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Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Waldkatzi
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Waldkatzi » Sa 21. Jan 2023, 10:06

Herakles hat geschrieben:
Fr 20. Jan 2023, 22:47
bei der periodischen Waffenkontrolle zu Hause auch psychisch durch einen Facharzt oder speziell ausgebildeten Beamten jeweils geprüft werden um Veränderungen feststellen zu können.
In Zeiten, wo der Polizeiapparat mit den Verwahrungskontrollen schon nicht hinterherkommt und der letzte Hausarzt vor gefühlten 50 Jahren den letzten Hausbesuch gemacht hat, willst Du allen Ernstes ein Heer von Psychiatern mobilisieren? Wo soll das herkommen, vom Mars importiert, nach dem Motto "Erde braucht Psychiater"?

Schon von daher lassen sich in der Praxis nur anlaßbezogene Untersuchungen und Entzugsverfahren realisieren. Beispielsweise wenn bestimmte regelmäßig vorgebrachte Äußerungen wie "Obrigkeitsgläubigkeit und vorauseilender Gehorsam gefährden die Freiheit aller." oder "Stoppt die EU bevor es zu spät ist. Freie Waffen für freie Bürger." durch die damit gelinde gesagt inkongruente Forderung regelmäßiger psychiatrischer Untersuchungen aller legalen Waffenbesitzer auf eine auffällige Veränderung der Gesinnung einer Person schließen lassen. Wenn dann noch ein Satz wie "Ich fürchte ich mich mehr vor den EU-Politikern und ihren Schergen als vor Terroristen oder einem Virus." einen Anhaltspunkt für ICD F60.0 wegen der Angst vor unseren lieben, demokratisch gewählten Politikern liefert, dann mag so eine Untersuchung gerechtfertigt sein.

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Herakles
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Herakles » Sa 21. Jan 2023, 10:13

Waldkatzi hat geschrieben:
Sa 21. Jan 2023, 10:06
Herakles hat geschrieben:
Fr 20. Jan 2023, 22:47
bei der periodischen Waffenkontrolle zu Hause auch psychisch durch einen Facharzt oder speziell ausgebildeten Beamten jeweils geprüft werden um Veränderungen feststellen zu können.
In Zeiten, wo der Polizeiapparat mit den Verwahrungskontrollen schon nicht hinterherkommt und der letzte Hausarzt vor gefühlten 50 Jahren den letzten Hausbesuch gemacht hat, willst Du allen Ernstes ein Heer von Psychiatern mobilisieren? Wo soll das herkommen, vom Mars importiert, nach dem Motto "Erde braucht Psychiater"?

Schon von daher lassen sich in der Praxis nur anlaßbezogene Untersuchungen und Entzugsverfahren realisieren. Beispielsweise wenn bestimmte regelmäßig vorgebrachte Äußerungen wie "Obrigkeitsgläubigkeit und vorauseilender Gehorsam gefährden die Freiheit aller." oder "Stoppt die EU bevor es zu spät ist. Freie Waffen für freie Bürger." durch die damit gelinde gesagt inkongruente Forderung regelmäßiger psychiatrischer Untersuchungen aller legalen Waffenbesitzer auf eine auffällige Veränderung der Gesinnung einer Person schließen lassen. Wenn dann noch ein Satz wie "Ich fürchte ich mich mehr vor den EU-Politikern und ihren Schergen als vor Terroristen oder einem Virus." einen Anhaltspunkt für ICD F60.0 wegen der Angst vor unseren lieben, demokratisch gewählten Politikern liefert, dann mag so eine Untersuchung gerechtfertigt sein.
Scheint doch einige zu geben die nicht sehen das die wahre Gefährdung durch den Menschen als Wesen besteht und nicht durch irgendwelche Gegenstände!
Obrigkeitsgläubigkeit und vorauseilender Gehorsam gefährden die Freiheit aller.
Stoppt die EU bevor es zu spät ist. Freie Waffen für freie Bürger.
Ich fürchte ich mich mehr vor den EU-Politikern und ihren Schergen als vor Terroristen oder einem Virus.

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Steyrer » Sa 21. Jan 2023, 10:24

Ich verstehe die ganze Diskussion nicht.
Da sondert ein Opositionspolitiker eine populistische Meldung ab und beweist einmal mehr dass das einzige liberale in dieser Partei ein Wort im Namen ist. Das war's, und die nächste Sau wird durchs Dorf getrieben.

Wenn wir nach der Wahl eine - Zitat einer überzeichneten Bezeichnung des Users Trenk - Volksfrontregierung aus SPÖ Grüne Neos haben ist das die geringste Sorge der Waffenbesitzer. Dann werden die Waffenbesitzer gespalten, alles verteuert und letztendlich Scheibchen um Scheibchen verboten.

Manchmal ist es g'scheiter Absonderungen einfach zu ignorieren. Wenn's um 'was geht, dann ist Widerstand gefordert und nicht gleich Vorschläge machen wie mann Blödsinn "verbessern" kann, wie psychologische Untersuchungen alle 5 Jahre - wer wird denn das zahlen :doh:

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Waldkatzi » Sa 21. Jan 2023, 10:31

Herakles hat geschrieben:
Sa 21. Jan 2023, 10:13
Scheint doch einige zu geben die nicht sehen das die wahre Gefährdung durch den Menschen als Wesen besteht und nicht durch irgendwelche Gegenstände!
Ja, weil es die Kombination aus beidem ist. Sonst müßtest Du die gesamte Bevölkerung am besten monatlich psychiatrisch untersuchen und wer durchfällt, darf dann auch kein Küchenmesser mehr in die Hand nehmen.

Außerdem stimmt diese naive, populistische Aussage einfach faktisch überhaupt nicht:

Aus Waffen löst sich ohne willentliche Betätigung des Abzugs durch einen menschlichen Finger _fast_ nie ein Schuß, aber es wird schon vorgekommen sein - wie gesagt, sehr selten. Durch Herunterfallen beispielsweise.

Hingegen hat sich durch das typische, absichtliche oder auch unabsichtliche Krümmen des Zeigefingers einer leeren Hand noch NIE, absolut NIE ein Schuß gelöst. Offenbar sind Schußwaffen zum Schießen wohl doch ein wesentliches Element.
Zuletzt geändert von Waldkatzi am Sa 21. Jan 2023, 19:12, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Waldkatzi » Sa 21. Jan 2023, 11:06

Steyrer hat geschrieben:
Sa 21. Jan 2023, 10:24
Da sondert ein Opositionspolitiker eine populistische Meldung ab und beweist einmal mehr dass das einzige liberale in dieser Partei ein Wort im Namen ist.
Doch doch, der real existierende Liberalismus ist genau das und hat mit Liberalität genauso viel zu tun wie der Stalinismus mit sozialer Gerechtigkeit. In den USA sind es ja auch vom Namen her paradoxer Weise die "liberals", die jeden Tag in irgendeinem Bundestaat mit irgendeiner Idee zum infringement des dortigen Verfassungsrechts auf privaten Waffenbesitzes daherkommen.

Ich hab mich einst gewundert und gefragt, was Bischof Krenn wohl gemeint hat mit: "Der Liberalismus ist das politische Übel unserer Zeit. [...] Der Punkt, worin alle Parteien heute schwach und morbide sind, das ist der Liberalismus, nicht Liberalität, sondern Liberalismus. Vieles was an Unlogischem passiert, resultiert aus diesem Liberalismus."

...hä? ...aber die Liberalen wollen doch nur mehr persönliche Freiheit und Eigenverantwortung und Bürgerrechte und so was ... oder? Haha! Pustekuchen! Mittlerweile kristallisiert sich es ja durchaus recht deutlich erkennbar heraus, was das ist, der Liberalismus, den die Neos und ihre Fans meinen:

Entmündigung, Kontrolle, Zwangsjacke für die Menschen - grenzenlose Freiheit für Gegenstände und Produkte.

Wenn also schon der Parteiname in lupenreinem Neusprech verfaßt ist, kann man davon ausgehen, daß deren Proponenten das Buch "1984" nicht unter anderem als eindringliche Warnung vor Eingriffen in die natürliche Sprache und Umdeutung von Begriffen verstanden, sondern vielmehr begeistert quasi als Anleitung dankbar angenommen haben und auch konsequent danach handeln. Man kann nur für unsere Nachbarn hoffen, daß die FDP noch nicht so stark vom antihumanistischen Gedankengut des Liberalismus durchsetzt ist wie unser Sammelbecken für linkswirtschaftsliberalistische Gedankenpolizisten. Der psychiatrisch geschulte Beamte bzw. von Sicherheitpolizei begleitete Psychiater, den uns hier ein Forenmitglied vorgeschlagen hat, kommt dem Konzept des Gedankenpolizisten nämlich schon verdammt nahe.

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von MartinRaml » Sa 21. Jan 2023, 11:47

Waldkatzi hat geschrieben:
Sa 21. Jan 2023, 11:06

Ich hab mich einst gewundert und gefragt, was Bischof Krenn wohl gemeint hat mit: "Der Liberalismus ist das politische Übel unserer Zeit. [...] Der Punkt, worin alle Parteien heute schwach und morbide sind, das ist der Liberalismus, nicht Liberalität, sondern Liberalismus. Vieles was an Unlogischem passiert, resultiert aus diesem Liberalismus."
Und doch war das Priesterseminar zu seiner Zeit sehr berüchtigt gewisse "liberale" Tendenzen zu fördern. War auch der Grund seiner Absetzung.

Aber Reden konnte er schon sehr gut. Er war sehr eloquent und immer gut anzuhören.

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Maria » Sa 21. Jan 2023, 16:46

§ 55 und § 56 WG. Mit Antrag und Unterschrift kommt das WG zur Anwendung.
Was hat nun das Bundesheer bzw. Wehrgesetz..? damit genau zu tun? Wir reden hier über ein anderes Thema.
Nämlich über die Unzumutbarkeit einer gewollter Waffengesetz Verschärfung.
Besitzt Du eine WBK..? bist Du den Sachkundig über dieses Thema und deren Gesetze..?
LW besitz alleine heißt aber nicht automatisch das man erfahren ist in diesen Themen.
Ich bin eine Frau!
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von combatmiles » Sa 21. Jan 2023, 17:10

WaffenGesetz, nicht WehrGesetz...


Zentrale Informationssammlung
§ 55. (1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Wohnanschrift,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Namen der Eltern,
8. Aliasdaten,
9. Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,
10. Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der Waffe vorgenommene Umbauten oder Veränderungen, die dazu führen, dass die Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird,
11. Namen und Anschrift des Vorbesitzers und des Erwerbers,
12. das Datum der Überlassung sowie
13. den Zeitpunkt und das Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 8 Abs. 7

§ 8 Abs. 7 Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.



zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.
(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer fünf Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.
(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.
(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Information über das Verbot Waffen zu überlassen
§ 56. (1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.


Übermittlung personenbezogener Daten
§ 56a. Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
1. der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
2. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
3. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
Zuletzt geändert von combatmiles am Sa 21. Jan 2023, 17:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Maria » Sa 21. Jan 2023, 17:19

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von combatmiles » Sa 21. Jan 2023, 17:24

Maria hat geschrieben:
Sa 21. Jan 2023, 17:19
@combatmiles: OK
Bei mir hat Google diese Seite angezeigt..
https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm- ... ?origin=tc
https://www.jusline.at/gesetz/wg/paragraf/55
jepp.. du hast vermtl nur WG eingegeben.. ich denke jedoch, dass das WaffG (so wäre die richtige Abkürzung) gemeint war...

die wesentlichen Punkte darin hab ich hervorgehoben..

Gutachten: wenn du in Frühpensi gehst oder in längeren Krankenstand hast meistens! auch ein "Gutachten".. des is halt net unbedingt zu deinem Vorteil was Waffen betrifft. Ob a Burnout oder sonstiges Auswirkungen auf den Waffenbesitz hat, maße ich mir nicht an zu beurteilen.
Aber ich kenne genug Berufswaffenträger denen ich net amal an Löffel ohne Aufsicht geben würde.. ohne irgendwelche "Gutachten"...

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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Maria » Sa 21. Jan 2023, 17:50

jepp.. du hast vermtl nur WG eingegeben.. ich denke jedoch, dass das WaffG (so wäre die richtige Abkürzung) gemeint war...
Ja da hast Du recht, Danke für die Aufklärung
Aber ich kenne genug Berufswaffenträger denen ich net amal an Löffel ohne Aufsicht geben würde.. ohne irgendwelche "Gutachten"...
Das wird es mit Sicherheit geben die Vergangenheit zeigt ja das auch Beamte durchaus Fehler machen, die Bemerkung mancher Menschen nur Beamte sollten Waffen besitzen finde ich da schon sehr fragwürdig demnach müsste die gesamte Menschheit Entwaffnet werden selbst dann wird es nichts bringen.
Das leichtsinnige Vorhaben einfach irgendwelche Leuten Waffenverbote zu erteilen die nicht mal straffällig wurden finde ich höchst unzulässig jeder weiss das Waffenverbote sehr tiefe einschnitte in die Persönlichkeit haben und das solche Menschen kaum was besitzen dürfen höchst freiheitseinschränkend.
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Ich habe gehört das es ohnehin vom Gesundheitsminister Geblockt wurde, weiß aber gerade nicht ob das tatsächlich so zutrifft.
Was mich allerdings etwas stutzig macht ist das es Forderungen auch in Richtung Weibliche Lehrkörper betreff Schwangerschaften angeblich gab wenn ich es so diversen Artikeln glauben darf was den Eindruck erweckt das bestimmte Interessensgruppen als Spielball benutzt werden für andere geheime ziele..?
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von titan » Sa 21. Jan 2023, 18:15

Maria hat geschrieben:
Sa 21. Jan 2023, 17:50
Was mich allerdings etwas stutzig macht ist das es Forderungen auch in Richtung Weibliche Lehrkörper betreff Schwangerschaften angeblich gab wenn ich es so diversen Artikeln glauben darf was den Eindruck erweckt das bestimmte Interessensgruppen als Spielball benutzt werden für andere geheime ziele..?
Kannst du das etwas konkreter ausführen bzw was meinst du damit?
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Maria » Sa 21. Jan 2023, 18:21

Ares hat geschrieben:
Sa 14. Jan 2023, 20:02
rhodium hat geschrieben:
Sa 14. Jan 2023, 19:17
Aus dem "ohne Diskussionen-Thread" gezogen

https://kurier.at/politik/inland/waffen ... /402290813

Gegenargumente fallen mir da keine ein und ich bin wirklich pro Waffenbesitz ... wir geht's euch? Übersehe ich was?
Habe nur Neos gelesen, bevor die Bezahlschranke, oder stimme allen "Giernasen zu" hochgefahren ist.
Überspitzt formuliert
Die Neos wollen auch dass Lehrerinnen ihre Schwangerschaft abtreiben oder verhindern, damit Sie ganze Lehrverpflichtungen annehmen müssen.
Hart formuliert, aber darauf wird es hinauslaufen.
Das zum Beispiel.
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von titan » Sa 21. Jan 2023, 18:26

Wo steht das genau?
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Re: Waffenverbot für psychisch kranke Frühpensionisten

Beitrag von Waldkatzi » Sa 21. Jan 2023, 18:29

Herakles hat geschrieben:
Fr 20. Jan 2023, 23:20
Naja, Du unterschreibst ja heute schon das z.b. deine strafrechtlich relevanten Unterlagen bei der Beantragung der WBK konsultiert werden. Datenschutz und Privatsphäre bleiben ja erhalten und für die Prüfung gibst Du ja die Zustimmung.
Keine Prüfung, keine WBK, Keine Waffe.
Soll das ein Witz sein? Sollen wir das nun so interpretieren, daß die Unterschrift unter dem Antrag auf Erteilung einer WBK erst die Genehmigung für die Behörde wäre, ihre Daten im ZWR konsistent zu halten, aktualisieren und mit anderen Behörden austauschen zu dürfen?

Das ist nicht so, denn um ein Waffenverbot zu bekommen muß ich nichts unterschreiben und trotzdem kann die Behörde diese waffenrechtliche Information über mich verarbeiten und austauschen mit den Stellen, die das was angeht. Dazu muß ich natürlich nicht erst zustimmen.

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