Grerdinger hat geschrieben: ↑Fr 29. Mär 2024, 10:24
Hier mal der Text der Verordnung:
Schutzzweck (8 1)
(1) Zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen wird mit dieser Verordnung verboten, die in §2 genannte Örtlichkeit zur dort angeführten Zeit mit Waffen (§1 WaffG) oder Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten.
(2)
Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung mit sich führen.
(3)
Die Waffenverbotszone gilt nicht für Reizgassprays (z.B. Pfefferspray), die von Personen, die zum Besitz von Waffen berechtigt sind, zu Selbstverteidigungszwecken mitgeführt werden.
Ich hab versucht mich schlau zu machen...
Folgende Erklärungen habe ich gefunden, kann sie aber nicht verlinken aus verschiedenen Gründen.
Objektive Eigenschaft der Waffe: Gegenstand muss dazu geeignet sein, Menschen zu verletzen, oder Sachen zu beschädigen
Subjektive Eigenschaft: Es muss wahrscheinlich sein, dass der Gegenstand nur deswegen mitgeführt wird, um Gewalt auszuüben.
Waffenbegriff geht weit über die Def. nach dem WaffG hinaus und orientiert sich an §36 SPG.
Als Beispiel:
Der Pflasterstein im Besitz eines Bauarbeiters ist nicht strafbar, im Besitz eines Passanten aber schon.
Der Baseballschläger im Besitz eines Sportlers, der glaubhaft darlegen kann, zum Training zu fahren, ist erlaubt. Im Falle eines Passanten, der das nicht glaubhaft machen kann, ist es verboten.
Ob man das jetzt so auslegen kann, dass man als rechtschaffener Mensch praktisch alles dabeihaben darf, weil man die "Umstände" nicht erfüllt, wage ich nicht zu behaupten.
Vorsicht, es geht über den Begriff des Führens hinaus, da es auch den Transport in Fahrzeugen betrifft. Auch diese dürfen durchsucht werden.
Es ist jedenfalls absichtlich so schwammig formuliert, damit man dem einschreitenden Beamten die Entscheidung überlassen kann, was strafbares Verhalten ist, und was nicht. Das muss aber in der Anzeige genau dargelegt werden.
Wie ich aber schon geschrieben habe, dient dieses ganze rechtliche Konstrukt nicht dazu, rechtschaffenen Menschen das Schweizermesser abzunehmen, sondern dazu, der allseits bekannten gewaltbereiten Klientel habhaft zu werden, und sei es nur mittels Verwaltungsstrafen.
Meiner Meinung nach wird es aber in Zukunft einige Diskussionen geben, vor allem mit rechtschaffenen Bürgern, die an einen übermotivierten Beamten geraten sind.