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Selbstverteidigung!?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Selbstverteidigung!?
Guten Morgen, weils mir grad bei der Lektüre des Forums aufgestossen ist:
Ist es denn irgendwie von Bedeutung, wenn man bei der Beantragung der WBK nur Sport als Begründung angibt?
Ich hab die Selbstverteidigung weggelassen, weil ich ehrlich gesagt nicht glaube, dass das in den eigenen vier Wänden ratsam wäre. Und wenn tatsächlich der Fall eintreten sollte, dass es ned anders geht, fragt man eh ned, man will dann in erster Linie überleben. Der Beamte, der mich am Kommissariat betreut hat, hat eh die Augenbrauen gehoben, als ich sagte: "Nur Sportschießen", aber ich dachte mir, "Okay, wahrscheinlich sagen alle sonst immer auch SV".
Ich denke, dass das keine waffenrechtlichen Vorteile bringt oder irgendwas ändert, wenn das Gesetz sich ändern sollte, oder? Weil, die Argumentation mit einem Grundrecht zieht dann eh ned bzw. wäre eher ein Argument auf der Ebene der Gesetzgebung.
Seh ich das falsch, hab ich was übersehen?
Ist es denn irgendwie von Bedeutung, wenn man bei der Beantragung der WBK nur Sport als Begründung angibt?
Ich hab die Selbstverteidigung weggelassen, weil ich ehrlich gesagt nicht glaube, dass das in den eigenen vier Wänden ratsam wäre. Und wenn tatsächlich der Fall eintreten sollte, dass es ned anders geht, fragt man eh ned, man will dann in erster Linie überleben. Der Beamte, der mich am Kommissariat betreut hat, hat eh die Augenbrauen gehoben, als ich sagte: "Nur Sportschießen", aber ich dachte mir, "Okay, wahrscheinlich sagen alle sonst immer auch SV".
Ich denke, dass das keine waffenrechtlichen Vorteile bringt oder irgendwas ändert, wenn das Gesetz sich ändern sollte, oder? Weil, die Argumentation mit einem Grundrecht zieht dann eh ned bzw. wäre eher ein Argument auf der Ebene der Gesetzgebung.
Seh ich das falsch, hab ich was übersehen?
- Steppenwolf
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Re: Selbstverteidigung!?
SV ist zumindest, laut WaffG § 22/ 1, die Rechtfertigung für den Bedarf der Beantragung einer WBK. Ob es schlau ist oder nicht, haben wir zwar eh schon oft diskutiert, ist aber eine persönliche Entscheidung eines jeden selbst.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: Selbstverteidigung!?
Achtung Hörensagen: war es früher nicht so, dass bei SV nicht erweitern konntest, weil 2 Plätze mehr als reichen? (hat sich ja mit der Änderung des Waffengesetzes erledigt)
Lg m
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- Steppenwolf
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Re: Selbstverteidigung!?
Als ich Ende 2018 die WBK beantragt habe, wollte man mir in Wien nur 1 Platz für SV geben und das Argument, wenn die eine beim BüMa ist wäre es ratsam den zweiten Platz auch zu besetzen, ihr egal war. Handschriftlich wurde bei mir dann Sammler als 2 Platz eingetragen
Mir war zum damaligen Zeitpunkt wichtig, nur kein Sportschütze da er mit Auflagen belegt wird, was SV nicht ist ausser alle 5 Jahre den W- Führerschein zu machen.
Mir war zum damaligen Zeitpunkt wichtig, nur kein Sportschütze da er mit Auflagen belegt wird, was SV nicht ist ausser alle 5 Jahre den W- Führerschein zu machen.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: Selbstverteidigung!?
Aha, spannend, von Auflagen hab ich nie gehört, ich hab die WBK seit November 2019. Ich hatte auch keinerlei Probleme mit der Altbestandsmeldung.Steppenwolf hat geschrieben: ↑Do 3. Jun 2021, 08:54Als ich Ende 2018 die WBK beantragt habe, wollte man mir in Wien nur 1 Platz für SV geben und das Argument, wenn die eine beim BüMa ist wäre es ratsam den zweiten Platz auch zu besetzen, ihr egal war. Handschriftlich wurde bei mir dann Sammler als 2 Platz eingetragen
Mir war zum damaligen Zeitpunkt wichtig, nur kein Sportschütze da er mit Auflagen belegt wird, was SV nicht ist ausser alle 5 Jahre den W- Führerschein zu machen.
Naja, wird schon passen. Im Zweifelsfalle kann man ja sicher die Begründung der Selbstverteidigung nachmelden.
- Steppenwolf
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Re: Selbstverteidigung!?
Damit meinte ich Sportschützen im Sinne des § 11bReshala hat geschrieben: ↑Do 3. Jun 2021, 09:22Aha, spannend, von Auflagen hab ich nie gehört, ich hab die WBK seit November 2019. Ich hatte auch keinerlei Probleme mit der Altbestandsmeldung.Steppenwolf hat geschrieben: ↑Do 3. Jun 2021, 08:54Als ich Ende 2018 die WBK beantragt habe, wollte man mir in Wien nur 1 Platz für SV geben und das Argument, wenn die eine beim BüMa ist wäre es ratsam den zweiten Platz auch zu besetzen, ihr egal war. Handschriftlich wurde bei mir dann Sammler als 2 Platz eingetragen
Mir war zum damaligen Zeitpunkt wichtig, nur kein Sportschütze da er mit Auflagen belegt wird, was SV nicht ist ausser alle 5 Jahre den W- Führerschein zu machen.
Naja, wird schon passen. Im Zweifelsfalle kann man ja sicher die Begründung der Selbstverteidigung nachmelden.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: Selbstverteidigung!?
Das Recht, sich verhältnismäßig angepasst zu verteidigen wird dir ja durch die Begründung Sportschütze nicht genommen. Sich gegen die mit einem Kochlöffel bewaffnete, verwirrte alte Frau in deinem Garten mit der Waffe zu verteidigen, wird schwer zu argumentieren sein. Der lebensbedrohende Angriff auf dich, der nur durch Waffengebrauch verlässlich abgewehrt kann, ist auch mit der Eintragung Sportschütze vereinbar. Sofern er das gelindeste Mittel darstellt. Eben nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
Also ist es meiner Meinung nach egal, ob Sportschütze oder SV angegeben wird.
Also ist es meiner Meinung nach egal, ob Sportschütze oder SV angegeben wird.
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Re: Selbstverteidigung!?
Falsch, du bist kein Polizist, du musst nicht auf dich schießen lassen!
Spaß beiseite, eine Pflicht zur Abwägung nach der Verhältnismäßigkeit der Selbstverteidigung steht in Österreich nicht im Gesetz.
Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
Gerhard
9mm Para, .44 Mag, .22lr, Vierling, .223 Rem, .308 Win, 8x50R, 8x57IS, .338 LM, Gauge 12
Gerhard
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Re: Selbstverteidigung!?
Das sehe ich nicht so! § 3 StGB Notwehr sieht dies eindeutig vor. Abs 1 [...] Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Und beim Punkt 'Fahrlässigkeit' beisst sich die Katze in den Schwanz.
Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will aber jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.
Meiner Meinung bist Du als Angegriffener sowieso immer der Geleimte. Wenn Du Dich nicht verteidigst hast den Schaden und wenn Du Dich (ordentlich ) verteidigst, hast Du höchsten Erklärungsbedarf und auch den Schaden.
Die (mutmaßlich) meisten Angreifer sind dann im Schadensfall uneinbringlich, dann ist mit Schadensersatz auch nichts im Glückstopf und Du musst froh sein wenn'st nicht selbst zur Kasse gebeten wirst.
Re: Selbstverteidigung!?
ist aber halt seit mehreren jahrzehnten gerichtspraxis ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Selbstverteidigung!?
Oberste Regel bei allen Anträgen an die Behörde: Den Antrag stellt der Antragsteller, NICHT die Sachbearbeiterin und NICHT die Behörde. Die können sich also wünschen was sie wollen. Kompromissvorschläge und Ausbesserungen (sofern es sich nicht um Fehler handelt), sind Amtsmissbrauch.
Unser Rechtstaat gründet unter anderem auf dem Grundsatz, nicht von der Gnade der Obrigkeit leben zu müssen und das ist gut so!
Gerade die Interessensvertreter und das damalige Volksbegehren haben das eindeutig belegt.
Wenn du jetzt freiwillig auf den Rechtsanspruch durch Anbiederung verzichtetest möchtest, bitte. Ich für meinen Teil möchte meine SV Waffen jedenfalls deutlich von Sportwaffen unterschieden wissen und habe das auch erfolgreich begründet. Das Begründet sich schon allein im Sicherheitsaspekten wie dem Abzugsgewicht, der Bediensicherheit (Stichwort Glock) und der Visierung etc. Vor allem wenn das Adrenalin einfahrt wird man selbst die härteren Abzüge kaum spüren.
Abgesehen davon, ist Notwehr (nur) solange zulässig, wie der Täter seinen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen nicht abgebrochen hat.
Den aufdringlichen Zigarettenschnorrer, der dir die Zigaretten aus der Tasche grapschen will, abzuwehren ist mit Sicherheit Notwehrüberschreitung. Wenn allerdings plötzlich ein Messer im Spiel wäre (also Bedrohung der eigenen Gesundheit), sähe es anders aus. Nachteile für die in Abs1 genannten Notwehrgründe müssen nicht in Kauf und schon gar nicht abgewogen werden.
Eine unangemessene Verteidigung gem. Abs2 sind all jene Handlungen die von Abs1 nicht gedeckt sind.
Siehe dazu https://www.notwehrfakten.at/
Unser Rechtstaat gründet unter anderem auf dem Grundsatz, nicht von der Gnade der Obrigkeit leben zu müssen und das ist gut so!
Gerade die Interessensvertreter und das damalige Volksbegehren haben das eindeutig belegt.
Wenn du jetzt freiwillig auf den Rechtsanspruch durch Anbiederung verzichtetest möchtest, bitte. Ich für meinen Teil möchte meine SV Waffen jedenfalls deutlich von Sportwaffen unterschieden wissen und habe das auch erfolgreich begründet. Das Begründet sich schon allein im Sicherheitsaspekten wie dem Abzugsgewicht, der Bediensicherheit (Stichwort Glock) und der Visierung etc. Vor allem wenn das Adrenalin einfahrt wird man selbst die härteren Abzüge kaum spüren.
Jene Fälle, wo tatsächlich in AT auf u.A. wehrhafte Einbrecher geschossen wurde sind m.W.n immer für den Verteidiger entschieden worden. Sie reihen sich dabei in die Rechtsansicht vom Dr. Z. ein, dass jene Mittel verhältnismäßig sind, die dazu am besten geeignet sind, sich zu verteidigen - also Feuerwaffen. Wenn die Anwälte und Leute das vor Gericht, und wie man sieht auch im Forum, aber nicht wissen, wie sollen sie es dann begründen?
Abgesehen davon, ist Notwehr (nur) solange zulässig, wie der Täter seinen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen nicht abgebrochen hat.
Den aufdringlichen Zigarettenschnorrer, der dir die Zigaretten aus der Tasche grapschen will, abzuwehren ist mit Sicherheit Notwehrüberschreitung. Wenn allerdings plötzlich ein Messer im Spiel wäre (also Bedrohung der eigenen Gesundheit), sähe es anders aus. Nachteile für die in Abs1 genannten Notwehrgründe müssen nicht in Kauf und schon gar nicht abgewogen werden.
Eine unangemessene Verteidigung gem. Abs2 sind all jene Handlungen die von Abs1 nicht gedeckt sind.
Siehe dazu https://www.notwehrfakten.at/
- Glock1768
- .50 BMG
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Re: Selbstverteidigung!?
Sehr richtig !!!
9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, 2x Glock 34 Gen4, Glock 43, Tactical 73 TAC-9
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
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.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National, Springfield AR15
Re: Selbstverteidigung!?
Hallo Jungs!
Ich bezog mich eher auf den Beitrag von ruz, der das gelindeste Mittel zur SV als gesetzlich vorgegeben fand. Ich muss aber nicht entscheiden ob ich statt für SV geeignete Kaliber vielleicht nur KK oder eine Schreckschußwaffe nehmen soll bzw. wie mir ein deutscher Kollege vorschlug, zuvor zwingend einen Warnschuss abzugeben.
Daß ich nicht auf die Kochlöffel schwingende Oma oder den penetranten Zigarettenschnorrer schießen sollte, ist mir aber auch klar und ebenso daß es Gerichtspraxis mit der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der SV gibt.
Weiß jetzt nicht von wem der Spruch zur SV ist, aber er trifft es eigentlich.
Schieß oder schieß nicht, du wirst es auf jeden Fall bereuen.
Ich bezog mich eher auf den Beitrag von ruz, der das gelindeste Mittel zur SV als gesetzlich vorgegeben fand. Ich muss aber nicht entscheiden ob ich statt für SV geeignete Kaliber vielleicht nur KK oder eine Schreckschußwaffe nehmen soll bzw. wie mir ein deutscher Kollege vorschlug, zuvor zwingend einen Warnschuss abzugeben.
Daß ich nicht auf die Kochlöffel schwingende Oma oder den penetranten Zigarettenschnorrer schießen sollte, ist mir aber auch klar und ebenso daß es Gerichtspraxis mit der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der SV gibt.
Weiß jetzt nicht von wem der Spruch zur SV ist, aber er trifft es eigentlich.
Schieß oder schieß nicht, du wirst es auf jeden Fall bereuen.
Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
Gerhard
9mm Para, .44 Mag, .22lr, Vierling, .223 Rem, .308 Win, 8x50R, 8x57IS, .338 LM, Gauge 12
Gerhard
9mm Para, .44 Mag, .22lr, Vierling, .223 Rem, .308 Win, 8x50R, 8x57IS, .338 LM, Gauge 12
Re: Selbstverteidigung!?
Steirer hat geschrieben: ↑So 6. Jun 2021, 21:10Hallo Jungs!
Ich bezog mich eher auf den Beitrag von ruz, der das gelindeste Mittel zur SV als gesetzlich vorgegeben fand. Ich muss aber nicht entscheiden ob ich statt für SV geeignete Kaliber vielleicht nur KK oder eine Schreckschußwaffe nehmen soll bzw. wie mir ein deutscher Kollege vorschlug, zuvor zwingend einen Warnschuss abzugeben.
Daß ich nicht auf die Kochlöffel schwingende Oma oder den penetranten Zigarettenschnorrer schießen sollte, ist mir aber auch klar und ebenso daß es Gerichtspraxis mit der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der SV gibt.
Weiß jetzt nicht von wem der Spruch zur SV ist, aber er trifft es eigentlich.
Schieß oder schieß nicht, du wirst es auf jeden Fall bereuen.
Wollte bei soviel Expertise eigentlich gar nichts mehr zum Thema schreiben. Aber wenn du mich sogar nochmal erwähnst; Ich habe von Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit geschrieben. Nicht von einem Gesetz.
Jetzt schreibst du, dass du auf die Löffeloma nicht schießen würdest. Warum wohl?
Könnte mit Verhältnismäßigkeit in Verbindung stehen….
Bin raus.
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