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Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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botschinger
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Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von botschinger » Di 9. Sep 2025, 18:26

Da wegen der WaffG Verschärfungen vorläufige Waffenverbote so quasi "wegen jedem Schas" künftig in der Luft liegen mache ich mir Gedanken betreffend der Verwahrung.

Ich habe eine 7er WBK mit KW und LW und eine handvoll Kat C Prügel, meine Frau einer 5er WBK mit KW. Alles zusammen in einem großen (sogar mit irgendeiner Norm) Wertschrank. Da ich auch ein paar eher hochwertige Luftgewehre und Luftpistolen habe, sowie eine umfangreiche Messersammlung, ebenfalls mit teils hochpreisigen Sammlerstücken sind diese ebenfalls in dem Schrank, da er wirklich verdammt groß ist. Auch die Munition, und das nicht wenig, ist darin verstaut. (Habe ich schon erwähnt, dass der Schrank sehr groß ist ;) )

Falls, aus welchem Grund auch immer, meine, oder ihre, oder beide Waffenarsenale kurzfristig oder für immer zur Exekutive wandern, wie sieht es mit dem "Beifang" aus? Ich nehme an die Muni und die Luftis werden ebenfalls einkassiert, und die Messer??? Oder für die Glock ist ein Roni Schaft mit Aimpoint Micro H2 im Schrank, wäre auch schade drum, aber eigentlich nur ein Plastiktrum?

Wäre es ratsam strikt nach ZWR zur verwahren, oder drehen die sowieso die Bude auf den Kopf?

Danke für Eure Meinungen.

moretti
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Re: Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von moretti » Di 9. Sep 2025, 19:04

Ich würde generell nur das im Waffenschrank haben, was im registriert ist. Um die Bude auf den Kopf zu drehen, oder auch nur unter den Teppich zu gucken, brauchen sie eine Anordnung vom Gericht, oder Staatsanwaltschaft und dazu muss ein begründeter Verdacht vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas

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SectionThree
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Re: Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von SectionThree » Di 9. Sep 2025, 19:25

Bei einem vorläufigen Waffenverbot kommen sie mit einem Ausdruck aus dem ZWR und sammeln ein, was dort drauf steht. Die gemeinsame Verwahrung ist ein interessanter Sonderfall: Deine Frau darf ihre Waffen natürlich behalten, andererseits wäre ein weiterer Zugriff auf den gemeinsamen Waffenschrank durch dich kontraproduktiv.
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Re: Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von Steppenwolf » Di 9. Sep 2025, 19:34

Diese "Verschärfung" ist ja nicht neu sondern mit der Novelle 2019 beschlossen worden.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von SectionThree » Di 9. Sep 2025, 19:55

Es ist schon die Rede davon, das in der Novelle massiv erweitern zu wollen …
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Re: Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von fast12 » Di 9. Sep 2025, 20:46

Die Strafen für Verstöße gegen ein "vorläufiges Waffenverbot" werden mit dem Entwurf drastisch erhöht (fallen jetzt unter § 50)

Auszug aus Entwurf: 89. In § 50 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Zitat „§ 12“ die Wendung „oder § 13“ eingefügt.

Schon früher haben sie bei einem vorläufigen Waffenverbot nicht "nur" die Waffen einkassiert die im ZWR standen, sondern auch die Munition.

Da mit dem neuen Gesetz ja alles mögliche unter "Schusswaffe" fällt, übergibt man besser alles was irgendwie darunter fallen könnte, inkl. Sanitärinstallation, wenn man nicht eine wirklich empfindliche Strafe bzw. Vorstrafe riskieren will...

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Re: Im Falle eines vorläufigen Waffenverbotes....

Beitrag von Promo » Mi 10. Sep 2025, 10:26

Aufpassen, ein Waffenverbot - egal ob vorläufig oder dauerhaft - umfasst nicht nur Schusswaffen, sondern auch sämtliche Waffen als auch Munition. Insoweit ist beispielsweise die Exekutive dazu verpflichtet, auch Blankwaffen, die unter den Begriff Waffe fallen (beispielsweise ein Dolch) ebenso wie sonstige Waffen (z.B. vor 1871 hergestellte Waffen, CO2 Waffen) sicherzustellen. Das ist schon immer so gewesen.
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