![Sad :-(](./images/smilies/icon/sad.gif)
Wichtig ist aber, dass man für die Kat. A Plätze auch jeweils 2 Zubehörplätze hat.
Ein Zubehör von B auf A zu verschieben sollte ja kein Problem sein (und auch nichts kosten).
Ausnahmen gibt es immer, § 17 Abs. 3a
Du machst dich damit nicht strafbar, wenn es ein behördlich genehmigter Schießstand (also nicht bloß irgendein privater Schießkeller) ist. Das Schießstätten-Privileg gilt auch für Waffen nach § 17 WaffG.
Ich denke die meisten Schießstände interessiert das gar nicht. Hab mir bei diversen Schießständen öfters gedacht, da könnte man mit Waffen aus dem Darknet mit weggefräster Seriennumer aufkreuzen und niemand würde Notiz davon nehmen. Auf den meisten wo ich mit meinen Kat B hingegangen bin hat man mich auch gar nicht nach einer WBK gefragt. Die Dinger hätten genauso gut vom Schwarzmarkt sein können. Aber das hängt vom Betreiber ab ob er was kontrolliert oder nicht. Aber was das Anstecken angeht wärst ja eh in Ordnung...
Deine LPD hat scheinbar den Runderlass nicht richtig gelesen (oder verstanden?). Da steht drinnen, dass es auf die Kompatibilität bei der Meldepflicht ankommt. Magazine, die nachweislich mit seriengefertigten Kat B kompatibel sind, wären daher schon als § 17 Abs 1 Z 9 / Z 10 zu registrieren. Das gilt sowohl für Mags von Waffen der Kat C die mit Kat B kompatibel sind, als auch für Magazine von Kriegsmaterial (zB meine originalen Colt Industries M16 Stahlmags), die in Kat B passen.
antrag an die LPD ist schon richtigtrifftnix hat geschrieben: ↑Mo 24. Mai 2021, 14:36Danke das bringt mich schon weiter.
Ich habe schon einige Schreiben, auch mit dem Wortlaut : ich komme hiermit meiner Meldepflicht nach, an die LPD gesandt aber immer nur die Antwort bekommen: ist nicht vorgesehen ist nicht nötig....
Nun fällt es mir wie Schuppen von den Haaren *gg* - muss ich eventuell den Antrag auf einer Polizeidienststelle machen ?
Wenn ja, wäre es nett gewesen wenn die Damen in der LPD mir dies mitgeteilt hätten.
ich habe mich nicht getraut explizit auf den § 17 hinzuweisen weil da die meisten Beamten unwirsch werden wenn man "klugscheissert". Deshalb hab ich das mit den Sammlern gefragt. ABER ES WURDE NICHT BEANTWORTET.
Dein Fehler war vermute ich, deine 7615 erwähnt zu haben und nicht gleich gemäß §17 Z10 gemeldet zu haben. Die Meldeadresse ist die Behörde, die dir auch die WBK ausgestellt hat. Zum Inhalt der Meldung sagt der Gesetzestext 'Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer [...] sowie Namen und Anschrift des Betroffenen'. Fassungsvermögen musst z.B. nicht angeben, und Bilder brauchts auch keine.trifftnix hat geschrieben: ↑Mo 24. Mai 2021, 17:58...
Alle Magazine mit Hersteller, Fassungsvermögen u. Kaliber im Schreiben angegeben ( sogar Bild dazu).
Mit Antrag meinte ich dass ich auf ein Kommissariat gehen muss und dort, wie bei der Antragstellung auf die 5 Plätze einen für das Eintragen der Magazine machen muss ?
Wenn das nötig wäre hätten aber die Damen in der LPD dieses in einer Antwort auf meine Schreiben anmerken können.
...