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Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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LuketheRifleman
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Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von LuketheRifleman » Di 30. Jul 2024, 16:41

Liebe Waffenbrüder!

Ich brauche eure Expertise!

Folgende Situation:

Ich habe meine Behörde gebeten mir eine meiner Waffen in Wechsellauf & Wechselverschluss im ZWR zerlegen zu lassen (als Wechselsystem machen es es leider nicht, bzw. können es nicht, laut ihnen)

Der Beamte meinte, das wäre kein Problem nur würde ich nun meine freien Zubehörplätze überschreiten, was aber nicht der Fall ist!
Er schreibt "6 Kat. B Waffen bewilligt – somit doppelte Anzahl von freiem Zubehör 12 Stück Kat. B.) Aktueller Besitzstand wäre dann 13."

Ein Platz auf meiner WBK ist eine Kat A Waffe (da vor 2019 erworben mit langen Magazinen)

Laut Waffengesetz "Anzahl der erlaubten Waffen"
"§ 23. (3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt."


Ich habe insgesamt 7 Plätze auf meiner WBK ergo 14 Plätze für Zubehör.

Besagte Kat A Waffe ist eine normale Kat B Büchse die aufgrund der neuen Magazinregelung 10+ im System zu Kat A wurde.
(Somit 6 Kat B Plätze, 1 Kat A Platz)
Die Büchse selbst ist aber nach wie vor eine Kat B und wird erst mit anstecken des Kat A Magazins zu Kat A.
Die Büchse bzw. deren Waffenplatz hat somit ganz normal laut Gesetz zwei weitere Zubehörplätze an wesentlichen Bestandteilen (Lauf & Verschluss). Diese können nicht einfach wegfallen oder verpuffen nur weil die Büchse im System als Kat A gelistet ist.
Demnach hätte ja ein Waffenbesitzer der mehrere Waffen mit langen Magazinen vor 2019 erworben und besessen hat einen erheblichen Nachteil.
Beispielsweise im System hat besagte Person drei Kat A Waffen gelistet, werden dieser Person dann ganze 6 Plätze an wesentlichen Bestandteilen verwehrt!?
Das ist sicherlich nicht rechtens und so nicht vorgesehen, da kein Kat-A Verschluss, oder Kat-A Lauf existiert...


Bitte um euren Rat!

Ich freue mich

Mit besten Grüßen

bino71
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von bino71 » Di 30. Jul 2024, 18:39

Was ist nun da Deine Frage?

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titan
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von titan » Di 30. Jul 2024, 18:50

Der Berechtigungsumfang für Zubehör der Kategorie B (wesentliche Teile, Wechselsystem...) ergibt sich aus dem Waffengesetz. Für Kategorie B gibt es eine Regelung in beschränktem Umfang der doppelten Anzahl an B Plätzen. Ließ dir das mal in Ruhe durch. Ohne Regelung wäre solches Zubehör jeweils selbst genehmigungspflichtig. Einen sinngemäßen Rechtsanspruch kann ich dort nicht herauslesen.

LuketheRifleman
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von LuketheRifleman » Di 30. Jul 2024, 19:25

Liebe Freunde, meine Frage bezieht sich nicht auf Kategorie B, sondern Kategorie A.
Es geht um die Waffe der Kategorie A, bei der die Behörde meint, für diesen gäbe es keine Zubehörplätze!?
Wir wissen alle, es gibt keine "Kat A wesentlichen Bestandteile", also weder einen "Kat A Lauf", noch "Kat A Verschluss".

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Glock1768 » Di 30. Jul 2024, 19:34

Schau ins waffg … dort steht eindeutig drinnen, dass es je Kat B Platz zwei Plätze für Zubehör gibt … es wird offenbar anders manchmal bei einigen Behörden gelebt und für Waffen, welche meist wegen entsprechenden Magazinen auf A gelegt sind auch die Zubehörplätze „gewährt“ … das WaffG ist jedoch eindeutig … nur für Kat B-Plätze!

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von titan » Di 30. Jul 2024, 19:38

Natürlich muss es logischerweise auch Kat A Zubehörplätze geben, wie z.B. für kurze Waffen, Pumpguns oder andere verbotene Waffen.

Aber:

Bitte lies dir doch einmal die entsprechende Stelle im WaffG durch, wo Zubehör für Kat B Plätze genannt wird. Da sich diese Stelle explizit auf Kat - B Plätze bezieht (Stichwort Berechtigungsumfang!) hast du einen Anspruch für Zubehör auf die doppelte Anzahl an B Plätzen. A Plätze werden nicht genannt und damit bekommst du für einen A Platz keine zwei Stück B Zubehör.

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von hari » Di 30. Jul 2024, 20:37

Zusaetzliches Zubehoer kann man ja weiterhin gesondert beantragen. Braucht dann zum Bescheid halt auch evt. eine neue WBK mit Zauberwort "Zubehör".

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von LuketheRifleman » Di 30. Jul 2024, 23:29

Es geht nicht um von Haus aus Waffen der Kat A wie z.B. eine Vorderschaftrepetierflinten oder Kriegsmaterial sondern um Eine Kat B Waffe die aufgrund der neuen Waffengesetznovelle 2019 nun wegen des 10+ Magazins als "Pseudo" Kat A im ZWR geführt wird.

Was ich nun aus der Meinung mancher herauslese ist folgendes:
Hat man nun Beispielsweise zwei WBK Plätze, beide sind zwecks der langen Magazine und vor 2019 erworben, als Kat A im ZWR geführt - hat der Besitzer dieser zwei Kat A Waffen hat also "Pech gehabt" und ihm werden einfach mir nichts, dir nichts vier Zubehörplätze verweigert?
Wollt ihr mir erzählen, ihr würdet das schulterzuckend hinnehmen, dass ihr mit euren zwei Kat A Plätzen euch kein einziges Zubehörteil kaufen könntet, während andere frei und frank sich z.B. vier Wechselsysteme registrieren lassen?

Ich bin jedenfalls nicht der Meinung, und rechtens ist das schon gar nicht, die offensichtliche Benachteiligung ist nicht zu übersehen.
Werde dem weiter auf den Grund gehen.

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von LuketheRifleman » Di 30. Jul 2024, 23:30

hari hat geschrieben:
Di 30. Jul 2024, 20:37
Zusaetzliches Zubehoer kann man ja weiterhin gesondert beantragen. Braucht dann zum Bescheid halt auch evt. eine neue WBK mit Zauberwort "Zubehör".
Hari´s Antwort klingt interessant.
Wie gehe ich vor wenn ich gesondert zusätzliches Zubehör beantragen möchte?

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von titan » Mi 31. Jul 2024, 00:01

Dein A Platz ist aber kein B Platz. Solange du eine entsprechende Waffe, nämlich HA + großes Magazin besitzt, ist der Platz mit einer A Waffe belegt. Ob das Magazin angesteckt ist oder nicht, ist egal. Du kannst deinen A Platz ja auch nicht mit einer B Waffe belegen, nur weil es dir grade so passt.

An deiner Stelle würde ich probieren, die WBK zu erweitern.

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Huck_Finn » Mi 31. Jul 2024, 00:40

@Luke Also hast du jetzt 6 Plätze für Kategorie "B" und 1 Platz für Kategorie "A". Damit stehen dir 12 Zubehörplätze, die aber nichts mit der "Basiswaffe" zu tun haben müssen, zur Verfügung. Hast du diese schon ausgereizt oder wo ist das Problem? Es gibt keine Pseudo "A" Waffe. Ob das +10 Magazin eingesetzt ist oder nicht ändert nichts an der momentanen Kategorisierung da Kat. "A" nur sagt das du den Zustand auch außerhalb eines beh. gen. Schießstandes herstellen darfst. Du musst ja um den Kat. "A" nach Altbestand angesucht haben. Von sich macht die Behörde das nicht.

Und zu guter Letzt, um welche Waffe geht es denn überhaupt?
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von LuketheRifleman » Mi 31. Jul 2024, 01:23

Liebe Kollegen, ich versuche meine Frage anders zu formulieren:

Gelten für eine Kategorie A Waffe gemäß § 17/1/8 Halbautomat +10 Magazin, die selbe Zubehör Regelung wie Kategorie B Waffen laut
§ 23 (3)?
Hängen somit an einem Kat A § 17/1/8 Platz, auch zwei Plätze für zwei wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen?
(Hier wurden Stimmen laut, dass ein Kat A § 17/1/8 Platz überhaupt keine Zubehörplätze besitzt, was sicher nicht richtig ist.)

Welche wesentlichen Bestandteile und/oder Wechselsysteme kann ich denn nun auf den Kat A § 17/1/8 Platz belegen lassen?

Kann ich somit, wie bei Kat B geltend, eine von Kaliber und Waffenart UNABHÄNIGES WS oder wesentlichen Bestandteil einfach im ZWR zu einem Kat A WS oder Kat A wesentlichen Bestandteil eintragen lassen?

Beispiel:
Man besitzt eine Flinte § 17/1/8 Halbautomat +10 Magazin.
Wir sind uns glaube ich einig, dass an diesem Kat A Platz zwei weitere Plätze für zwei wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen hängen.
Gehen wir davon aus, dass es für besagte Kat A Flinte § 17/1/8 Halbautomat +10 Magazin weder ein WS gibt noch kann man einen Wechsellauf oder Wechselverschluss erwerben.

Nehmen wir nun an ich möchte mir ein neues WS für das Waffensystem AR15 zulegen (klar in Kat B einzuordnen).
All meine Kat B Zubehörplätze sind aber schon belegt.
Ich habe aber noch zwei Plätze für zwei wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen bei besagter Kat A Flinte.
Was nun?
Kann ich nun das neue WS für das Waffensystem AR15 als "Kat A WS" eintragen lassen?

Liege ich mit meiner Annahme richtig oder bin ich auf dem Holzweg?


Gerne freue ich mich über eurer Fachwissen!

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Huck_Finn » Mi 31. Jul 2024, 05:25

@Luke Lies dir mal WaffG §23, Abs. 3 durch. Dort steht deine gesuchte Antwort.

https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/23
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von tousibaer » Mi 31. Jul 2024, 07:19

Ich kann nirgends finden das es für Kat. A Plätze Zubehörplätze wie für Kat. B gibt. Möglicherweise können "Kat. A Zubehörplätze" als eigene Kat. A Plätze beantragt werden (die dann selber wahrscheinlich als vollwertiger Kat. A Platz gelten)?
Vor der Änderung mit dem Zubehörplätzen hat ja ein Wechselsystem auch einen vollen Kat. B Platz belegt.

Hattest Du je mehr als 6 Kat. B auf der WBK? Wenn bei der letzten Erweiterung 6 Plätze genehmigt wurden ist es meiner Meinung nach klar das nicht mehr als 12 Zubehörplätze dabei sind (§23 Abs.3)

Und es klingt für mich als ob Du die technische Eigenschaft einer Waffe mit der juristischen durcheinander bringst.

Grüße

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von titan » Mi 31. Jul 2024, 07:43

Du darfst §17 Kat A Zubehör nur aufgrund eines entsprechenden Zubehör-Eintrags auf deiner WBK erwerben.
Bzw, wenn der Kat A Platz leer wäre, kann auch ein solches Kat A Zubehör Teil (sofern es eines ist) dort eingetragen sein.

In der Praxis, betreffend "große Magazine", sind jedoch Kat A Zubehöre baugleich mit Kat B Zubehörteilen, da es sich meist um die gleichen Waffentypen handelt, nur eben mit großem Magazin. Denkbar sind aber prinzipiell auch lupenreine §17 Kat A Waffen - Zubehöre (fest eingebautes großes Magazin, WS nicht mit B Waffe kompatibel). Bei Vorderschaftrepetierflinten ist die Sache ohnehin klar. Ein Ersatzlauf oder Verschluss ist definitiv ein Zubehör der Kat A ($17).

Beispiel: WBK für: 2 x B Platz + 1 x A Platz = (gemäß WaffG) 4 x Zubehör für Kat B. Du kannst selbstverständlich damit auch im Umfang von 4 Stück Kat B Zubehör zur Verwendung für eine Kat A Waffe erwerben. Z.B. ein Glock Wechselsystem oder einen Upper, welche du ohnehin (der Einfachheit halber gesagt) nur am Schießstand zusammenbauen darfst.

Beispiel 2: WBK für: 2 x A Platz ohne Zubehöreintrag = kein Kat B Zubehör (gemäß Waffengesetz). Der Erwerb eines Kat A Zubehörs wäre auf einem freien Kat A Platz möglich.

Die große Streitfrage wird sein, ob ein normales Kat B - Zubehör als Kat A - Zubehör eingetragen werden darf. Ich meine, die Händler werden sich nach dem Urteil letztens eher hüten, sofern es sich nicht tatsächlich um ein solches Zubehör handelt.

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