Ein etwas wirrer Thread weil der Einstieg etwas aus dem Zusammenhang gerissen scheint, aber nach dem Durchlesen ist mir eigentlich auch sofort das eingefallen, was BR1 hier gepostet hat:
BR1 hat geschrieben: ↑Di 26. Jan 2021, 08:43
Es gibt im waffengesetz diesen abschnitt - der bezieht sich aber auf munition:
"§ 41b. Verdächtige Transaktionen
Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte."
Möglicherweise war der waffenhändler dadurch motiviert?
Dazu habe ich Grosinger/Siegert/Szymanski hervorgeholt und dazu nachgelesen. Diese schreiben ausdrücklich:
Anmerkung: die verdächtige Transaktion beschränkt sich allein auf den Erwerb von Munition. Der Gesetzestext lässt insoweit keinen Raum dafür, eine Meldeverpflichtung auch dann anzunehmen, wenn Transaktionen verdächtig sind, bei denen es etwa um den Erwerb von Schusswaffen geht. Es kommt dabei allerdings nicht darauf an, ob die Transaktion tatsächlich zustande gekommen ist.
Hervorhebenswert sind auch die Bestimmungen des Runderlasses hierüber, dort heißt es:
[..]So erweckt etwa auch die Verweigerung des Identitätsnachweises den dringenden Verdacht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.[..]
Basieren tut dies übrigens auf Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG, welcher auch nur auf Munition abstellt:
(2) Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint, verweigern und haben diese versuchten Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden.
Entfernt ähnlich dem § 41b lautet auch der § 33 WaffG, wenngleich es sich hierbei um Kat.C Waffen handelt:
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 [Anm.: Ausweis, etc.] nicht zur Verfügung stellt oder
[..]
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Waffenhändler frei darüber entscheiden kann, wem er etwas verkauft, und wem nicht. Wenn er sich die persönliche Regelung auferlegt, dass er beispielsweise nur Glock-Griffstücke an Inhaber einer Waffenbesitzkarte abgibt, dann ist dies so hinzunehmen.
Der Threadersteller stellt hier die Vermutung an, dass der betreffende Gewerbetreibende ihn an die Behörde gemeldet hätte, was gemäß obiger Ausführungen nicht den Bestimmungen des WaffG zu entnehmen wäre (zumindest nicht als Verpflichtung). Dies stellt grundsätzlich eine Vermutung dar, sofern ihm nicht die HD durchführenden Beamten hierüber mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt haben. Ich empfehle daher dem TE dies ausdrücklich als Möglichkeit darzustellen, da ansonsten der betreffende Gewerbetreibende eine Gegenanzeige über üble Nachrede anstellen könnte. Beispielsweise könnte die Behörde auch den TE oder den betreffenden Gewerbetreibenden überwacht haben, und selbst aufgrund des gescheiterten Verkaufes somit einen Tatbegehungsverdacht abgeleitet haben - vermutlich wird man seit der Vorkommnisse in Wien etwas sensibler agieren.
Was ich nicht beantworten kann, vielleicht aber jemand anderer weiß, ob eine [abstrakte] Tatbegehungsgefahr durch den Gewerbetreibenden angenommen werden könnte, wodurch er auf Basis anderer Gesetzesmaterien dazu verpflichtet wäre, derartige Vorkommnisse etwa an die für ihn zuständige Sicherheitsbehörde zu melden.
Abschließend möchte ich festhalten, dass der TE mE Recht hat: selbst mit einem Waffenverbot darf man Griffstücke besitzen, da diese, sofern nicht gasdruckbelastet, keinen waffenrechtlichen Charakter besitzen, und somit nicht dem Regime eines Waffenverbotes unterliegen. Aus Sicht der Behörde, wenn diese Kenntnis davon erlangt, dass jemand mit aufrechtem Waffenverbot [noch dazu mehrere Stück] Griffstücke erwerben will, sehe ich allerdings auch ausreichend Straftatsverdacht bzw. Strafbegehungsverdacht gegeben, dass man - nicht zuletzt aufgrund der Vorkommnisse in Wien - hier vorsorgliche Schritte wie etwa eine HD einleitet bzw. zumindest beantragt, damit im schlimmsten Falle (etwa es kommt zu Attentaten mit drei Waffen, wofür diese Griffstücke verwendet wurden) nicht der Behörde der Vorwurf gemacht werden kann, dass diese trotz Kenntnis der Umstände tatenlos zugesehen hat. Eine HD muss mW auch von einem Richter genehmigt werden, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass auch die Justiz eine Straftatsverdacht bzw. Strafbegehungsverdacht gesehen hat.
Die Konsequenz hieraus ist, dass man, wie an anderer Stelle schon empfohlen, für die Dauer eines Waffenverbotes idealerweise von jeglichen Waffenbestandteilen einen Abstand halten sollte - einfach, weil man alle anderen damit unter Zugzwang setzt, auch wenn man dieses gar nur zu Anschauungszwecken erwerben will. Vielleicht kann der TE aber dazu ausführen, was er denn mit den Griffstücken vorgehabt hätte, wenn er denn diese bekommen hätte, weil ihm diese Frage vermutlich auch im zu führenden Verfahren gestellt werden wird, und er dafür jedenfalls eine plausible Erklärung vorlegen sollte, wenn er nicht möchte, dass die Behörde hieraus etwas für ihn Nachteiliges ableitet. Diesfalls gilt auch zu berücksichtigen, dass man ergänzend fragen könnte, was man denn mit drei Stück machen könnte, was man nicht mit einem Stück machen kann.