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Das Ende der freien Griffstücke

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Promo
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Promo » Mo 13. Mai 2024, 11:32

.. du kannst dir bereits jetzt eine über die bisherige Stückzahl hinausgehende Zahl von Zubehör problemlos durch Bescheid genehmigen lassen. Es besteht daher kein Mehrwert, wenn du eigens dafür etwas herstellst/anschaffst.
Im Übrigen die Bestimmungen des SchKG beachten.
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titan
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von titan » Mo 13. Mai 2024, 11:40

@Doktorkuh: Jedes bisher nicht relevante - zukünftig relevante Teil (Gehäuse/Rahmen) wird zu registrieren sein. Wenn'st dir 100x das gleiche ausdruckst, wirst wsl. mal beäugt werden (Stichwort - Ansammlung von Kampfmitteln...WaffG!).

Die Frage ist eher was fällt zukünftig darunter? Anbei einige Beispiele

- simpler Griff mit Befestigungsschraube (AR)? (wohl eher nicht, da kein Gehäuse)

- simpler Griff mit Fach = Gehäuse?

- Griff mit Abzugsgruppe ohne Magazinschacht und Magazinauslöseeinrichtung (G3/MP5/G36)? Wenn ja, warum? Sind Markierungen dann für die Zuordnung entscheidend? Weil das mit der Abzugsgruppe ggf. nichts zu tun hat.

- Rahmen mit Abzugsgruppe ohne Magazinschacht mit Magazinauslöseeinrichtung (SVD, SKS, M1 Carbine)?

- simple Abzugsgruppen (Garand)?

- AUG Kolben??

- Bundesheer deaktivierte Waffen (Achtung, erneute Kriminalisierung!!!)

- Werksschnittmodelle (möglicherweise sind nicht wesentliche Teile verwendungsfähig..)?

- simple Holzschäfte?

- Chassisschäfte? Wenn ja warum?

- simple Untergehäuse wie beim SSG69 oder K98 ohne Abzugsgruppe, mit oder ohne internes Magazin?

- Magazingehäusegruppen mit Abzugsgruppe und internem Magazin (Blaser R93, R8)?

- Gehäuse zur Laufbefestigung (Blaser R8/R93)

- Führungsrahmen mit Abzugsgruppe einer Pistole ohne Griff (zb. Sig P320 Rahmen). Wo ist die Grenze zu ziehen?

- Mosin Nagant bisher freie Verschlussteile: der Kammergriff (mit oder ohne SNR...), Verschlussverbindungsteil, Schlossmutter? Diese Teile sind gleichermaßen "funktionsrelevant". Die Frage ist jedoch, warum sollte man diesen Kammergriff ev hinzuzählen, bei einer Blaser R8, dann aber nicht? Welches Teil (mehrteiliger "Verschlussträger") der Blaser (Verschlusskopf ausgenommen) wäre denn dann ein relevantes Teil und warum?

- etc etc und nochmals etc!

Wer soll das exekutieren?
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Poirot
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Poirot » Mo 13. Mai 2024, 12:06

titan hat geschrieben:
Mo 13. Mai 2024, 11:40

Wer soll das exekutieren?
Ich denke es geht eher darum einen juristischen Hebel zu haben wenn man ihn braucht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Dissident

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Doktorkuh
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Doktorkuh » Mo 13. Mai 2024, 12:09

titan hat geschrieben:
Mo 13. Mai 2024, 11:40
@Doktorkuh: Jedes bisher nicht relevante - zukünftig relevante Teil (Gehäuse/Rahmen) wird zu registrieren sein. Wenn'st dir 100x das gleiche ausdruckst, wirst wsl. mal beäugt werden (Stichwort - Ansammlung von Kampfmitteln...WaffG!).

Die Frage ist eher was fällt zukünftig darunter? Anbei einige Beispiele

- simpler Griff mit Befestigungsschraube (AR)? (wohl eher nicht, da kein Gehäuse)

- simpler Griff mit Fach = Gehäuse?

- Griff mit Abzugsgruppe ohne Magazinschacht und Magazinauslöseeinrichtung (G3/MP5/G36)? Wenn ja, warum? Sind Markierungen dann für die Zuordnung entscheidend? Weil das mit der Abzugsgruppe ggf. nichts zu tun hat.

- Rahmen mit Abzugsgruppe ohne Magazinschacht mit Magazinauslöseeinrichtung (SVD, SKS, M1 Carbine)?

- simple Abzugsgruppen (Garand)?

- AUG Kolben??

- Bundesheer deaktivierte Waffen (Achtung, erneute Kriminalisierung!!!)

- Werksschnittmodelle (möglicherweise sind nicht wesentliche Teile verwendungsfähig..)?

- simple Holzschäfte?

- Chassisschäfte? Wenn ja warum?

- simple Untergehäuse wie beim SSG69 oder K98 ohne Abzugsgruppe, mit oder ohne internes Magazin?

- Magazingehäusegruppen mit Abzugsgruppe und internem Magazin (Blaser R93, R8)?

- Gehäuse zur Laufbefestigung (Blaser R8/R93)

- Führungsrahmen mit Abzugsgruppe einer Pistole ohne Griff (zb. Sig P320 Rahmen). Wo ist die Grenze zu ziehen?

- Mosin Nagant bisher freie Verschlussteile: der Kammergriff (mit oder ohne SNR...), Verschlussverbindungsteil, Schlossmutter? Diese Teile sind gleichermaßen "funktionsrelevant". Die Frage ist jedoch, warum sollte man diesen Kammergriff ev hinzuzählen, bei einer Blaser R8, dann aber nicht? Welches Teil (mehrteiliger "Verschlussträger") der Blaser (Verschlusskopf ausgenommen) wäre denn dann ein relevantes Teil und warum?

- etc etc und nochmals etc!

Wer soll das exekutieren?
Meinst du § 280 StGB Ansammeln von Kampfmitteln - in diesem § wird angeführt wenn man Kampfmittel ansammelt um andere auszurüsten was ich nicht tue.
Außerdem das sind leere Griffstücke und damit weit entfernt von funktionsfähigen Waffen.

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Promo
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Promo » Mo 13. Mai 2024, 12:19

EU-RL:
„wesentlicher Bestandteil“ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, sei es, falls einschlägig, ein Gehäuseober- oder-unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32021L0555
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spareribs
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von spareribs » Mo 13. Mai 2024, 15:57

EU .............. Europas Untergang ...Wir werden es erleben , auch die Römer mussten es und andere auch ....Gute Nacht Österreich....
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder :-)
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind ! :mrgreen:

Chris_82
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Chris_82 » Mo 13. Mai 2024, 16:08

Promo hat geschrieben:
Mo 13. Mai 2024, 11:32
.. du kannst dir bereits jetzt eine über die bisherige Stückzahl hinausgehende Zahl von Zubehör problemlos durch Bescheid genehmigen lassen. Es besteht daher kein Mehrwert, wenn du eigens dafür etwas herstellst/anschaffst.
Im Übrigen die Bestimmungen des SchKG beachten.
Das ist richtig aber es ist ein gewichtiger Unterschied zu beachten:
Analog zur damaligen Situation mit Magazinen MUSS dir die Behörde für die bereits besessene Anzahl von bislang frei erhältlichen Griffstücken einen Bescheid ausstellen, unabhängig von deren Anzahl (Altbestand).
Für über die zulässige Zahl von Zubehörplätzen hinausgehende Teile KANN sie das abhängig von der Laune des Sachbearbeiters, muss aber nicht. Die gängige Praxis kann sich morgend durch einen Erlass oder eine Weisung ändern. Einen Rechtsanspruch wie im Fall von Altbestand hast du nicht. Ich denke wenn erstmal genug Leute draufkommen dass sie sich unabhängig von der Plaztzbeschränkung beliebig Waffen als Upper und Lower getrennt als "Zubehör" zulegen könnten wird die Sache mit den Bewilligungen sehr schnell abgedreht, ähnlich wie bei den Pumpgun Ausnahmegenehmigungen.

Allerdings stellt sich die Frage ob man analog zu Z9/Z10 Magazinplätzen im Fall von Zubehör gesondert Plätze auf der WBK bekommt. Wenn man nur analog zur alten Wechselsystemregelung für konkretes Zubehör einen Altbestand-Bescheid erhält dürfte das relativ wenig nützen. Du kannst die Sachen zwar behalten oder verkaufen aber wenn der Bescheid auf ein bestimmtes Zubehörteil mit Seriennummer beschränkt ist wird dadurch kein Platz frei um was neues zu kaufen wie im Fall von Altbestands-Magazinen. Wüde ich zumindest meinen. Ich würde trotzdem jetzt alles was man in Zukunft an wesentlichen Waffenteilen die jetzt noch frei sind brauchen könnte kaufen, es wird sicher nicht billiger und einfacher wenn man die Sachen nur noch vom Händler mit ZWR Eintrag bekommt. Versand fällt dann ja weg.

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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Promo » Mo 13. Mai 2024, 19:00

Echt, wo steht denn das von dir fett markierte "kann" betreffend Zubehör im Gesetz? Ich kenne nur das hier:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von MK188 » Mo 13. Mai 2024, 21:22

Maze573 hat geschrieben:
Mo 13. Mai 2024, 08:05
Auch nicht zu vergessen: Der Platz im Waffenschrank wird damit wieder einmal enger... weil wehe man lagert ein paar Kunststoffteile mit Federn (Magazine, Griffstücke) außerhalb, bei solch einem fahrlässigen Verhalten ist die Zuverlässigkeit natürlich sofort dahin!
Magazine auch? Warum?

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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Maze573 » Di 14. Mai 2024, 07:54

MK188 hat geschrieben:
Mo 13. Mai 2024, 21:22
Magazine auch? Warum?
Meine die Magazine nach § 17 Abs 1 Ziffer 9 und 10 WaffG. Die nehmen jetzt schon Platz im Waffenschrank weg.

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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von MK188 » Di 14. Mai 2024, 08:40

Achso.
Weil wenn das auch für alle Magazine kommen würde, bräuchte man richtig viel zusätzlichen Platz im Safe.

Skill Issue
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Skill Issue » Di 14. Mai 2024, 13:02

MK188 hat geschrieben:
Di 14. Mai 2024, 08:40
Achso.
Weil wenn das auch für alle Magazine kommen würde, bräuchte man richtig viel zusätzlichen Platz im Safe.
Stück für Stück wird der Wahnsinn kommen. Wenn der ganze Spaß durch ist, kommt das Nächste. Möglicherweise ja noch Zielfernrohre, weil das ja die gefährlichen Scharfschützen verwenden oder Rotpunktvisiere, weil man damit ja so schnell viele Menschen niedermähen kann.

Aber hey, Vorderlader machen auch Spaß. :lol:

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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Chris_82 » Di 14. Mai 2024, 14:45

Promo hat geschrieben:
Mo 13. Mai 2024, 19:00
Echt, wo steht denn das von dir fett markierte "kann" betreffend Zubehör im Gesetz? Ich kenne nur das hier:
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
Du bist hier sicher um ein Vielfaches besser juristisch bewandert als ich, aber ich lese hier nur:
.)zusätzliches Zubehör ist erlaubt
.)aber nur auf grund einer behördlichen Bewilligung
.)WENN eine solche ausgestellt wird ist dies durch einen Vermerk auf der WBK zu kennzeichnen. So weit so logisch.

Da steht nirgens dass dir die Behörde gegenwärtig eine Palette Upper als Zubehör eintragen MUSS. Wird sie höchstwahrscheinlich auch nicht wenn du mit hunderten zusätzlichen Zubehöranträgen kommst. Dagegen gehe ich davon aus dass dir sämtliche besessene bislang freie Waffenteile wie Lower per Bewilligung als Zubehör eigetragen werden MÜSSEN, alles andere käme einer Enteignung gleich.

Aber wie gesagt, der Knackpunkt ist ob dir solches pro-forma Altbestandszubehör Plätze verschafft um zukünftig neues zu kaufen wenn du es verkaufst oder abgibst wie bei den Magazinen. Ich denke nicht.

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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von MK188 » Di 14. Mai 2024, 17:02

Das "Darüber hinaus" bezieht sich auf die "doppelte Anzahl an wesentlichen Bestandteilen".
Also, wenn man mehr als eben diese jene doppelte Anzahl an wesentlichen Bestandteilen haben will, geht das nur mit behördlicher Genehmigung.
Das "Darüber hinaus" ist hier wohl nicht, wie man es zugegebenermaßen gemäß der Auslegung nach dem äußerst möglichen Wortsinn auch verstehen könnte, als zusätzliche Bedingung zu verstehen. Das entspräche m.E. auch nicht dem Zweck, welchen der Gesetzgeber mit dieser Formulierung verfolgt.

Entsprechend dürfte mengenmäßig alles an (waffenwesentlichem Teil-) Zubehör bis zur doppelten Anzahl der Kategorie B Plätze erlaubt und somit quasi vorgenehmigt sein.

Emil
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Emil » Di 14. Mai 2024, 17:11

Chris_82 hat geschrieben:
Di 14. Mai 2024, 14:45
Aber wie gesagt, der Knackpunkt ist ob dir solches pro-forma Altbestandszubehör Plätze verschafft um zukünftig neues zu kaufen wenn du es verkaufst oder abgibst wie bei den Magazinen. Ich denke nicht.
Das wird schon deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht passieren, weil man dafür eine komplett andere - und auch noch für die Behörden deutlich kompliziertere - Vorgehensweise beim Zubehör wählen müsste als man es bisher seit jeher macht: Da Zubehör nie einen eigenen "Platz auf der WBK/WP" bekommen hat sondern nur im ZWR eingetragen wird, vor 2020 hat man gleich für's erste Zubehör den Vermerk "Zubehör" auf der Rückseite der WBK/WP bekommen, seit 2020 bekommt man ihn erst nachdem man mehr als die doppelte Anzahl an Zubehör ("freies Zubehör") als genehmigte Waffen hat. In beiden Fällen hat die Aufgabe eines "genehmigten Zubehörs" einem jedoch keinen "Zubehör Platz" freigehalten, man muss und musste für neues "genehmigtes Zubehör" einen neuen Antrag stellen.

Deswegen kann ich nur wiederholen sich entsprechend für zum Beispiel eine solche Lösung einzusetzen:
Emil hat geschrieben:
Sa 11. Mai 2024, 15:16
Emil hat geschrieben:
Fr 10. Mai 2024, 15:09
Hier finde ich, dass man gleich von Anfang an ein Rundschreiben vorbereiten sollte, noch bevor es zu einem konkreten Entwurf kommt und darin deutlich machen, dass man hier schon die Frage aufwerfen muss, ob es jemals seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes von 1996 einen einzigen Fall gegeben hat, indem mit einem freien Teil, wie z.B. einem Griffstück, irgendjemandem auch nur versucht wurde Schaden zuzufügen oder aus welchem Grund dies nun zu erwarten wäre.
In Ordnung, wenn die Griffstücke ect. unbedingt registriert und WBK pflichtig werden müssen, dann sollten meiner Meinung nach alle Legalwaffenbesitzer sich dafür einsetzen, dass sie, analog zu der Regelung für Schusswaffen, welche vor 1871 entwickelt oder vor 1900 hergestellt wurden - wenigstens nicht in die Anzahl des erlaubten Zubehörs einrechnet werden:

§ 23 Abs 3 Neu (Vorschlag):
Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt, sofern es sich um wesentliche Teile handelt, die bei der Schussabgabe nicht gasdruckbelastet sind, so sind sie in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

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