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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- 9mm Para
- Beiträge: 34
- Registriert: Do 21. Aug 2025, 20:08
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich hab nur gehört dass da können Bewerbslisten usw usw verlangt werden wenn man die WBK mit Sportschütze Begründet. Aber ob das stimmt weiß ich nicht. Wäre aber sehr gut zu wissen, weil ich die kommenden Tage zur BH mag und dort was angeben muss...
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- 9mm Para
- Beiträge: 34
- Registriert: Do 21. Aug 2025, 20:08
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Google sagt dass ab 2019 strengere Regeln gelten wer als "Sportschütze" angesehen wird. Kann das wer bestätigen? Weil falls ich dann gezwungen bin zu 4 Bewerben im Jahr zu gehen, geb ich lieber nur SV an
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Aus meiner Sicht regelt §11b, was unter einem "Sportschützen" zu verstehen ist. Wichtig, wenn man z.B. lange Magazine "benötigt". Gibt auch andere Punkte wo das wichtig wird. Woher du allerdings schließt, dass ich regelmäßig an Bewerben teilnehmen,müsste, selbst wenn "Sportschießen" damals als Rechtfertigung im Sinne des Waffg. gegolten hätte, weiß ich nicht. Für mich eine "urban legend".Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:24Ich bin mir sehr sicher das du unter SV geführt wirst denn soweit ich weiß können sie von Dir nach § 11b mehr verlangen.euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:47Ich musste den "regelmäßigen Umgang" nachweisen, so wie es gefordert wird. Anfangs habe ich das mit Bewerbslisten, später mit dem Waffenführerschein getan. Habe niemals gehört, dass Listen gefordert werden.
Was sind deine Quellen? §11b?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Du bekommst am Anfang einmal 2 B Plätze zugestanden.... nach 5 Jahren kannst wiederum um 3 Plätze erweitern...bis hierhin gehts noch ganz ohne "Sportschützen Klimbim".
So einmal der normale Ablauf.
Siehe dazu auch:
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl
der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf,
festzusetzen.
„(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte
besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der
Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf
höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der
Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf
eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt
wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung
glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere
die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des §
11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der
Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz
ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11
sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Das "rote" geht/ging ohne Sportschützen Gschichtl...
Das "grüne" dann mit..... ( Vereinsbestätigung/Listen ect ect. )
bis jetzt zumindest...
g
Willi
So einmal der normale Ablauf.
Siehe dazu auch:
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl
der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf,
festzusetzen.
„(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte
besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der
Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf
höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der
Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf
eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt
wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung
glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere
die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des §
11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der
Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz
ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11
sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Das "rote" geht/ging ohne Sportschützen Gschichtl...
Das "grüne" dann mit..... ( Vereinsbestätigung/Listen ect ect. )
bis jetzt zumindest...
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Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
- SectionThree
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- Registriert: Mi 23. Aug 2023, 08:47
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nein. Ernsthaft, wie kommst du überhaupt darauf? Mein Rechtfertigungsgrund wird ja nicht ungültig, bloß weil es zwei oder mehr gibt – es muss nur mindestens einer vorliegen. Auch ein Sammler darf sich verteidigen; ein Sportschütze auch sammeln.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:21 Doch, eigentlich schon und genau so ist es auch rauszulesen.
Rechtfertigung ist ein abstrakter und unzählbarer Begriff. Wer (mindestens) einen Rechtfertigungsgrund anführen kann, hat die Rechtfertigung erbracht, wobei in diesem Fall bloße „Glaubhaftmachung“ genügt. Es ist im Gesetz auch gar nicht abschließend geregelt, wie diese Rechtfertigung auszusehen hat, nur unter welchen Umständen sie jedenfalls als gegeben anzunehmen ist. Es sind auch andere Gründe denkbar, zusätzlich oder ausschließlich.… hat [Antragstellern] die … eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun. (Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)
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- SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nur bei der Erweiterung. Wenn Du mit deinen 2 Plätzen zufrieden bist, musst du niemals irgendwelche Listen vorlegen oder Mitglied in einem Verein werden o.ä.BartimäusOhneBart hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:40 Ich hab nur gehört dass da können Bewerbslisten usw usw verlangt werden wenn man die WBK mit Sportschütze Begründet.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das System bei der BH sieht nur 1/ einen Eintrag vor. Eine zweiten müsste man ggfls. handschriftlich nach Ausdruck ergänzen.SectionThree hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:29Nein. Ernsthaft, wie kommst du überhaupt darauf? Mein Rechtfertigungsgrund wird ja nicht ungültig, bloß weil es zwei oder mehr gibt – es muss nur mindestens einer vorliegen. Auch ein Sammler darf sich verteidigen; ein Sportschütze auch sammeln.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:21 Doch, eigentlich schon und genau so ist es auch rauszulesen.
Rechtfertigung ist ein abstrakter und unzählbarer Begriff. Wer (mindestens) einen Rechtfertigungsgrund anführen kann, hat die Rechtfertigung erbracht, wobei in diesem Fall bloße „Glaubhaftmachung“ genügt. Es ist im Gesetz auch gar nicht abschließend geregelt, wie diese Rechtfertigung auszusehen hat, nur unter welchen Umständen sie jedenfalls als gegeben anzunehmen ist. Es sind auch andere Gründe denkbar, zusätzlich oder ausschließlich.… hat [Antragstellern] die … eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Ich hab das System nicht gemacht

Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
- SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das entzieht sich meiner Kenntnis … aber die Auslegung von Gesetzen richtet sich normalerweise nicht nach der Software in der Verwaltung … Schön, dass wir das geklärt habenSteppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:34 Das System bei der BH sieht nur 1/ einen Eintrag vor. Eine zweiten müsste man ggfls. handschriftlich nach Ausdruck ergänzen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Zu meiner Zeit wars beim Erstantrag immer SV (die Behörde hat...).
Danach kannst wenn du möchtest Sportschütze/Sammler werden.
Alles was im Ermessen der Behörde ist möchte man beim Erstantrag ausschliessen.
Ich seh da keine Diskrepanz was der Psychologe beim Kollegen hier geschrieben hat (kann man auch offen kommunizieren).
War damals beim Antrag meiner Frau dabei und lief genauso...
Danach kannst wenn du möchtest Sportschütze/Sammler werden.
Alles was im Ermessen der Behörde ist möchte man beim Erstantrag ausschliessen.
Ich seh da keine Diskrepanz was der Psychologe beim Kollegen hier geschrieben hat (kann man auch offen kommunizieren).
War damals beim Antrag meiner Frau dabei und lief genauso...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Es soll ja vorkommen, dass die Software das Gesetz nicht korrekt abbildet….SectionThree hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:45Das entzieht sich meiner Kenntnis … aber die Auslegung von Gesetzen richtet sich normalerweise nicht nach der Software in der Verwaltung … Schön, dass wir das geklärt habenSteppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 20:34 Das System bei der BH sieht nur 1/ einen Eintrag vor. Eine zweiten müsste man ggfls. handschriftlich nach Ausdruck ergänzen.![]()
- SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Darauf wollte ich hinaus. Dass „der Computer es nicht kann“ ist jedenfalls kein Argument dafür, dass es nicht zulässig sein soll. Aber mit der Novelle wird eh wieder alles anders …
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich habe auch Sportschütze bei der BH angegeben (war letzte Woche dort) und beim Waffenführerschein wurde mir gesagt (wie andere bereits geschrieben haben), dass man Ergebnisse nur bei Erweiterungen im späteren Verlauf braucht, um die Notwendigkeit belegen zu können. Zudem soll es möglich sein, dass man bei der 5-jährigen Kontrolle der Verlässlichkeit auch die Ergebnisse vorlegen kann und somit nicht den Führerschein nochmal machen muss. Sonst einfach Führerschein neu machen und fertig.BartimäusOhneBart hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:40 Ich hab nur gehört dass da können Bewerbslisten usw usw verlangt werden wenn man die WBK mit Sportschütze Begründet. Aber ob das stimmt weiß ich nicht. Wäre aber sehr gut zu wissen, weil ich die kommenden Tage zur BH mag und dort was angeben muss...
Nach §11b wärst du ja auch Sportschütze, wenn du in 12 Monaten durchschnittlich mindestens einmal pro Monat im Verein schießen gehst, das wird wohl drin sein. §11b ist aber nur die Definition dafür und bedeutet nicht, dass du das auch machen musst.
Würde ja ansonsten im Gesetz drin stehen, dass der angegebene Grund überprüft werden muss.