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Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung
Vielleicht wollen sie nicht, weil sie die nochmalige nun korrekte Austellung bezahlen müssten..
Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung
Verwaltungsgerichte (BVwG und LVwG) entscheiden in der Sache selbst, daher könnte in der Tat der Urteilsspruch selbst einen WP ersetzen. In der Praxis gilt es aber zu beachten, dass das Urteil (in eventu: zunächst mündlich) gefällt wird und erst später in schriftlicher Form vorliegt. Zudem die Rechtskraft erst nach Ende der etwaigen Einspruchsfrist der Gegenseite eintritt.
Für das BMLV ist es etwa gelebte Praxis, wie es im RIS ersichtlich ist. diese verweigern offenbar prinzipiell die Erteilung von Genehmigungen nach § 18 WaffG, weswegen an deren Stelle dann oftmals das Urteil des BVwG tritt - nachdem der VwGH ebenso regelmäßig die ao. Beschwerden des BMLV hiergegen abweist.
Edit: für den Threadersteller müsste WBK nicht neu ausgestellt werden. Lediglich die beiden Kat.B im ZWR auf Kat.A umgeändert werden sowie die betreffenden Magazine im ZWR erfasst werden. Das ist "nur" etwas Computerarbeit.
Für das BMLV ist es etwa gelebte Praxis, wie es im RIS ersichtlich ist. diese verweigern offenbar prinzipiell die Erteilung von Genehmigungen nach § 18 WaffG, weswegen an deren Stelle dann oftmals das Urteil des BVwG tritt - nachdem der VwGH ebenso regelmäßig die ao. Beschwerden des BMLV hiergegen abweist.
Edit: für den Threadersteller müsste WBK nicht neu ausgestellt werden. Lediglich die beiden Kat.B im ZWR auf Kat.A umgeändert werden sowie die betreffenden Magazine im ZWR erfasst werden. Das ist "nur" etwas Computerarbeit.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
- Streubombe
- .357 Magnum
- Beiträge: 58
- Registriert: Sa 21. Nov 2015, 09:16
Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung
Vorab ein herzliches Dankschön an Euch für die vielen hilfreichen Beiträge!
Z9 & Z10 Vermerk auf der WBK wäre nur notwendig wenn:
- z.B. ein 33 Schuss Glock Magazin gemeldet wurde, aber zu diesem Zeitpunkt keine dazu passende Waffe im Besitz befindlich war
- bzw. z.B. ein 30 Schuss AUG Magazin gemeldet wurde, ohne ebenfalls eine passende Waffe zu haben?
Wenn, wie angelehnt an diesen Fall, z.B. eine Glock + 5 Stk. 33 Schuss Magazine gemeldet wurden, sowie ein AUG mit 5 Stk. 30 Schuss Magazine und beide Waffen im Zuge der Erweiterung im Besitz waren, sowie als Kat-A angegeben worden sind - dann wären die WBK-Einträge wie im ersten Post erwähnt mit:
Nur kurz für mich noch einmal zum Verständnis:rider650 hat geschrieben: ↑Di 5. Dez 2023, 10:21Ich habe genau gelesen. Er hat ausschließlich Magazine für die er auch Waffen hat, und für die hat er Plätze auf der WBK. Er hat nix gemäß Z9 oder Z10.titan hat geschrieben: ↑Di 5. Dez 2023, 10:06Genau lesen!
Gemäß erstem Posting hat er eine Liste der Magazine übergeben, die nun nicht auf der WBK enthalten sind, sondern nur die Waffen. §17 Abs.1 Z9 und Z10 fehlen demnach.
Ich gehe mal davon aus, dass es mehr als jeweils ein Magazin für die jeweilige Waffe waren -> Also nicht genehmigter Altbestand (welche Type auch immer), selbst wenn er sich Magazine nachkaufen könnte.
...
Das heißt er hat zur Zeit für alles was er hat auch eine Berechtigung laut WBK. Das einzige Problem ist, dass er einen Haufen Magazine hat, für die die Behörde keine Meldung erfasst hat. Dass er keinen Nachweis seiner erbrachten Meldung hat, das ist das eigentliche Problem, und sein Fehler.Streubombe hat geschrieben: ↑So 3. Dez 2023, 13:05...
2021 bei der BH eine WBK-Erweiterung von zwei auf fünf Stück gemäß § 23 WaffG Abs. 2 beantragt und im Zuge dessen auch eine FFW und eine LW als Kat-A gemeldet + Liste der zu diesen beiden Waffen passenden Magazine mit > 20 bzw. > 10 Schuss übergeben.
...
Z9 & Z10 Vermerk auf der WBK wäre nur notwendig wenn:
- z.B. ein 33 Schuss Glock Magazin gemeldet wurde, aber zu diesem Zeitpunkt keine dazu passende Waffe im Besitz befindlich war
- bzw. z.B. ein 30 Schuss AUG Magazin gemeldet wurde, ohne ebenfalls eine passende Waffe zu haben?
Wenn, wie angelehnt an diesen Fall, z.B. eine Glock + 5 Stk. 33 Schuss Magazine gemeldet wurden, sowie ein AUG mit 5 Stk. 30 Schuss Magazine und beide Waffen im Zuge der Erweiterung im Besitz waren, sowie als Kat-A angegeben worden sind - dann wären die WBK-Einträge wie im ersten Post erwähnt mit:
korrekt? (Frage nach, da der Waffenhändler meinte es fehlen auf der WBK die Magazineinträge und man könne mit den im Zitat angeführten Bewilligungen auch keine neuen/zusätzlichen Magazine dazukaufen?)Waffe(n) gemäß § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.7; 1 gem. Z.8<
3 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben und zu besitzen.
Behördliche Eintragungen:
keine Eintragungen
Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung
ja der eintrag ist so korrekt fuer diese waffen/magazin meldungStreubombe hat geschrieben: ↑Mi 6. Dez 2023, 13:36Wenn, wie angelehnt an diesen Fall, z.B. eine Glock + 5 Stk. 33 Schuss Magazine gemeldet wurden, sowie ein AUG mit 5 Stk. 30 Schuss Magazine - dann wären die WBK-Einträge wie im ersten Post erwähnt mit:
korrekt?Waffe(n) gemäß § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.7; 1 gem. Z.8<
in einer perfekten welt waeren die 5 je magazine im ZWR einzutragen
machen einige behoerden ned
und manche behoerden tragen in so einem fall nur vier magazine ein weil sie es so interpretieren dass ja ein magazin bei der waffe "dabei" ist. was kompletter bloedsinn ist , denn wennst jetzt die fuenf magazine verkaufst (weil du die waffe auf B "willst") dann hast auf einmal eine bestand von "minus einen" magazin ...
und betreffend dazu kaufen zu 17/1/7 bzw /8 .... da gibts jetzt auf einmal bei manchen behoerden auch wieder diskussionen wegen grund und rechtfertigung .... aber vom beginn an war eigentlich ausgemacht dass unbegrenzter dazu kauf moeglich ist
von da her red der haendler an bloedsinn
naja
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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- Streubombe
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung
Alles klar, danke für die rasche Antwort!gewo hat geschrieben: ↑Mi 6. Dez 2023, 13:38ja der eintrag ist so korrektStreubombe hat geschrieben: ↑Mi 6. Dez 2023, 13:36Wenn, wie angelehnt an diesen Fall, z.B. eine Glock + 5 Stk. 33 Schuss Magazine gemeldet wurden, sowie ein AUG mit 5 Stk. 30 Schuss Magazine - dann wären die WBK-Einträge wie im ersten Post erwähnt mit:
korrekt?Waffe(n) gemäß § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
>1 gem. Z.7; 1 gem. Z.8<