fast12 hat geschrieben: ↑Sa 27. Feb 2021, 18:41
Einfacher wäre es wohl diese Kategorie C Waffe einfach bei einem Händler nachregistrieren zu lassen. Da sie ja in euren Dachboden war ist sie ja quasi Altbestand.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50100.html
Achtung
Bereits vor dem 1. Oktober 2012 in Besitz befindliche C-Waffen (Büchsen) mussten von der Besitzerin/vom Besitzer bis längstens 30. Juni 2014 im ZWR registriert werden. Personen, die der Registrierungspflicht zwar verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfahren hat, nachgekommen sind, sind nicht strafbar. Die Waffenhändlerin/der Waffenhändler, bei der/dem die verspätete Registrierung durchgeführt wird, ist überdies nicht verpflichtet, bei der Behörde Anzeige zu erstatten.
1.) generell unsinn
2.) dieser toleranzerlass ist seit dezember 2019 NICHT MEHR GÜLTIG (oder hast du eine quelle fuer mich. steht das noch wo?)
seit dem zeitpunkt muessen waffen mit und ohne herkunft unterschiedlich erfasst werden
wenn eine waffe ohne herkunft (die zuvor noch nicht im ZWR war) erfasst wird dann erhaelt der zustaenidge sachbearbeiter eine entsprechende verstaendigung
es gibt also drei moeglichkeiten
1.) waffe beim haendler registrieren und angeben von wem man sie uebernommen hat. das ist nicht moeglich da es ja niemand gibt von dem man sie uebernommen haben kann. wenn man den verstorbenen anzugeben versucht ginge das nur innerhalb von 6 wochen nach dem tod, da ja die meldefrist 6 wochen betraegt. und im regelfall geht das ueber den notar wenn wir schon mal dabei sind...
also nicht moeglich
2.) waffe beim haendler registrieren und angeben dass man sie selber im altbesitz bessessen hat.
da die meldung ja schon 2014 erfolgt sein muesste ist das ein verstoss gegen Waffg §33 und natuerlich gegen §42(2).
der sachbearbeiter bei der behoerde wird ueber so eine verspaetete meldung informiert vom ZWR system, es liegft aber an ihm bzw an ihr was sie tut wenn sie sieht das die meldefrist ueberschritten wurde.
also nicht sinnvoll und riskant
3.) waffen fund melden
kostet nix
alle gesetze eingehalten
die waffe bekommst in ca einem halben jahr wieder zurueck
also ich wuesste was ich tue
quellen:
waffG §42 (2)
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
waffg § 33.
(1) Schusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(2a) Erfolgt die Ausfuhr einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung binnen sechs Wochen ab der erfolgten Ausfuhr zu melden.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
(11) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.