rider650 hat geschrieben: ↑Do 15. Jun 2023, 01:32
gewo hat geschrieben: ↑Do 15. Jun 2023, 00:43
du kannst nicht an die behoerde eine ueberlassung melden wenn du nichts ueberlassen hast bzw ueberlassen erhalten hast.
der zeitpunkt der auf der ueberlassungsmeldung zu stehen hat ist klar definiert.
es ist der zeitpunkt an dem der erwerber den gegenstand physikalisch uebernimmt, und ausdruecklich nicht der zeitpunkt der bezahlung oder der zeitpunkt des vertragsabschlusses
Hm ok - wird wohl so sein. Trotzdem schätze ich die Risiken für mich als Verkäufer bei dieser Methode geringer ein, als wenn sich hinterher herausstellt, dass ich jemandem Zeug geschickt habe, dass er garnicht haben darf.
schau
du bist der verkaeufer
deine ware - deine regeln
wer ned auf die weise kaufen will die du dir vorstellst der soll es halt bleiben lassen
formal ist der ablauf aber eindeutig falsch
du willst dein risiko minimieren
risiko wovon?
hier ist kein risko dass durch den von dir gewuenschten kaufablauf reduziert werden kann
es gibt generell drei risiken beim versand:
1.) der kauefer behauptet es war nicht die vereinbarte ware /waffe im paket
dagegen kannst dich nur absichern wenn an einer der beiden orte ein waffenhaendler involviert wird der auch den inhalt bei der uebernahme ueberprueft. ein schlichtes uebernehmen/ uebergeben verschlossener pakete an/durch den hanedler sichert dich dabei gegen garnix ab
2.) das paket wird am uebernahmeort durch unberechtigte veruntreut
nicht dein thema wenn du dieses problem im vorfeld mit dem empfaenger abgeklaert hast
wenn der empfaenger
- eine abstellgenehmigung erteilt hat, das langwaffenpackerl mit "Steyr Arms" aufschrift steht an nachmittag lang im Haustor und is dann weg, dann ist das fahrlaessig, auch von dir
- in seinem wohnbereich unberechtigte hat die tagsueber zuhause sind wenn das paket ankommt, er aber nicht zu hause ist (paket darf nur von einem berechtigten uebernommen werden)
- usw
3.) das paket geht am postweg verloren
nur dann fuer dich ein problem wenn du einen paketdienst verwendet hast der den transport von schusswaffen untersagt. das tun (fuer private versender) alle ausser der post. dh waffenversand ist fuer private eigentlich nur mit der post (post paket oder post express paket) moeglich.
(wir gewerbekunden haben sondervertraege, wir koennen mit bestimmten anderen pakettransporteuren senden, muessen dabei aber bestimmte abweichende regelungen beachten)
alle diese drei risiken traegt dem wesen dieser drei risiken entsprechend ... der verkauefer
KEINES dieser drei risiken schliesst du dadurch aus dass die waren zum zeitpunkt der vorfalls im ZWR schon auf den empfaenger eingetragen ist.
denn der wird den mailverkehr vorlegen und angeben dass du verlangt hast dass er das alles schnon vorher mit ummelden muss.
damit ist klar dass der versender fuer die veranlassungen verantwortlich ist und nicht der empfaenger
das ZWR ist nur eine informationsammlung, die besagt rechtlich garnix
was dir passiern kann ist dass ZUSÄTZLICH zu dem ganzen schlamassel a verfahren wegen verstoss gegen §28 (meldung der ueberlassung genehmigungspflichtiger waffen) dranhaengt wegen meldung ohne tatsaechliche ueberlassung ...