NICHT zum eigentuemer
zb eine aufbewahrung, eine reparatur, ein versand an dritte, eine einsendung zum lieferanten weil reklamation, was auch immer .....
eine ueberlassungszettel gibt es in beiden faellen dazu logisch in dem ersten fall steht halt was anderes drauf als im zweiten fall drauf steht
[..]
in der version 2 ist auch alles klar
der haendler wird dabei NICHT zum eigentuemer (weil er zb nur verwahrt, oder an einen anderen haendler weiterschickt) uebergabebestaetigung waffe darf NICHT in sein waffenbuch das waere definitiv falsch im waffenbuch duerfen NUR waffen stehen die der haendler handelsrechtlich besitzt das hab ich direkt von meiner waffenbehoerde LPD wien (reg.r. amtsd. ing. butz.)
Wenn ein Kunde zu dir kommt, dir eine auf SEINE WBK eingetragene Waffe auf den Tisch legt und sagt "bewahre mir diese Waffe bitte unbefristet, dauerhaft und ohne Grund bis auf Widerruf bei dir auf", was machst du nach spätetens 6 Wochen? Der § 28 ("Überlassung") gilt auch für Gewerbetreibende, fühlst du dich dann nach 6 Wochen dazu verpflichtet diese Waffe im ZWR anzukaufen?Promo hat geschrieben: ↑Sa 16. Jan 2021, 10:39Das erachte ich als problematisch, weil dann der Händler nach einer gewissen Zeit alle Waffen in sein Waffenbuch aufnehmen müsste, Stichwort Meldefristen, weil er ja der Innehaber ist.Alexej hat geschrieben: ↑Fr 15. Jan 2021, 22:13Ich habe schon mal in Betracht gezogen, meine Waffen beim Händler aufzubewahren (Frau ist nicht so happy mit Waffen im Haus). Der Waffenhändler hat gemeint, da muss nichts gemeldet werden - die Polizei kommt zur Überprüfung zum HWS, dann sagst du du hast deine Waffen nicht dort sondern beim Händler und dass man sich gerne dort treffen kann zwecks Überprüfung. Es hat gemeint, das gab nie Probleme.
Sollten sich deine Beiträge in diesem Thread weiterhin auf Komplimente an andere und der Diskussion nicht zugehörige Beleidigungen für mich handeln, so gebe ich dir gerne zurück, dass ich verstanden habe, dass du mich nicht magst. Wenn du es aber weiterhin nicht schaffen solltest dich qualifiziert auszudrücken und auch inhaltlich nichts beitragen kannst, dann bitte ich dich doch die Tastatur außer Reichweite zu schaffen und von den Zuschauerrängen zu partizipieren. Solltest du das nervlich nicht durchstehen, kannst du aber gerne auch mich ignorieren oder diesen Thread nicht lesen.
näääh
Eigentlich egal, denn die Beweislast liegt wo? Bei mir zu beweisen, dass ich das Magazin vor dem 14.12.20 legal erworben habe (wie auch immer), oder doch bei der Behörde, dass ich es nach dem 14.12.20 illegal erworben habe?
du hast recht
Da geht's vermutlich um GF oder MI .
Das MI und GD im generellen zugang .... gewoehnungsbeduerftig .... sind ist eh bekannt