Steht in den Kommentaren genau so drin, an Hauptwohnsitz mit den Sportwaffen wird davon ausgegangen dass SV mit einer der Sportwaffen SV möglich ist. - Für den Nebenwohnsitz kannst eine nur für SV haben. -> KEPLINGER, Waffengesetz 1996, 7. Auflage S. 158.gewo hat geschrieben: ↑Fr 19. Feb 2021, 23:33Das wuerde mich wirklich wundernDavomon1979 hat geschrieben: ↑Fr 19. Feb 2021, 23:23Beim Erweitern kannst keinen Platz mit nur mit SV begründen (weder bestehenden noch beantragten), dazu gibts einige VWGH Urteile und es steht in beiden Waffenrechtskommentaren. - Das muss man nur wissen und ist genau 0 Hürde.
In den erlaessen steht naemlich nix davon
Und ich kann mich sehr konkret an einen fall erinnern dass vor jahren jemand einen zusaetzlichen platz auf der WBK erhalten hat weil er in seinem betrieb eine waffe zur SV bereithalten wollte und die taegliche mitnahme der waffe von einem seiner wohnsitz nicht sinnvoll ist
Die waffenrechtskommentare sind privatmeinungen
Langsam sammeln sich bei mir die rechtsauskuenfte des BMI die exakt gegenlautend zu den kommentaren sind
Sind gut investierte 31 EURO. - SB lässt sich relativ schnell umstimmen wenn du ihm sagst im KEPLINGER und oder im Grosinger steht es anders.