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Schriftform?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Steyrer
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Re: Schriftform?

Beitrag von Steyrer » Do 15. Apr 2021, 15:05

Mindfreeq hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 14:49
MikeD hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 14:38
Das Problem ist, dass man für eine Erweiterung nach 5 Jahren glaubhaft machen muss, dass man für die sichere Verwahrung der Waffen vorgesorgt hat (§23 Abs. 2b Pkt. 3). Und da entscheidet der/die SB ob das nun glaubhaft dargelegt ist oder nicht.
Zeigst du mir bitte im Waffgg wo dieser Passus steht das die Erweiterung daran gebunden ist?
Paragr 23
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.

oJo
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Re: Schriftform?

Beitrag von oJo » Do 15. Apr 2021, 15:28

lol, mit "ist schon raus" hat der nicht übertrieben, die Kontrolle ist schon vorbei. Also langsam warens bei meiner Behörde echt noch nie.

gewo
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Re: Schriftform?

Beitrag von gewo » Do 15. Apr 2021, 16:44

Steyrer hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 15:05
Mindfreeq hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 14:49
MikeD hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 14:38
Das Problem ist, dass man für eine Erweiterung nach 5 Jahren glaubhaft machen muss, dass man für die sichere Verwahrung der Waffen vorgesorgt hat (§23 Abs. 2b Pkt. 3). Und da entscheidet der/die SB ob das nun glaubhaft dargelegt ist oder nicht.
Zeigst du mir bitte im Waffgg wo dieser Passus steht das die Erweiterung daran gebunden ist?
Paragr 23
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
Hmmmmm
Tatsache .....

Ich sollt irgendwann wieder mal das waffengesetz durchlesen glaub ich ....
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Re: Schriftform?

Beitrag von Mindfreeq » Do 15. Apr 2021, 17:11

Es geht aber um die Erweiterung nach 5 Jahren. Und der zitierte Paragraph Absatz 2b greift dann wenn kein Grund gemäß Paragraph 2 vorliegt. So stehts auch dort... Ergo nach 5 Jahren nach Ausstellung der WBK greift Paragraph 2... möchte ich aus anderem Grund erweitern liegt KEIN Grund nach Paragraph 2 vor dann gilt für mich der Absatz 2... und ich muss die Verwahrung glaubhaft machen.

Es steht ja auch dort "Mitglied des Vereins" im Absatz 2b... für die Erweiterung nach Paragraph 2 muss ich bei keinem Verein Mitglied sein.
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combatmiles
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Re: Schriftform?

Beitrag von combatmiles » Do 15. Apr 2021, 19:07

Mindfreeq hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 17:11
Es geht aber um die Erweiterung nach 5 Jahren. Und der zitierte Paragraph Absatz 2b greift dann wenn kein Grund gemäß Paragraph 2 vorliegt. So stehts auch dort... Ergo nach 5 Jahren nach Ausstellung der WBK greift Paragraph 2... möchte ich aus anderem Grund erweitern liegt KEIN Grund nach Paragraph 2 vor dann gilt für mich der Absatz 2... und ich muss die Verwahrung glaubhaft machen.

Es steht ja auch dort "Mitglied des Vereins" im Absatz 2b... für die Erweiterung nach Paragraph 2 muss ich bei keinem Verein Mitglied sein.
genau so ist es... willst "früher" erweitern musst nachweisen dass du sicher verwahrst.. willst nach 5 Jahren erweitern musst net...
weil von 2 auf 4 Pistolen zBsp is scho a Unterschied ob Safe (so wie bisher) oder eben Waffenschrank weil KatA HA..
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Octavian
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Re: Schriftform?

Beitrag von Octavian » Do 15. Apr 2021, 20:51

Bezüglich Schriftverkehr mit Behörden habe ich einen kleine Tipp, wie ich das seit jeher handhabe: Ich schicke den Brief eingeschrieben mit Rückschein (kostet innerhalb AUT zwar 5€) aber im Zweifel ist ein normaler Einschreiber zu wenig. Wenn du per Rückschein schickst, muss die Person unterschreiben, dass sie den Brief übernommen hat, an welchem Tag und es ist quasi postialisch auch beglaubigt. Dieser Rückschein geht dann zurück an dich.

Die Behörde kann dann nicht sagen, sie hätte den Brief nicht bekommen. Bei einem Einschreiben ansich ist das mit dem Beweis des Erhalts vor Gericht im Zweifel etwas schwieriger.

Zumindest wurde mir das von meinem Strafrechtsprofessor damals so nahegelegt, wichtige Dokumente immer per Rückschein zu senden, da man eben einen Beweis in der Hand hat. Beim normalen Einschreiben hast du ja nur die Trackingnummer wo man halt sieht, wann der Brief angekommen ist.

MikeD
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Re: Schriftform?

Beitrag von MikeD » Fr 16. Apr 2021, 00:29

Mindfreeq hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 17:11
Es geht aber um die Erweiterung nach 5 Jahren. Und der zitierte Paragraph Absatz 2b greift dann wenn kein Grund gemäß Paragraph 2 vorliegt. So stehts auch dort... Ergo nach 5 Jahren nach Ausstellung der WBK greift Paragraph 2... möchte ich aus anderem Grund erweitern liegt KEIN Grund nach Paragraph 2 vor dann gilt für mich der Absatz 2... und ich muss die Verwahrung glaubhaft machen.

Es steht ja auch dort "Mitglied des Vereins" im Absatz 2b... für die Erweiterung nach Paragraph 2 muss ich bei keinem Verein Mitglied sein.
Eine Erweiterung nach §23 Abs. 2 liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wobei der Gesetzgeber aber eine Erweiterung auf bis zu 5 Waffen ohne Bedarfsbegründung ermöglicht, wenn seit der Erstausstellung der WBK bereits 5 Jahre vergangen sind. Hintergrund dieser 5 Jahre ist, dass der Waffenbesitzer sich als verlässlich erwiesen hat und diese Verlässlichkeit (zusammen mit dem sicheren Umgang und der sicheren Verwahrung) zumindest einmal überprüft wurde.

Hat eine solche Überprüfung noch nicht stattgefunden, hat die Behörde sie vor einer Erweiterung zu veranlassen. Gab es bereits eine solche Überprüfung und die Behörde hat Zweifel an der sicheren Verwahrung weiterer Waffen, kann sie ebenfalls eine Überprüfung anordnen. Den Erweiterungsantrag muss sie aber auf jeden Fall annehmen und bearbeiten (Frist 6 Monate).

Möglicherweise war es im vorliegenden Fall auch ein Missverständnis. Der SB hat wohl gemeint dass ohne vorherige Überprüfung der Verlässlichkeit/Verwahrung keine Erweiterung genehmigt werden kann und der TE hat das so verstanden, dass er deshalb keinen Erweiterungsantrag stellen kann. Normalerweise klärt sich so etwas bei einem persönlichen Gespräch sehr schnell, im derzeitigen Lockdown ist das aber leider nicht möglich.

kuni
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Re: Schriftform?

Beitrag von kuni » Fr 16. Apr 2021, 08:49

Octavian hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 20:51
Bezüglich Schriftverkehr mit Behörden habe ich einen kleine Tipp, wie ich das seit jeher handhabe: Ich schicke den Brief eingeschrieben mit Rückschein (kostet innerhalb AUT zwar 5€) aber im Zweifel ist ein normaler Einschreiber zu wenig. Wenn du per Rückschein schickst, muss die Person unterschreiben, dass sie den Brief übernommen hat, an welchem Tag und es ist quasi postialisch auch beglaubigt. Dieser Rückschein geht dann zurück an dich.

Die Behörde kann dann nicht sagen, sie hätte den Brief nicht bekommen. Bei einem Einschreiben ansich ist das mit dem Beweis des Erhalts vor Gericht im Zweifel etwas schwieriger.

Zumindest wurde mir das von meinem Strafrechtsprofessor damals so nahegelegt, wichtige Dokumente immer per Rückschein zu senden, da man eben einen Beweis in der Hand hat. Beim normalen Einschreiben hast du ja nur die Trackingnummer wo man halt sieht, wann der Brief angekommen ist.
Wenn du ein Mail an bei mir z.b. bhwz@stmk.gv.at schickts, kriegt man auch eine Eingangsbestätigung inkl. ID. Wichtig nur, folgendes beachten: https://www.e-government.steiermark.at/ ... 807981/DE/

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Re: Schriftform?

Beitrag von coliflower » Fr 16. Apr 2021, 11:22

In Wien kommt eine Mailbestätigung ...
Das Referat Waffen, Veranstaltungsangelegenheiten der LPD Wien bestätigt den Erhalt ihrer E-Mail.

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Re: Schriftform?

Beitrag von yoda » Fr 16. Apr 2021, 16:32

Einem Freund habens gesagt er bekommt keine WBK, weil er benötigt für eine WBK einen Termin, und wegen Covid geht das aktuell nicht.

Hab ihm das Einschreiben für den Antrag vorbereitet und er hat die WBK 1 1/2 Monate später im Postkastl ghabt. Normal gehören die alle wegen Amtsmissbrauch angezeigt 10 mal wöchentlich (halt pro absichtlicher Fehlauskunft 1x), zumindest die die wissentlich die Leute beteffend der Rechtslage anlügen...

oJo
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Re: Schriftform?

Beitrag von oJo » Mo 19. Apr 2021, 07:55

MikeD hat geschrieben:
Fr 16. Apr 2021, 00:29
Mindfreeq hat geschrieben:
Do 15. Apr 2021, 17:11
Es geht aber um die Erweiterung nach 5 Jahren. Und der zitierte Paragraph Absatz 2b greift dann wenn kein Grund gemäß Paragraph 2 vorliegt. So stehts auch dort... Ergo nach 5 Jahren nach Ausstellung der WBK greift Paragraph 2... möchte ich aus anderem Grund erweitern liegt KEIN Grund nach Paragraph 2 vor dann gilt für mich der Absatz 2... und ich muss die Verwahrung glaubhaft machen.

Es steht ja auch dort "Mitglied des Vereins" im Absatz 2b... für die Erweiterung nach Paragraph 2 muss ich bei keinem Verein Mitglied sein.
Eine Erweiterung nach §23 Abs. 2 liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wobei der Gesetzgeber aber eine Erweiterung auf bis zu 5 Waffen ohne Bedarfsbegründung ermöglicht, wenn seit der Erstausstellung der WBK bereits 5 Jahre vergangen sind. Hintergrund dieser 5 Jahre ist, dass der Waffenbesitzer sich als verlässlich erwiesen hat und diese Verlässlichkeit (zusammen mit dem sicheren Umgang und der sicheren Verwahrung) zumindest einmal überprüft wurde.

Hat eine solche Überprüfung noch nicht stattgefunden, hat die Behörde sie vor einer Erweiterung zu veranlassen. Gab es bereits eine solche Überprüfung und die Behörde hat Zweifel an der sicheren Verwahrung weiterer Waffen, kann sie ebenfalls eine Überprüfung anordnen. Den Erweiterungsantrag muss sie aber auf jeden Fall annehmen und bearbeiten (Frist 6 Monate).

Möglicherweise war es im vorliegenden Fall auch ein Missverständnis. Der SB hat wohl gemeint dass ohne vorherige Überprüfung der Verlässlichkeit/Verwahrung keine Erweiterung genehmigt werden kann und der TE hat das so verstanden, dass er deshalb keinen Erweiterungsantrag stellen kann. Normalerweise klärt sich so etwas bei einem persönlichen Gespräch sehr schnell, im derzeitigen Lockdown ist das aber leider nicht möglich.
Nö, was soll ich falsch verstehen, mein SB hat ganz klar gesagt dass ich nicht beantragen darf solange die Überprüfung nicht war. Und er hat mir auch gesagt ich soll auf keinen Fall den Waffenführerschein machen, solange die Überprüfung nicht war, was widerrum den Polizisten der dann da war genau so verwirrt hat.

mastercrash
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Re: Schriftform?

Beitrag von mastercrash » Mo 19. Apr 2021, 08:35

oJo hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 07:55
Nö, was soll ich falsch verstehen, mein SB hat ganz klar gesagt dass ich nicht beantragen darf solange die Überprüfung nicht war. Und er hat mir auch gesagt ich soll auf keinen Fall den Waffenführerschein machen, solange die Überprüfung nicht war, was widerrum den Polizisten der dann da war genau so verwirrt hat.
In so einem Fall sollte man den Antrag schriftlich stellen als Einschreiben mit Rückschein und dann sollen sie mal schön einen negativen Bescheid ausstellen. Da können sie diese idiotische Begründung gleich mit draufschreiben. Und damit geht's dann ab zum Verwaltungsgericht.
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Re: Schriftform?

Beitrag von MikeD » Mo 19. Apr 2021, 09:50

oJo hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 07:55
MikeD hat geschrieben:
Fr 16. Apr 2021, 00:29
...
Möglicherweise war es im vorliegenden Fall auch ein Missverständnis. Der SB hat wohl gemeint dass ohne vorherige Überprüfung der Verlässlichkeit/Verwahrung keine Erweiterung genehmigt werden kann und der TE hat das so verstanden, dass er deshalb keinen Erweiterungsantrag stellen kann. Normalerweise klärt sich so etwas bei einem persönlichen Gespräch sehr schnell, im derzeitigen Lockdown ist das aber leider nicht möglich.
Nö, was soll ich falsch verstehen, mein SB hat ganz klar gesagt dass ich nicht beantragen darf solange die Überprüfung nicht war. Und er hat mir auch gesagt ich soll auf keinen Fall den Waffenführerschein machen, solange die Überprüfung nicht war, was widerrum den Polizisten der dann da war genau so verwirrt hat.
Eine Behörde kann dir nicht verbieten einen Antrag zu stellen, sie können ihn dann nur genehmigen oder ablehnen !
Wie @mastercrash geschrieben hat, in so einem Fall den Antrag (schriftlich) stellen und abwarten...

Beim Waffenführerschein ist es leider so, dass dieser nur 6 Monate gültig ist und sich die Behörde bis zu 6 Monate mit der Erledigung eines Antrags Zeit lassen kann. Wenn man den WFS also vor Antragstellung macht, könnte es sein dass man ihn nochmals machen muss. Das Gleiche gilt bei der 5-Jährigen Überprüfung, wenn die Behörde erst nach mehr als 5,5 Jahren eine Überprüfung anordnet und man hat den WFS schon vorher gemacht. Man bekommt aber in jedem Fall eine angemessene Frist den WFS nachzubringen.

oJo
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Re: Schriftform?

Beitrag von oJo » Mi 21. Apr 2021, 08:15

Ihr habt offenbar den Rest des Threads nicht gelesen, ich habe genau das gemacht, ich kann aber nichts bekämpfen wenn die Verwahrungskontrolle in diesen 6 Monaten stattfindet und dann mein Antrag bearbeitet wird.

MikeD
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Re: Schriftform?

Beitrag von MikeD » Mi 21. Apr 2021, 09:36

Wenn Du einen (schriftlichen) Antrag stellst beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Behörde (Empfangsbestätigung) die Frist zu laufen (6 Monate), innerhalb die Behörde über den Antrag zu entscheiden hat (Ausstellung der WBK bzw. ablehnender Bescheid).

Tut sie es nicht, kannst Du nach Ablauf der Frist eine Säumnis-Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen, dann entscheidet dieses. Natürlich mag das deine Behörde nicht, da dann das Verwaltungsgericht die Frage stellt, warum sie ihre Arbeit nicht machen. Es ist also ein gutes Druckmittel, wenn man z.B. nach 5 Monaten freundlich nachfragt, was denn mit dem Antrag ist und dabei auf die Frist hinweist.

Grundsätzlich ist Corona KEINE Ausrede Anträge nicht zu bearbeiten bzw. WBK´s nicht auszustellen oder zu erweitern. Die Polizei führt auch während des Lockdowns Verwahrungskontrollen durch, wenn dies durch die Behörde beauftragt wird. Und den Auftrag zur Überprüfung kann die Behörde jederzeit bzw. sofort nach Erhalt des Antrags erteilen.

Nachtrag: seit 2014 ist es eine Säumnis-Beschwerde beim Verwaltungsgericht und kein Devolutionsantrag bei der übergeordneten Behörde mehr.

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