Was ist ein waffenrechtliches Dokument? Welche gibt es? Wie bekomme ich sowas?Waffenbesitzkarte ("WBK")Was darf ich damit tun?Die WBK berechtigt zum Erwerb und Besitz (und zur Einfuhr) aller Schusswaffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Waffen).
Weiters berechtigt sie zum Transport dieser Waffen in entladenem Zustand, wenn sie sich in einem geschlossenen Behältnis befinden. (Eine Handtasche, geschlossener Holster oder Jackentasche mit Reißverschluss gelten nicht, da sie "zum Bereithalten von Gegenständen zum jederzeitigen Gebrauch" bestimmt sind.)
In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen die der Besitzer haben darf festgehalten. (
Gut zu wissen: Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch und nicht direkt im Dokument.)
Wer bekommt die WBK?Die WBK ist jedem verlässlichen (unbescholtenen)
EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der dies rechtfertigen kann. Eine in Österreich auf jeden Fall gültige Rechtfertigung ist "Selbstverteidigung", aber auch "Sportschießen" oder "Sammeln" werden anerkannt.
Wo bekommt man die WBK?Die WBK wird von Bezirkshauptmannschaften oder Landespolizeidirektionen ausgestellt. Der Antrag kann beim Wohnsitzkommissariat gestellt werden. (
Tipp: Am besten vorher anrufen und nachfragen!)
Was benötige ich für den Antrag?Bevor man den Antrag stellt sollte man sich um diese Dinge kümmern:
- Psychologisches Gutachten - wird von einer Begutachtungsstelle gemäß Waffenverordnung erstellt (Tipp: Es gibt im Internet Listen mit empfohlenen Psychologen für diesen Zweck)
- Waffenführerschein - Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, dies kann durch einen Kurs bei einem Waffenhändler gemacht werden.
Gut zu wissen: Bei Erstantrag stehen dem Antragenden bis zu zwei Waffen zu, also am besten gleich 2 Waffen beantragen!
Tipp: Mehr als 2 Waffen zu beantragen wird beim Erstantrag wahrscheinlich abgelehnt, aber Erweiterungen sind später möglich.
Diese Dokumente braucht man dann vor Ort mit:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Meldezettel
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde (sofern sich der Familienname durch eine Eheschließung geändert hat)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Allfälliger Nachweis des akademischen Grades
- Ein Lichtbild
- Für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: Nachweis des geleisteten Wehrdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung (Tipp: Zivildienstleistende können die Sperre für waffenrechtliche Dokumente aufheben lassen!)
- Rechtfertigung (Tipp: "Bereithalten der Waffe in Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung, § 23(1) WaffG")
- Psychologisches Gutachten
- Waffenführerschein
Tipp: Alle Urkunden können auch in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden.
Gut zu wissen: Die Bearbeitungszeit ist von Region zu Region unterschiedlich, sie beläuft sich im Schnitt auf wenige Tage bis sechs Wochen, selten länger.
Gut zu wissen: Alle 5 Jahre nach Erhalt der WBK und auch bei Erweiterungen werden Exekutivbeamte die sichere Verwahrung der Waffen kontrollieren.
Waffenpass ("WP")Was darf ich damit tun?Der Waffenpass berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen, also geladen und griffbereit bei sich zu haben. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. (
Wichtig: Offenes Führen ist in der Öffentlichkeit absolut nicht empfehlenswert!) Meistens dürfen bis zu zwei Faustfeuerwaffen geführt werden, aber auch Waffen anderer Kategorien können eingetragen werden.
Wer bekommt den WP?Der Waffenpass ist jedem verlässlichen EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen nachweisen kann. Der Bedarf gilt als gegeben, wenn bestimmten Gefahren am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann (z.B. Geldboten, Taxifahrer und sonstige gefährdete Berufsgruppen). Bei jagdlichem Bedarf wird der WP auch für Jäger ausgestellt.
Gut zu wissen: Ein WP wird generell extrem restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können.
Gut zu wissen: Ein Waffenpass mit Bindung an örtliche oder zeitliche Gegebenheiten ist rechtlich nicht zulässig. Sehr wohl ist jedoch die Bindung an allgemeine persönliche Voraussetzungen, wie beispielsweise die "berufliche Tätigkeit als Angehöriger einer Wach- und Schließgesellschaft" oder die "Tätigkeit als Jäger".
Gut zu wissen: Manche kämpfen seit Jahren mit allen juristischen Mitteln, vergeblich, um einen Waffenpass.
Was benötige ich für den Antrag?Das selbe wie für eine Waffenbesitzkarte, aber zusätzlich den lückenlosen Nachweis des Bedarfs.
Zusatz: Waffen führen ohne WaffenpassIn eingefriedeten Liegenschaften kann es in Österreich zulässig sein, Waffen auch ohne Waffenpass zu führen. Die Einwilligung des Eigentümers/Mieters/Pächters ist dafür erforderlich z. B. Inhaber eines Unternehmens, der seinem Geschäftsführer gestattet, eine Waffe am Unternehmensgelände zu führen; Privatperson, die auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück eine Waffe führt.