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von AUG-andy » Mi 17. Apr 2024, 13:07
E n t w u r f v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 4
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel X
Bundesgesetz über das Verbot des Tragens von Messern an öffentlichen Orten
(Messertrage-Verbotsgesetz – MT-VG)
Verbot des Tragens von Messern an bestimmten öffentlichen Orten
§ 1. (1) Das Tragen von Messern ist an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2 des
Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991)
1. im Ortsgebiet,
2. im geschlossen bebauten Gebiet außerhalb des Ortsgebietes,
3. in Park- und Sportanlagen,
4. in Freizeitparks und -anlagen,
5. im Zuge von Veranstaltungen im Sinne der Landesgesetze,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln und
7. in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
verboten, soweit nicht das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zur Anwendung kommt.
(2) Messer sind Gegenstände, die aus einer Klinge und einem Griff bestehen sowie zum Schneiden,
Stechen oder Hauen bestimmt sind.
(3) Ortsgebiete sind Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß
§ 53 Z 17a und 17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, und daran
angrenzende geschlossen bebaute Gebiete. Geschlossen bebaute Gebiete bestehen aus mindestens fünf
Wohnhäusern.
(4) Ein Messer trägt, wer es bei sich hat. Ein Messer trägt jedoch nicht, wer es
1. innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung
des zu ihrer Benützung Berechtigten oder
2. nicht griffbereit in einem Behältnis verstaut und lediglich zu dem Zweck, es von einem Ort zu
einem anderen zu bringen (Transport),
bei sich hat.
(5) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für:
1. Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Sinne des WaffG,
2. Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt sind, eine geladene Schusswaffe zu
führen,
3. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Berufsausübung oder der Verrichtung von
handwerklichen Tätigkeiten geboten ist, unabhängig davon, ob die Leistung jeweils gegen
Entgelt erbracht wird,
4. die Verwendung von üblicherweise verwendetem Besteck während der Zubereitung und dem
Verzehr von Speisen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben (§§ 111 ff der
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder in ortspolizeilich verordneten
Grillzonen oder -plätzen,
5. das Tragen von Messern, soweit dies im Rahmen der Sportausübung, der Brauchtumspflege, von
historischen Aufzügen oder von historischen Veranstaltungen üblich ist,
6. das Tragen von Messern im Rahmen von Outdooraktivitäten, die anerkannten pädagogischen
Zwecken dienen (zB Pfadfinder),
7. das Anbieten von Messern zum Verkauf auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 und
6 GewO 1994 oder auf Messen und
8. das Tragen von Messern zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden
Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion.
Zuständigkeit
§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer
Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die
Landespolizeidirektion.
Beschwerden
§ 3. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das
Landesverwaltungsgericht.
Verwaltungsübertretungen
§ 4. Wer dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der
Versuch ist strafbar.
Durchsuchungsermächtigung
§ 5. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der
Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u.
dgl.) vorzunehmen, wenn auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der
dringende Verdacht besteht, dass dem Verbot gemäß § 1 zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, gelten.
Verfall
§ 6. (1) Messer, die den Gegenstand einer nach § 4 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung
bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären.
(2) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, hat die Behörde die
hierfür verwendeten Messer für verfallen zu erklären.
(3) Die verfallenen Messer gehen in das Eigentum des Bundes über.
Identitätsfeststellung bei unmündigen Minderjährigen
§ 7. (1) Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Identität dieser Person festzustellen. § 50 SPG gilt.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der
Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift des Betroffenen. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen
Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt
werden soll, hiervon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner
Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Sicherstellung bei unmündigen Minderjährigen
§ 8. Wenn unmündige Minderjährige dem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandeln, sind die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes unbeschadet § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),
BGBl. Nr. 52/1991, berechtigt, die hierfür verwendeten Messer sicherzustellen. § 50 SPG gilt.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Verweisungen
§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit XXX in Kraft.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76