Die EU-RL schreibt eine Begründung vor für Waffenbesitz. Man könnte interpretieren, dass eine Registrierung nach § 33 WaffG, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen wurde (bedingt, dass die betreffende Person reumütig einräumt "eigentlich wollte ich nur zeigen wie leicht man sie kaufen kann, dass ich sie zur Jagd brauche war gelogen"), nichtig ist. Insoweit wäre es dann eine unterlassene Meldung, was gemäß § 51 Abs 1 Z 7 eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Ich habe lediglich die Frage des Threaderstellers beantwortet. Ob es so sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Muss er aber selber wissen.
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Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
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Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Die Richtlinie ist wurscht, weil längst umgesetzt. Also WaffG. Ja, bei der Registrierung einer Langwaffe ist eine Begründung anzugeben, aber das wars. Diese Angabe wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Plausibilität überprüft, und das wars. (Bei fehlender Begründung wird der Antrag abgelehnt.)Promo hat geschrieben: Fr 1. Aug 2025, 10:34Die EU-RL schreibt eine Begründung vor für Waffenbesitz.
Aber die Meldung wurde ja gerade nicht unterlassen. Ich sehe hier keinen Platz für eine Strafbarkeit.Insoweit wäre es dann eine unterlassene Meldung, was gemäß § 51 Abs 1 Z 7 eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Ja, eh.Muss er aber selber wissen.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun. (Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)
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Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Meine Güte .. Lies doch halt ganz genau was ich geschrieben habe und nicht nur so oberflächlich:
Also sprach ich nur von einer MÖGLICHKEIT, das so zu sehen, nicht von einer Tatsache. Ausschließlich dann, wenn diese Meldung als nichtig angesehen werden würde, dann kann man den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 7 eben anwenden.Promo hat geschrieben: Fr 1. Aug 2025, 10:34 Man könnte interpretieren, dass eine Registrierung nach § 33 WaffG, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen wurde [..], nichtig ist.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Auch spannend..
Mich hat die letzten 10 Jahre kein Waffenhändler jemals nach nem "Verwendungszweck" beim eintragen einer C Waffe gefragt..

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Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Juristen nennen das eine denkunmögliche Gesetzesauslegung.Promo hat geschrieben: Fr 1. Aug 2025, 12:19Also sprach ich nur von einer MÖGLICHKEIT, das so zu sehen …
Sehe ich noch immer anders, und auch in Lehre und Rechtsprechung findet sich dazu nichts. Aber lassen wir das.Ausschließlich dann, wenn diese Meldung als nichtig angesehen werden würde, dann kann man den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 7 eben anwenden.
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Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Wird sich eh alles in wenigen Wochen ändern.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Wenn wir ehrlich sind, sind die Verwendungsoptionen der meisten Waffen eigentlich klar. Für die Jagd müssen diese Regeln in Bezug auf die Leistung einhalten, für das Sportschießen oft auch Mindestanforderungen an die Präzision und für Selbstverteidigung natürlich auch wirksam sein … mit einer gewöhnlichen Luftpistole wird es nicht klappen. Sammeln lässt sich wie oben erwähnt wurde eigentlich fast alles. Für was also die ganze Diskussion?!