Nein. Das ganze läuft unter dem Punkt „Überprüfung der Verlässlichkeit“.
§ 25 Abs. 1. Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind (meine Hervorhebungen.)
Ich habe meine WBK vor 3 Wochen beantragt: welche Verwahrung soll die Behörde denn da vorab kontrollieren? Es steht noch nicht einmal fest ob, wann und welche Waffe ich dann erwerben möchte. Ansonsten kann die Verlässlichkeit auch außerhalb dieses Zeitrahmens überprüft werden, aber nur wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte
nicht mehr verlässlich ist. Bei der
erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde [nur] davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen Gründe rechtfertigen. In diesem Rahmen ist auch das berühmte Gutachten darüber beizubringen, ob Antragsteller „dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden“ und der berühmte Waffen-Führerschein vulgo „Bestätigung eines Gewerbetreibenden … wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.“
Noch deutlicher wird die 2. WaffV, „Überprüfung der Verwahrung“.
§ 4. Abs. 3. Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. […]
Fazit: Für eine Vorabkontrolle gibt es keine Rechtsgrundlage. (Wundert mich direkt, dass in Wien diese Idee noch niemand hatte, ist doch die Tendenz, es den Antragstellern dort so schwer wie möglich zu machen, nicht zu verkennen.)